Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abderrahim M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (1./) und des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB (2./) schuldig erkannt.
Danach hat er in der Nacht zum 17. November 2013 in I***** Klaudia S*****
1./ mit Gewalt zur Vornahme und Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen sowie zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er ihren Kopf zu seinem entblößten Geschlecht presste, sie an der Bekleidung festhielt, gegen ein geparktes Fahrzeug stieß und vaginal und anal mit seinem Penis in sie einzudringen versuchte;
2./ unmittelbar nach der unter 1./ beschriebenen Tat, eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen geringen Bargeldbetrag, unter Ausnützung eines Zustands der Bestohlenen, der sie hilflos machte, nämlich ihrer Schockierung aufgrund des genannten Angriffs in Zusammenhalt mit ihrer starken Alkoholisierung (US 5 f), mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Beweisantrags auf Vernehmung „von Ma*****, der im November 2013 zusammen mit dem Angeklagten im PAZ angehalten worden ist, zum Beweis dafür, dass nicht der Angeklagte versucht hat, das Opfer zu vergewaltigen, sondern diese dritte Person“ (ON 53 S 26), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Der Antrag enthielt nämlich kein Vorbringen, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (RIS‑Justiz RS0118444), und es war die Tauglichkeit der Beweisführung für das Schöffengericht auch nicht ohne weiteres erkennbar (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 328). Die in der Beschwerde nachgetragenen Argumente als Versuch einer Fundierung des Antrags sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618).
Entgegen dem Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde (nominell Z 5a, inhaltlich Z 5 zweiter Fall) hat sich das Schöffengericht mit Widersprüchen in den Aussagen der Zeugin S***** sehr wohl auseinandergesetzt (US 15). Ebenso hat das Erstgericht berücksichtigt, dass es bei der Vernehmung des gehörlosen Zeugen Fakas Sa***** aufgrund der Erforderlichkeit der Beiziehung einer Relais‑Dolmetscherin wiederholt zu Missverständnissen gekommen war (US 16).
Gegenstand der Tatsachenrüge (Z 5a) sind Feststellungen, angesichts derer ‑ gemessen an allgemeinen Erfahrungs‑ und Vernunftsätzen ‑ eine Fehleinschätzung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, wogegen unterhalb dieser (besonderen) Erheblichkeitsschwelle die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten bleibt (RIS‑Justiz RS0119583). Mit dem Vorbringen, die Aussagen der Zeugen S***** und Sa***** wären „völlig widersprüchlich, lebensfremd und unglaubwürdig“, gelingt es dem Rechtsmittelwerber nicht, beim Obersten Gerichtshof derart qualifizierte Bedenken zu wecken. Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch‑psychologische Vorgang ist als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt (RIS‑Justiz RS0099419). Ebenso wenig weckt das Vorbringen, es fände sich im Urteil keine Begründung „zu allfälligen Motiven, welche ein solches Handeln erklärbar machen konnten“, erhebliche Bedenken im Sinn des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes.
Der schließlich angesprochene „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand der formellen Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO sein (RIS‑Justiz RS0102162).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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