Rechtssatz
Gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens können gemäß § 528 Abs 1 ZPO (oder gemäß § 502 Abs 1 ZPO, § 14 Abs 1 AußStrG) an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.
5 Ob 23/98p | OGH | 10.02.1998 |
nur: Gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens, könnten an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. (T1)<br/>Beisatz: Eine Ermessensentscheidung gemäß § 273 Abs 1 ZPO ist grundsätzlich nicht revisibel. (T2) |
2 Ob 13/99x | OGH | 28.01.1999 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der vom Richter nach seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis und der Ergebnisse der gesamten Verhandlung nach besten Wissen und Gewissen vorzunehmenden Schätzung kommt aber grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T3) |
3 Ob 263/00y | OGH | 29.11.2000 |
Vgl; Beisatz: Solange dem Berufungsgericht kein an die Grenze des Missbrauchs gehender Fehler unterlief oder der Ermessensspielraum eklatant überschritten wurde, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auch aus Gründen der Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit zu verneinen. (T4) |
3 Ob 218/07s | OGH | 23.10.2007 |
Auch; Beisatz: Das Vorliegen einer von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Ermessensentscheidung schließt das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen in der Regel aus, soweit nicht dem Rekursgericht ein gravierender Ermessensfehler vorzuwerfen wäre. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Auswahl des Sachverständigen. (T6) |
6 Ob 294/07i | OGH | 24.01.2008 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5 |
5 Ob 24/08b | OGH | 15.04.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Auch eine Ermessensentscheidung fordert vom Rechtsanwender eine nachvollziehbare Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die gesetzlichen Vorgaben unter Heranziehung der von der Rechtsprechung vorgegebenen Wertungen. Erst die Beurteilung, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, lässt die Umstände des Einzelfalls zurücktreten, nachdem diese allerdings vorher geprüft wurden. (T7)<br/>Beisatz: Wird die Untersuchung der konkret vorgetragenen, bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Kriterien mit unzureichender Begründung unterlassen, liegt insofern eine erhebliche Rechtsfrage vor. (T8) |
8 Ob 92/21v | OGH | 29.06.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Überschreitung der Grenzen des gebundenen Ermessens bei der Ermittlung einer Provision aus einem Immobilienverkauf gemäß § 273 ZPO. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0050OB00112_9100000_001
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