Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich nach Grad und Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts (MietSlg 43/5; immolex 1997, 301/172). Bei Ermittlungsschwierigkeiten darf das Gericht gemäß § 273 Abs 1 ZPO eine Ermessensentscheidung treffen (Binder in Schwimann 2. Aufl, Rz 75 zu § 1096 ABGB). Eine solche Ermessensentscheidung ist grundsätzlich nicht revisibel; lediglich gravierende, an die Grenzen des Mißbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens, könnten an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (MietSlg 43/40 ua). Im konkreten Fall sind solche Fehler nicht zu erkennen. Die für ein vermeintliches Abweichen von der Judikaturlinie zitierten Entscheidungen sind solche eines Instanzgerichtes und behandelten überdies nicht vergleichbare Sachverhalte.
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