Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der von der Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision gestellte Abänderungsantrag nach § 508 ZPO ist verfehlt (§ 502 Abs 1 iVm § 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
Die Vorinstanzen stellten für den Obersten Gerichtshof bindend fest, dass die bei der Beklagten als Apothekenhelferin beschäftigte Klägerin in den Jahren 1993 bis 1995 nicht bezahlte Waren aus der Apotheke entnahm bzw Erlöse aus Warenverkäufen an Patienten eines Krankenhauses nicht vollständig ablieferte, wobei der der Beklagten dadurch entstandene Schaden jedenfalls die Höhe der Klagsforderung erreicht.
Damit stellt sich aber die in der außerordentlichen Revision relevierte Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0022624) der Zulässigkeit des Anscheinsbeweises, deren Lösung überdies keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (2 Ob 173/98z; 3 Ob 293/00k), nicht, weil die Schadensverursachung durch die Klägerin positiv feststeht.
Die Überprüfung des Ergebnisses der Anwendung der Betragsfestsetzung nach § 273 ZPO stellt zwar eine Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0040341; Rechberger in Rechberger² § 273 ZPO Rz 5). Allerdings hängt das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0007104), weshalb nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Beitragsfestsetzung nach § 273 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (3 Ob 263/00y). Eine solche erhebliche Fehlbeurteilung zeigt die Klägerin hier nicht auf.
Schließlich kommt auch der Bejahung der Schlüssigkeit der eingewendeten Gegenforderung durch die Vorinstanzen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0116144; Kodek in Rechberger² § 502 ZPO Rz 5). Eine auffallende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen wird von der außerordentlichen Revision nicht aufgezeigt.
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