OGH 3Ob293/00k

OGH3Ob293/00k24.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Christoph Lassmann-Wichtl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 890.656,-- sA und Feststellung infolge außerordentlicher Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 28. September 2000, GZ 3 R 114/00k-85, womit infolge von Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. April 2000, GZ 12 Cg 89/96f-72, in der Sache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Dagegen wird der außerordentlichen Revision der klagenden Partei Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden im klagsabweisenden Teil und im Kostenpunkt aufgehoben. In diesem Umfang wird die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlicher Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung von S 20.610,-- (darin enthalten S 3.435,-- USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Kosten der außerordentlichen Revision der klagenden Partei und der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei sowie die Kosten des Berufungsverfahrens sind wie weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz zu behandeln.

Text

Begründung

Die beklagte Partei wurde mit den Baumeisterarbeiten für einen Neubau betraut. Bei der Unterfangung der Fundamente des angrenzenden Objekts kam es zu Schäden. Die klagende Partei als Haftpflichtversicherer des Bauherrn zahlte den Eigentümern der Nachbarliegenschaft S 890.656,--.

Die Auftragserteilung namens der Miteigentümergemeinschaft der zu bebauenden Liegenschaft erfolgte durch eine Immobilien- und Finanzierungsberatungsgesellschaft. Ein Architekt war mit der Generalplanung sowie der Bauleitung betraut. Sein Leistungsverzeichnis der Ausschreibung für Erdarbeitung und Sicherung bei Erdarbeiten war Vertragsgrundlage für die Ausführung der Baumeisterarbeiten. Der Architekt wiederum beauftragte einen Statiker mit der statischen Berechnung und Herstellung der Pläne für das Bauvorhaben. Die Ausschreibung enthielt bis auf den zu verwendenden Beton keine detaillierte Anweisungen, in welcher Form die abschnittsweise Unterfangung des Fundamentes des Nachbarhauses zu erfolgen habe. Das gilt insbesondere für die Breite der zunächst auszuhebenden Erdkeile, die Form und die Maße dieser Erdkeile, den Abstand der einzelnen Erdkeile zueinander und das Höchstausmaß der in einem Arbeitsgang gleichzeitig auszuhebenden Erdkeile. Es gab dazu auch keine Pläne. Weder vom Architekten noch vom Statiker erfolgten sonstige Anweisungen für die Durchführung der abschnittsweisen Unterfangung dieses Hauses. Der Statiker berechnete vereinbarungsgemäß lediglich die Statik des zu errichtenden Neubaus, mit der Statik des zu unterfangenden Nachbargebäudes setzte er sich nicht auseinander. Da der Generalplaner der Ansicht war, dass für die abschnittsweise Unterfangung keine statischen Berechnungen und Anweisungen nötig seien, weil ein Bauunternehmen wissen müsse, wie dieses technische Verfahren durchzuführen sei, hatte er weder statische Berechnungen angefordert, noch detaillierte Anweisungen an das bauausführende Unternehmen erteilt. Er wusste zum Zeitpunkt der Ausschreibung über die Höhe der Gründungssohle des Nachbargebäudes nicht Bescheid. "Da für ihn keinerlei Unsicherheiten oder Unklarheiten in der Art der Ausführung erkannt wurden, waren, erteilte er keinerlei zusätzliche Anweisungen zur Einholung von statischen Berechnungen". Die beklagte Partei verlangte für die Unterfangung keinerlei zusätzliche Pläne oder statische Berechnungen. Sie war der Ansicht, dass die Statik des Nachbargebäudes vom Generalplaner mitzuberücksichtigen und auch mitberücksichtigt worden sei. Es war ihr von anderen Bauprojekten bekannt, dass der zugezogene Architekt die notwendigen Fachleute - wie Statiker - beizieht. Sie wusste auch, welcher konkreter Statiker beim Bauvorhaben tätig war.

Dem Generalplaner standen keine Pläne des Nachbarhauses zur Verfügung. Weder ihm noch dem Statiker noch der beklagten Partei war bekannt, dass dieses Haus ein Kellergewölbe aufwies. Selbst bei der Besichtigung des Hauses am Vormittag des 16. 11. 1994 vor Durchführung der abschnittsweisen Unterfangung fiel keinem der Anwesenden (dem Projektleiter des Architekten und dem Polier der beklagten Partei) die gewölbeartige Ausführung des Kellers auf, weil dieser schlecht beleuchtet und "vollgeräumt" war. Der Mitarbeiter des Architekten wählte die ausgeschriebene Methode der Unterfangung, weil er diese bereits bei anderen Bauvorhaben erfolgreich angewendet hatte; er prüfte aber nicht, ob diese Methode für die örtlichen Gegebenheiten geeignet war.

Die beklagte Partei führte keine Baugrunduntersuchung durch. Aus den Unterlagen des Auftraggebers ging die Tiefe der Unterfangung nicht hervor. Es war lediglich bekannt, dass das Nachbarhaus unterkellert war. Da man sehen konnte, dass der Keller nicht besonders tief gelegen war, schätzte der Geschäftsführer der beklagten Partei die Tiefe der Unterfangung ungefähr ein.

Am 16. 11. 1994 begannen Arbeiter der beklagten Partei gegen Mittag mit dem Erdaushub der Liegenschaft, auf der das Haus errichtet werden sollte. Bis zur Fundamentsohle des Nachbargebäudes führten sie dies mit einem Bagger aus. Danach gruben sie händisch auf der Straßenseite, auf der Hofseite und im Bereich der Mitte der nördlichen Giebelwand des Nachbarhauses Schlitze. Diese wiesen an der Oberkante eine Breite von 2 m und an der Sohle eine solche von 1,5 m auf. Die Unterfangung reichte ca 30 bis 40 cm unter die Fundamentsohle des Neubaus. Die Differenz der Gründungssohlen der beiden Gebäude beträgt 1 m, wobei das neu zu errichtende Gebäude tiefer als das Nachbargebäude liegt. Die Unterfangung reichte somit etwa 1,30 m unter die Gründungssohle. Die Gesamtbreite der nördlichen Giebelwand des Nachbargebäudes beträgt 10,22 m. Die verbliebenen Erdkeile wiesen eine Breite von 2,50 m an der Sohle und 2 m an der Oberkante auf. Zwischen 15.00 Uhr und 15.30 Uhr betonierten die Arbeiter unter Verwendung des Betons einer bestimmten Zusammensetzung die drei ausgegrabenen Erdschlitze gleichzeitig zu. Am 17. 11. 1994 entfernten sie gegen 7.30 Uhr die Schalung des Betons und begannen um etwa 9.00 Uhr die stehengebliebenen Erdkeile mit einem Bagger abzugraben.

Am 16. und 17. 11. 1994 herrschte für die Jahreszeit sehr mildes Wetter. Es blieb niederschlagsfrei. Als ein Miteigentümer des Nachbarhauses um etwa 9.30 Uhr auf auftretende Schäden an seinem Haus aufmerksam machte, hatte der Löffelbagger den in Blickrichtung auf die nördliche Giebelmauer des Nachbarhauses linken Erdkeil in einer Höhe von etwa 50 bis 70 cm über der Fundamentsohle dieses Hauses abgetragen. Die Feuermauer hatte sich im Giebelbereich gesetzt und "nach außen verformt". Die stärkste Verformung war dabei im Bereich der Nord-Ost-Ecke hofseitig (also in dieser Blickrichtung links) eingetreten. Der Polier der beklagten Partei ordnete an, mit dem Bagger den bereits entfernten Erdkeil sofort wieder an das Gebäude anzuschieben. Der Architekt und der Statiker, die von ihm verständigt worden waren, veranlassten zusätzliche Sicherungsmaßnahmen. Zu dieser Zeit standen die anderen Erdkeile noch zur Gänze.

Ursache des am Nachbargebäude entstandenen Schadens war, dass die Schlitze zu breit, die dazwischen vorhandenen Erdkeile zu schmal und der Beton zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Entfernen der Erdkeile begonnen wurde, noch nicht genug ausgehärtet waren und das Gewölbe einen Horizontalschub ausübte.

Die technischen Regeln für die Unterfangung von Gebäuden sind in der DIN (Deutsche Industrienorm) 4123 für Gebäudesicherung im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen festgelegt. Die in dieser Norm beschriebene Vorgangsweise beim Unterfangen von Gebäuden ist und war bereits 1994 Stand der Technik. Die DIN 4123 ist in dieser Form seit Mai 1972 gültig und mangels einer entsprechenden ÖNorm auch in Österreich Stand der Technik.

In diesem Regelwerk ist genau beschrieben, wie beim Unterfangen von Gebäuden vorzugehen ist. Gemäß Punkt 5. - Bauvorbereitung - müssen vor einer Unterfangung vor allem der Kraftfluss des Gebäudes (Statik) auf die Fundamente und die zu unterfangende Wand berücksichtigt werden. Je nach dem Ergebnis dieser Überprüfung ist bei der Unterfangung vorzugehen und sind gegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen, wie zB das Einziehen von Schließen odgl, zu treffen. Neben den Schlitzbreiten ist darin auch beschrieben, wie breit die dazwischen stehen bleibenden Erdkeile sein sollen. Danach sollen die Schlitze nicht breiter sein als 1,25 m, der dazwischen stehen bleibende Erdkeil soll dagegen dreimal so breit sein wie der Schlitz, um die Grundbruchsicherheit zu gewährleisten. Bei einer maximalen Schlitzbreite von 1,25 m sollte der Erdkeil daher eine Breite von jedenfalls 3,75 m aufweisen. Weiters ist beim Unterfangen von Gebäuden zu beachten, dass der Beton des Unterfangungskörpers fest genug ist. Die Ausschalfrist des verwendeten Betons wurde nicht eingehalten. Stand der Technik ist, dass der Beton nach der Ausschalfrist ausreichend ausgehärtet sein muss, um Lasten aufzunehmen. Bei dem im vorliegenden Fall verwendeten Beton beträgt die Ausschalfrist 1 bis 2 Tage, wobei bei Bauteilen, die mindestens 25 cm dick sind, eine Ausschalfrist von einem Tag genügt. Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass der Betonkörper Lasten aufnehmen musste. Bei den gegebenen Witterungsverhältnissen konnte man daher davon ausgehen, dass der verwendete Beton einen normalen Erhärtungsverlauf nehme. Der am Nachmittung des Vortags eingebrachte Beton hatte bei Entfernung der Erdkeile am nächsten Vormittag jedenfalls die Festigkeit des Bodens erreicht; er war wahrscheinlich aber schon etwas fester. Das führte aber dazu, dass es zu einer Lastkonzentration kam; darunter versteht man, dass steifere Teile, wie eben Beton, die Last anziehen und diese in die Sohle übertragen. Ist der Beton noch nicht fest genug, so kommt es zu einer Stauchung des Betonkörpers. Die Lasten werden ungleich verteilt, wodurch es zu unterschiedlichen Setzungen kommt. Ist der Beton dagegen fest genug, so wird die Last nach unten gleichmäßig übertragen und ist die Gefahr, dass unterschiedliche Setzungen entstehen, vor allem dann geringer, wenn die erwähnten Abschnitte zwischen den Schlitzen eingehalten werden.

Nach der DIN 4123 sind überdies die Schlitze nicht keilförmig zu graben, sondern gerade. Sie sollten nach dieser Norm 1,25 m breit sein. Die Breite von 1,25 m sollte an der Gründungssohle des zu unterfangenden Gebäudes oder im noch tieferen Bereich nicht überschritten werden. Die Erdkeile zwischen den Schlitzen hätten jedenfalls rechts eine Breite von 3,6 m und links eine solche von mindestens 3 m haben müssen. Der Schlitz im Bereich "links außen", der zum Teil, und zwar in einer Breite von 0,5 m unter dem Haus und zum Teil über das Haus hinaus gegraben wurde, "ist mit einer Breite von ca 1 m zu beachten", weil sich die Last von der Kante des Hauses nicht "gerade" nach unten, sondern "schräg nach unten und außen" verteilt. Dies geschieht in einem Winkel von ca 30 bis 45 Grad. Lässt die Breite eines Hauses nicht drei 1,25 m breite Schlitze mit entsprechend breiten Erdkeilen dazwischen zu, so ist mit zwei unter Umständen weniger als 1,25 m breit angelegten Schlitzen zu beginnen. Die geringste Breite beträgt dann 0,8 m, weil eine geringere Breite das sorgfältige Untergraben nicht mehr zulässt.

Beim abschnittsweisen Unterfangen ist dann, wenn der Unterfangungskörper entsprechend fest ist, in der Mitte der beiden Unterfangungskörper der nächste anzulegen, indem wieder ein Schlitz gegraben und das Unterfangungsmaterial eingebracht und aushärten gelassen wird. Dann können zwischen den so entstandenen drei Unterfangungskörpern die nächsten angelegt werden.

Bei der Unterfangung eines Gebäudes ist auch der Zustand dieses Gebäudes zu beachten und die statisch-konstruktive Ausbildung des Bauwerks - wie zum Beispiel ein Gewölbe - zu berücksichtigen. Es ist gefährlicher, ein Gewölbe zu unterfangen als eine ebene Decke, weil ein Gewölbe "nach außen schiebt".

Der über der Gründungssohle des zu unterfangenden Gebäudes stehen gebliebene Erdkeil übte auf das Gebäude, also die Außenmauer, eine stützende Wirkung aus. Die Horizontalkräfte des Gebäudes wurden dadurch "gerade noch gehalten". Der Schaden am Nachbarhaus muss nicht plötzlich bloß auf Grund des Entfernens des Erdkeils über der Gründungssohle, sondern kann auch "langsam" entstanden sein. Seine Entwicklung wurde durch das Entfernen des Erdkeils aus der Gründungssohle beschleunigt. Der Schaden kann auf zwei zusammenwirkende Ursachen zurückzuführen sein, einerseits auf die Horizontalverformung durch Entfernung des Erdkeils und andererseits auf die nicht mehr gegebene Grundbruchsicherheit. Ein Grundbruch entsteht dann, wenn der Boden überlastet wird. Ein Fundament erfordert eine Sicherheit von "2,0 für den Endzustand". Für den Bauzustand kann die Grundbruchsicherheit bis auf 1,5 herabgemindert werden. Bei 1,0 tritt der Bruch ein. Hat ein Fundament nur mehr eine Grundbruchsicherheit von wenig über 1,0, so treten bereits Verformungen ein, aber noch nicht der Grundbruch. Ein Schaden wie dieser, muss nicht sofort eintreten, weil sich ein Gebäude bis zu einem gewissen Ausmaß verformt und diese Verformung nicht bemerkt werden muss. Mit der Wiedereinschüttung war der Druck wieder gegeben, sodass die Verformung gestoppt wurde. Die Sicherheit wurde dadurch wieder angehoben.

Auch wenn die beklagte Partei zwischen dem rechten und dem mittleren Schlitz noch keinen weiteren Schlitz gegraben hatte, hätte sie doch nicht den gesamten Erdkeil über der Gründungssohle abtragen dürfen.

Die abschnittsweise Unterfangung ist auch bei Vorhandensein von Rissen üblich und Stand der Technik. Da das Gewölbe einen Schub ausübt, "hätte man die Bauzustände für die Errichtung des neuen Bauwerks im Hinblick auf das Gewölbe untersuchen müssen". Man hätte prüfen müssen, welche Auswirkungen das Abgraben des Erdreichs auf das Gewölbe bzw dessen Schub haben wird. Auch bei der nach dem Auftreten des Schadens gewählten Methode des Unterfangens, der Hochdruckbodenvermörtelung, hätte man den Bauzustand und die Auswirkungen des Unterfangens durch statische Berechnungen und Nachweise untersuchen müssen, "wie dies bei jeder Methode nötig ist". Trotz des Gewölbes hätte man die abschnittsweise Unterfangung durchführen können, weil die Unterfangungstiefe gering war. Mit Sicherheit kann man solches aber nur nach Durchführung der entsprechenden statischen Nachweise sagen.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Schaden auch eingetreten wäre, wenn nach der DIN 4123 vorgegangen worden wäre. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob die Verminderung der Grundbruchsicherheit oder der Gewölbeschub einen größeren Anteil an den Ursachen für den Eintritt des Schadens hatten. Es ist weiters nicht feststellbar, welchen Anteil die genannten Schadensursachen - zu wenig breite Erdkeile, zu wenig ausgehärteter Beton, fehlende Stütze durch Abtragung des Erdkeils und Horizontalschub durch das Gewölbe - am Eintritt des Schadens hatten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Giebelmauer auch so verformt hätte, wenn man die Schalung und den Erdkeil erst nach 24 Stunden entfernt hätte.

Jeder Baumeister, der Hoch- und Tiefbauarbeiten ausführt, "verfügt" über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, um die mit einer Unterfangung verbundenen konkreten Gefahren beurteilen zu können.

Nach Punkt 2.10.1.4 der von den Werkvertragsparteien als Vertragsgrundlage vereinbarten ÖNorm A 2060 (allgemeine Vertragsbestimmungen für Leistungen) hat der Auftragnehmer bei Bedenken gegen Weisungen dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Innerhalb einer zumutbaren Frist hat der Auftragnehmer nach Möglichkeit Verbesserungsvorschläge zu machen. Der Auftraggeber hat seine Entscheidung zu den Bedenken rechtzeitig bekanntzugeben. Unterlässt der Auftragnehmer die Mitteilung oder trifft der Auftraggeber keine Entscheidung, so haftet jeder für seine Unterlassung. Nach Punkt 2.10.1.1 dieser ÖNorm hat der Auftragnehmer die Leistung vertragsgemäß auszuführen und dabei außer den gesetzlichen Bestimmungen und den behördlichen Anordnungen auch die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

Gemäß Punkt 00.0213.3. der zwischen den Werksvertragsparteien vereinbarten allgemeinen und besonderen Angebots- und Vertragsbestimmungen hat der Auftraggeber eine Bauwesenversicherung und Bauherrenhaftpflichtversicherung abzuschließen, wobei die Kosten dafür im Verhältnis der Anteile der Auftragssummen zu den Gesamtkosten "dem Auftragnehmer von der Schlussrechnung in Abzug gebracht werden". Versicherungsnehmer der klagenden Partei aus einer bestimmten Bündelversicherung für den Versicherungsort war die Miteigentümergemeinschaft. Dabei handelt es sich um eine Haftpflichtversicherung für das Bauherrnrisiko und eine Bauwesenversicherung. Die allgemeinen und ergänzenden allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung enthalten keine Bestimmung, nach der eine Person, die nicht Vertragspartner der Versicherung ist, jedoch einen Teil der Prämie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer zu tragen hat, vom Versicherungsschutz mitumfasst ist.

Über den bereits geleisteten Schadenersatz hinaus ist eine von der Miteigentümergemeinschaft und ihrem Haftpflichtversicherer noch nicht beglichene Schadenersatzforderung von S 699.316,65 aus diesem Schadensfall noch offen.

Nach Klagsausdehnung begehrt die klagende Partei die Zahlung von S 890.656,-- sA und die Feststellung, dass ihr die beklagte Partei für alle Beträge hafte, die sie in Erfüllung der vertraglichen Pflichten aus einem bestimmten Versicherungsvertrag auf Grund des Schadensfalls vom 17. 11. 1994 erbringen werde. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor:

Das in der Ausschreibung des Generalplaners vorgesehene Unterfangungsverfahren für das Nachbarhaus sei eine taugliche und dem Stand der Technik entsprechende Vorgangsweise. Solche Arbeiten bedingten eine erhöhte Sachkenntnis, die von einem konzessionierten Bauunternehmen wie jenem der beklagten Partei durchaus zu erwarten sei. Die beklagte Partei habe aber im konkreten Fall nicht erkannt, dass die Horizontalkräfte des Kellergewölbes nicht durch Schließen abgefangen und daher Horizontalkräfte auf die zu unterfangende Außenmauer abgeleitet würden. Sie habe es schuldhaft unterlassen, für eine sachgemäße Abstützung der Kellermauer vor dem Abtragen der verbliebenen Erdstützkörper Sorge zu tragen. Jedenfalls aber habe sie in schuldhafter Weise ihre Warnpflicht verletzt, weil sie weder den Bauherrn noch den Generalplaner darauf hingewiesen habe, dass die ausgeschriebene Methode der Unterfangung mit Gefahren für das Nachbarobjekt verbunden sei. Von einer Gefahrlosigkeit habe die beklagte Partei mangels vorliegender Unterlagen keinesfalls ausgehen dürfen. Die Miteigentümergemeinschaft der Bauliegenschaft sei nach § 364b ABGB verpflichtet, unabhängig von einem allfälligen Verschulden Ersatz für den verursachten Bauschaden zu leisten. Als Haftpflichtversicherer des Bauherrn habe die klagende Partei Schadenersatzleistungen erbracht. Durch die Zahlungen sei eine Legalzession erfolgt. Im Innenverhältnis hafte die beklagte Partei in vollem Umfang.

Die beklagte Partei habe die Schlitze der Unterfangung zu breit gewählt, den Abstand zwischen den Schlitzen zu schmal gelassen, die Erdkeile nicht senkrecht, sondern schräg, also keilförmig ausgebildet, die Aushärtungszeit des Betons zu kurz gewählt, die Erdkeile ohne Vorliegen einer statischen Berechnung über die gesamte Breite entfernt und eine genaue Inspektion des Zustands des zu unterfangenden Nachbargebäudes nicht durchgeführt. Im Falle einer solchen Inspektion wäre hervorgekommen, dass mit einem Horizontalschub des Gewölbes zu rechnen sei. In diesem Fall wären von der beklagten Partei entsprechend der DIN 4123 entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen gewesen. Vertragsinhalt seien alle Verkehrsnormen gewesen, die dem Stand der Technik entsprachen. Es sei noch eine Rechnung im Umfang von S 699.316,65 über Schadensbehebungskosten offen. Es handle sich dabei um jene Arbeiten, die die beklagte Partei unmittelbar nach dem Schadenseintritt wegen Gefahr im Verzug erbracht habe.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Ihr Vorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Grundlage für den ihr erteilten Auftrag seien diverse Angebotsunterlagen gewesen, die ausschließlich vom Bauherrn zur Verfügung gestellt worden seien. Dieser habe wiederum mit der Planung und Bauleitung einen Architekten beauftragt. Dieser habe auch die Unterfangung der Fundamente des Nachbarhauses ausgeschrieben. Somit sei die Art der Unterfangung vom Auftraggeber gewählt und ausgeschrieben worden. Es handle sich dabei um eine übliche Methode. Infolge der Beiziehung eines Statikers und eines Architekten sei die beklagte Partei zu Recht davon ausgegangen, dass diese Art der Unterfangung nach eingehender Prüfung gewählt worden sei und nicht nur dem Stand der Technik entspreche, sondern auch den örtlichen Gegebenheiten in ausreichendem Maße Rechnung trage. Sie habe keinen Grund gehabt, an der Richtigkeit der Planung der Fachleute zu zweifeln. Auch bei einer ihr zumutbaren Prüfung wäre nicht erkennbar gewesen, dass die gewählte Unterfangungsart allenfalls geeignet sei, einen Schaden am Nachbarobjekt herbeizuführen.

Sie habe die abschnittsweise Unterfangung sach- und fachgerecht, so wie sie ausgeschrieben war, durchgeführt. Das Nachbarobjekt habe sich in einem schlechten allgemeinen Bauzustand befunden. Unter dem Gesichtspunkt des tatsächlich eingetretenen Schaden sei die gewählte Unterfangung jedenfalls ungeeignet. Vielmehr hätten horizontale Schließen ausgeschrieben werden müssen und vor dem Haus Stützkörper errichtet werden müssen. Diese Maßnahmen hätten Mehrkosten von S 300.000,-- bis S 400.000,-- bedeutet.

Die alleinige Haftung bzw das Alleinverschulden am Schadenseintritt treffe den Generalplaner. Sowohl dieser als auch der von ihm beauftragte Statiker seien Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, der sich deren Verschulden anrechnen lassen müsse. In der Ausschreibung sei der abschnittsweise Aushub für die Unterfangung von Fundamenten ausgeschrieben und damit vorgegeben gewesen. Die beklagte Partei habe erst im Zuge des Prozesses davon Kenntnis erlangt, dass die Ausschreibung ohne Besichtigung des Nachbarhauses erfolgt war. Der Generalplaner habe unbrauchbare und offensichtlich nicht zuverlässige Pläne und Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Diesen Fehler habe der Bauherr zu vertreten. Überdies sei die beklagte Partei mitversicherte Person gewesen, weshalb keine Regressmöglichkeit bestehe.

Ausschließliche Ursache für den Schadenseintritt seien die Horizontalkräfte des Nachbargebäudes gewesen. Selbst wenn der beklagten Partei bei der Durchführung der Unterfangung Fehler unterlaufen sein sollten, seien diese keinesfalls kausal: Es sei eine ausreichende Aushärtung des Betons eingetreten. Für den Fall ihrer Haftung erhebe sie ausdrücklich den Mitverschuldenseinwand. Die DIN 4123 sei nicht zwischen den Streitteilen vereinbart worden. Soweit sie daher über den Stand der Technik hinausgehende Rechtsdefinitionen, Verpflichtungen etc enthalte, seien diese nicht Vertragsgegenstand geworden. Die wechselseitigen Prüfungspflichten bzw Leistungen würden in den ÖNormen A 2060 und B 2110 definiert.

Das Erstgericht sprach der klagenden Partei S 445.328,-- sA zu und stellte fest, die beklagte Partei hafte der klagenden Partei für die Hälfte aller Beträge, die diese in Zukunft aus dem betreffenden Schadensfall in Erfüllung der vertraglichen Pflichten aus einem Versicherungsvertrag erbringen werde. Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 445.328 sA und auf Feststellung der Haftung der beklagten Partei im vollen Umfang wies es ab.

Der Auftraggeber hafte für Immissions- und Vertiefungsschäden an der Nachbarliegenschaft im Zuge von Bauarbeiten auf seinem Grundstück unabhängig vom eigenen und vom Verschulden des Bauunternehmers aus dem Titel des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs kraft Gefährdungshaftung in Analogie zu § 364a ABGB. Die klagende Partei habe als Haftpflichtversicherer der Liegenschaftseigentümer den durch die Bauführung auf deren Liegenschaft am Nachbargrundstück und dessen Bebauung entstandenen Schaden in analoger Anwendung des § 364a iVm § 364b ABGB ersetzt. Wohl könne der Bauunternehmer nicht aus dem Titel nachbarlicher Gefährdungshaftung in Anspruch genommen werden, im Regressweg hafte er indes dem Auftraggeber auf Grund der zwischen ihnen bestehenden vertraglichen Beziehung sowohl wegen Verletzung von vertraglichen Pflichten als auch auf Grund deliktischen Verhaltens. Auf den gemäß § 67 VersVG auf die klagende Partei übergegangenen Schadenersatzanspruch der Miteigentümergemeinschaft müsse sie sich das Mitverschulden des Architekten anrechnen lassen. Sowohl dieser als auch die beklagte Partei hätten für den Schadenseintritt kausale Verhaltensweisen an den Tag gelegt. Die beklagte Partei habe entgegen den anerkannten und dem Stand der Technik entsprechenden Regeln der Bautechnik die Aushärtungszeit des Betons zu kurz und die Dimensionierung und Form der Erdkeile und Schlitze falsch bemessen und sei dabei nicht der DIN konform vorgegangen. Der Architekt und Generalplaner habe unzuverlässige, die statischen Gegebenheiten, insbesondere das Gewölbe des Nachbarhauses nicht berücksichtigende Pläne und Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt, die Details der Herstellung der Unterfangung vermissen ließen. Wegen dieser Mängel wäre gemäß der ÖNorm A 2060 die beklagte Partei verpflichtet gewesen, genauere Weisungen einzufordern. Der planende Architekt und sein Statiker hätten keine Überlegungen zur Statik des Nebengebäudes angestellt, jedoch die abschnittsweise Unterfangung vorgegeben, ohne weitere Maßnahmen anzuordnen. Dadurch sei für die beklagte Partei eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden, weil sie von der Tätigkeit des Statikers für das Projekt gewusst habe. Dadurch hätten sowohl der Planer als auch der Bauausführer gegen die einschlägigen Regeln der Technik verstoßen, deren Geltung ausdrücklich vereinbart worden sei.

Es sei jede von den mehreren Fehlerquellen für sich allein geeignet gewesen, Mängel des Werkes herbeizuführen, ohne dass zu ermitteln gewesen sei, ob tatsächlich nur eine davon den Schaden verursacht habe bzw welche dies gewesen sei. Da keiner der potentiellen Verursacher habe beweisen können, dass sein Verhalten für den Schaden nicht kausal gewesen sei, hafte jeder der potentiellen Verursacher. Jede der Fehlerquellen - der Planungsfehler, die Unterlassung statischer Berechnungen für die Planung und die Bauausführung - stellten für sich allein schon einen groben Verstoß gegen die Regeln der Bautechnik dar und hätten für sich allein zum Schaden führen können. Somit sei ein Fall alternativer Kausalität gegeben, bei dem, abgeleitet aus § 1302 ABGB, jeder potentielle Verursacher hafte, wenn er nicht beweisen könne, dass sein Verhalten für den Schaden nicht kausal gewesen ist. Hiebei sei auch § 1304 ABGB anzuwenden. Mangels näherer Bestimmbarkeit sei der Schaden im Verhältnis 1 : 1 zu teilen (vgl EvBl 1994/13). Nach ständiger Rechtsprechung sei der Fehler eines vom Bauherrn mit der Planung, Ausschreibung, Koordination und örtlichen Bauaufsicht beauftragten Architekten stets diesem zuzurechnen, weil es auch im Interesse der bauausführenden Unternehmer liege, brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu haben. Das dem Bauherrn auf diese Weise zurechenbare Fehlverhalten des Architekten begründe ein dem Bauherrn und damit der klagenden Partei anzulastendes Mitverschulden, weil der Architekt insoweit Gehilfenfunktion bei der Erfüllung einer den Bauherrn treffenden "Obliegenheit" gegenüber dem Bauunternehmer besitze. Es verringere insoweit die Haftung des seine Warnpflicht verletzenden Bauunternehmers im Rahmen der zwischen mehreren Schadenverursachern bestehenden Solidarhaftung. Da das Verhältnis des beiderseitigen Verschuldens nicht genau bestimmt werden könne, sei gemäß § 1304 ABGB eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 vorzunehmen. Eine Mitversicherung der beklagten Partei sei auf Grund der Feststellungen und aus rechtlichen Erwägungen zu verneinen.

Das rechtliche Interesse an der Feststellung der Haftung der beklagten Partei könne der klagenden Partei nicht abgesprochen werden, weil ein derartiger Haftungsausspruch für sie von "rechtlich-praktischer" Bedeutung sei: Es seien noch Schadenersatzforderungen der geschädigten Eigentümer der Nachbarliegenschaft offen, die - sobald sie von der klagenden Partei als Haftpflichtversicherer beglichen würden - gemäß § 67 VersVG auf sie übergingen und im Regressweg geltend zu machen wären. Ein schon jetzt erfolgender Haftungsausspruch diene der präventiven Klärung der Schadenstragung.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in der Hauptsache und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Es führte aus, bereits aus der unstrittigen Tatsache der Herstellung einer bis zum Mauerwerk des Nachbarhauses reichenden Baugrube durch die beklagte Partei sei nach der Lebenserfahrung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit (prima facie) auf die Ursächlichkeit dieser Maßnahme für die am Nachbarhaus aufgetretenen Schäden zu schließen. Tatsachen, die den Schluss auf einen anderen Geschehensablauf zuließen, der zumindest gleich wahrscheinlich wäre, seien von der beklagten Partei weder behauptet, noch bewiesen worden. Es treffe sie daher der Vorwurf der Verletzung ihrer gegenüber der Miteigentümergemeinschaft begründeten werkvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten für die von der Werkerstellung betroffenen fremden Rechtsgüter. Da auch der Beweis der Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt erbracht worden sei, weil nach dem in der DIN 4123 definierten Stand der Technik zunächst breitere Erdkeile hätten belassen werden müssen, bestünden an der Verpflichtung der beklagten Partei, ihrer Werkbestellerin den erlittenen Schaden (Schadenersatzleistungen an die geschädigten Eigentümer des Nachbarhauses) zu ersetzen, keine Bedenken. Auch zur Frage der Mitversicherung sei auf die zutreffende Begründung des Erstgerichts zu verweisen. Im Übrigen komme eine Mitversicherung des Bauunternehmers im Rahmen einer vom Bauherrn abgeschlossenen Bauwesenversicherung dann nicht in Betracht, wenn der Bauunternehmer wegen eigenen schuldhaften Verhaltens oder schuldhaften Verhaltens seiner Leute hafte. Da der Wille der Miteigentümergemeinschaft, aus dem Betriebsrisiko der beklagten Partei erwachsende Schadenersatzverpflichtungen zu versichern, nicht erkennbar sei, bestehe auch kein Anlass, eine Mitversicherung der beklagten Partei in der das Bauherrnrisiko betreffenden Haftpflichtversicherung anzunehmen.

In ihrer Berufung verweise die klagende Partei zutreffend darauf, dass einem Generalplaner - die notwendige Berechtigung hiezu vorausgesetzt - auch die Inspektion des Zustands eines Nebengebäudes vor einer Unterfangung obliege. In diesem Zusammenhang habe das Erstgericht festgestellt, dass vor der Unterfertigung vor allem der Kraftfluss des Gebäudes (Statik) auf die Fundamente und die zu unterfangende Wand berücksichtigt werden müssten. Nun habe es aber der von den Bauherrn beauftragte Generalplaner unterlassen, den von ihm - offenkundig mangels eigener Berechtigung hiezu - beigezogenen Statiker mit der Ermittlung dieser Umstände zu beauftragen. Dieses - der Bauherrin zuzurechnende - Versäumnis habe das Erstgericht zutreffend als Sorglosigkeit beurteilt, die die teilweise Selbsttragung des eingetretenen Schadens im Sinn des § 1304 ABGB zur Folge habe. Auch die Schadensteilung 1 : 1 sei nicht zu beanstanden. Nun möge es zwar im Sinne der Berufungsausführungen der klagenden Partei zutreffen, dass der Generalplaner zur näheren Umschreibung der beim abschnittsweisen Unterfangen erforderlichen Arbeitsweise nicht verpflichtet gewesen sei. Es sei aber von der Vernachlässigung seiner Verpflichtung zur Begutachtung des Nachbargebäudes auszugehen. Dies habe zur Folge gehabt, dass das Vorhandensein eines nach außen schiebenden Gewölbes nicht erkannt wurde. Auch in der Frage des Feststellungsinteresses sei dem Erstgericht beizupflichten.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist nicht zulässig, jene der klagenden Partei hingegen zulässig und auch berechtigt.

A. Zur Revision der beklagten Partei:

Die beklagte Partei lässt in ihrer Revision die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, ihr sei die Verletzung werkvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten für die von der Werkerstellung betroffenen fremden Rechtsgüter vorzuwerfen, unbekämpft. Der Schwerpunkt der Revisionsausführung liegt im Versuch, die mangelnde Kausalität ihres Verhaltens zu belegen. Dabei lässt die beklagte Partei unerwähnt, dass das Berufungsgericht (anders als das Erstgericht, das offenbar die dem Stand der Technik nicht entsprechende Vorgangsweise der Beklagten in Summe als ursächlich ansah) prima facie von einer Verursachung des Schadens durch die Grabungstätigkeit der beklagten Partei ausging. Die Frage, ob im Einzelfall ein Prima facie-Beweis zulässig ist, stellt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. Im konkreten Fall vermag die Revision auch keineswegs die Auffassung des Berufungsgerichts zu erschüttern und schon gar nicht dadurch, dass einerseits auf ein angebliches Mitverschulden der von den Bauherrn beigezogenen Techniker hingewiesen und andererseits die Feststellung zitiert wird, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Giebelmauer auch dann verformt hätte, wenn die Schalung der Erdkeile erst nach 24 Stunden entfernt worden wäre. Zu Unrecht wird auch geltend gemacht, es gebe keine ausreichenden Feststellungen darüber, inwieweit Bestandteile der DIN 4123 als Stand der Technik herangezogen werden könnten. Vielmehr trifft das Erstgericht umfangreiche Feststellungen über die Beschaffenheit von Schlitzen und Erdkeilen beim Unterfangen von Gebäuden. Auch dass diese Regeln von der beklagten Partei nicht eingehalten wurden, steht in Wahrheit unbekämpft fest (wenn auch in der Revision bloß von "allfälliger" Nichteinhaltung die Rede ist). Damit wurde aber festgestellt, dass die beklagte Partei das Nachbargebäude in einer nicht dem Stand der Technik entsprechenden Weise untergraben hat. Dass andere Schadensursachen gleich wahrscheinlich gewesen wären, wird keineswegs aufgezeigt.

Welche Rechtsfragen erheblicher Bedeutung für die Beweislast, namentlich für die Kausalität und den Kausalitätszusammenhang, die vorliegende Entscheidung aufwerfen soll, lässt sich der Revision ebensowenig entnehmen, wie die Frage, inwieweit die Feststellungen des Erstgerichtes unpräzise und widersprüchlich sein sollen.

Die Frage, ob und inwieweit ein allfälliges Mitverschulden von Generalplaner oder Statiker die beklagte Partei entlasten könnte, wird bei Behandlung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei zu erörtern sein. Dass ein allfälliges Mitverschulden dieser Personen gegenüber dem Verschulden der beklagten Partei mehr als gleichteilig wäre, wird gar nicht geltend gemacht.

Soweit eine Feststellung zur Frage, aus welchem Titel die klagende Versicherungsgesellschaft Zahlung geleistet hat, vermisst wird, übersieht die beklagte Partei, dass sie bereits in der Klagebeantwortung die Zahlung "als Haftpflichtversicherung des Bauherrn" außer Streit gestellt hat.

Auch in der Frage der Mitversicherung wird keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO angeschnitten, begnügt sich doch die beklagte Partei, was nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist (Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO2 § 506 Rz 1), damit, auf ihre Berufungsschrift zu verweisen.

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist somit zurückzuweisen.

B. Zur Revision der klagenden Partei:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist dagegen zulässig, weil das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Die Revision ist auch im Sinne ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

Zu Recht macht die klagende Partei geltend, dass es bislang an ausreichenden Feststellungen mangelt, die die Beurteilung zuließen, die versicherte Eigentümergemeinschaft sei gegenüber dem beklagten Werkunternehmer entweder zur Überprüfung der Beschaffenheit des zu unterfangenden Nachbargebäudes und/oder zu detaillierten Anweisungen über die Durchführung der Unterfangung verpflichtet gewesen.

Wenn auch die Rechtsprechung über die Zurechnung von Gehilfenverhalten nicht völlig einhellig ist (RIS-Justiz RS0021766), hat der Oberste Gerichtshof zuletzt in der Entscheidung 4 Ob 283/98s (= ecolex 1999/155 mit kritischer Anm von Spunda = RdW 1999, 200) unter Darstellung der unterschiedlichen Lehrmeinungen ausgesprochen, dass sich der Werkbesteller nicht jedes mitwirkende Verschulden des von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen anrechnen lassen müsse, sondern ein Mitverschulden nur dann in Betracht komme, wenn dieser Pflichten oder Obliegenheiten verletze, die auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen oder die er nachträglich übernommen hat. Dieser Gedanke liege bereits der Entscheidung ecolex 1995, 714 zugrunde. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsansicht an. Wie in der zitierten Entscheidung ausgeführt, soll nämlich die Einschaltung eines Gehilfen den Besteller weder besser noch schlechter stellen, als wenn er selbst handelte (Rebhahn in Schwimann, ABGB2 Rz 17 zu § 1168). Es wäre aber eine Schlechterstellung des Bestellers, müsste er sich uneingeschränkt Fehler weiterer von ihm beigezogener Personen zurechnen lassen, obwohl deren Verschulden einen Bereich betrifft, für den ihn dem Werkunternehmer gegenüber keine Verantwortung trifft.

Auf den vorliegenden Fall bezogen hat dies zur Folge, dass ein Mitverschulden auf Seite der Miteigentümergemeinschaft, die Werkbestellerin war, und damit auch der klagenden Legalzessionarin, nur dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn die Werkbesteller der beklagten Werkunternehmerin gegenüber nach Vereinbarung oder Verkehrsübung zur Untersuchung des Nachbarhauses und zur Erstellung von Detailplänen für die Unterfangungsarbeiten verpflichtet gewesen wären.

Feststellungen, auf deren Grundlage diese Fragen eindeutig beantwortet werden könnten, fehlen aber bisher. Festgestellt wurde lediglich, dass bei Unterfangung eines Gebäudes dessen Zustand zu beachten und auch dessen statisch-konstruktive Ausbildung zu berücksichtigen ist. In wessen Aufgabenbereich die Untersuchung fällt, steht jedoch nicht fest. Festgestellt wurde lediglich, dass jeder Baumeister, der Hoch- und Tiefbauarbeiten ausführt, über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen "verfügt", um die mit einer Unterfangung verbundenen konkreten Gefahr beurteilen zu können.

Die beklagte Partei hat hiezu unter anderem vorgebracht, sie habe davon ausgehen müssen, dass die Unterfangungsart nach eingehender statischer Beurteilung (des Nachbarhauses) gewählt worden sei. Dass sie aber zu dieser Annahme auf Grund eines zurechenbaren (schlüssigen) Verhaltens des Bestellers berechtigt gewesen wäre, ergibt sich aus den Feststellungen nicht.

Diese Feststellungsmängel erfordern die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen in dem von der klagenden Partei angefochtenen Umfang. Das Erstgericht wird die in diesem Verfahren erstmals vom Obersten Gerichtshof geäußerte Rechtsansicht mit den Parteien zu erörtern und nach allfälliger Ergänzung des Beweisverfahrens entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Eine Schadensteilung käme allerdings, wie dargelegt, nur dann in Frage, wenn die Bauherrin aus vertraglicher Verpflichtung oder nach der Verkehrsübung der beklagten Bauunternehmerin gegenüber die Untersuchung des Nachbargebäudes und deren Information darüber bzw die Übergabe von Detailplänen für die Unterfangung geschuldet hätte.

Die Entscheidung über die Kosten der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit dieser Revision hingewiesen. Da aber von dieser Revision nur die Hälfte des Feststellungsbegehrens betroffen war, ist nur von einer Bemessensgrundlage von S 470.328,-- und nach TP 3 des RAT von einem Ansatz von S 11.450,-- auszugehen.

Der Kostenvorbehalt im Hinblick auf die außerordentliche Revision der klagenden Partei gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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