OGH 8Ob92/21v

OGH8Ob92/21v29.6.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Dr. Weixelbraun‑Mohr sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* G*, vertreten durch Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch DLA Piper Weiss‑Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (Revisionsinteresse) 633.705,60 EUR sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. Mai 2021, GZ 4 R 29/21y‑75, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00092.21V.0629.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

[1] Die Vorinstanzen haben die dem Kläger für die erfolgreiche Vermittlung eines umfangreichen Immobilienverkaufs gebührende (restliche) Provision unter Anwendung des § 273 ZPO ausgemessen.

[2] Die außerordentliche Revision des Klägers zieht gar nicht in Zweifel, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Bestimmung vorliegen. Sie wendet sich lediglich gegen die ihrer Ansicht nach zu geringe Bemessung des Provisionsanspruchs.

[3] Dem Gericht kommt bei Anwendung des § 273 ZPO die Befugnis zu, die Höhe des Anspruchs nach freier Überzeugung festzusetzen (RIS‑Justiz RS0040459; 9 ObA 101/99i). Für die Ausübung des richterlichen Ermessens sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (vgl RS0040494). Es können daher nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler der Ermessensentscheidung auch noch in dritter Instanz über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgegriffen und korrigiert werden (RS0007104). Dass die Vorinstanzen bei ihrer Ausmittlung die Grenzen des gebundenen Ermessens überschritten hätten, zeigt die Revision aber nicht auf.

[4] Die Beurteilung, ob die dem Kläger für seine gelegentliche Vermittlungstätigkeit insgesamt zuerkannte Provision von mehr als 700.000 EUR noch als „fette“ Provision gelten kann, wie sie ihm mündlich und ohne weitere Konkretisierung versprochen wurde, wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[5] Die außerordentliche Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.

Stichworte