Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Klägerin macht einerseits einen Herausgabeanspruch und andererseits Schadenersatzansprüche infolge unberechtigter Zurückbehaltung ihres Fahrzeugs geltend. Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts war dabei der von der Beklagten behauptete Garagierungsaufwand in Höhe von 3.306,24 EUR (die Herausgabe des Fahrzeugs selbst und die Reparaturkosten in Höhe von 2.995,75 EUR waren zwischen den Parteien nicht strittig), das Leistungsbegehren in Höhe von 1.163,40 EUR und das mit 4.000 EUR bewertete Feststellungsbegehren, also alles Ansprüche, die 4.000 EUR nicht übersteigen.
Das Berufungsgericht hat dennoch zutreffend eine einheitliche Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorgenommen, weil sämtliche Ansprüche in einem einzigen Vertragsverhältnis begründet sind (§ 55 Abs 1 Z 1 JN [„einheitliches Rechtsgeschäft"]; vgl Gitschthaler in Fasching, ZPO² [2000] § 55 Rz 17), nämlich im Reparaturauftrag an die Beklagte betreffend das Fahrzeug der Klägerin.
Da das Berufungsgericht seinen Gesamtentscheidungsgegenstand mit über 20.000 EUR bewertete, hat die Klägerin schließlich zutreffend eine außerordentliche Revision erhoben (§ 505 Abs 4 ZPO).
2. Das Berufungsgericht hat das Retentionsrecht der beklagten Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte gemäß § 471 ABGB unter Hinweis auf die Entscheidungen 1 Ob 1/59 und 2 Ob 164/99b auch hinsichtlich jener Garagierungskosten bejaht, die über einen mehrmonatigen Zeitraum infolge ursprünglicher Nichtabholung des reparierten Fahrzeugs durch Roland B*****, dem die Klägerin das Fahrzeug mittels Mietkaufvertrags unter Eigentumsvorbehalt veräußert hatte, angefallen waren. Die Klägerin meint demgegenüber in ihrer außerordentlichen Revision, dem stehe § 1440 ABGB entgegen, weil die Beklagte das Fahrzeug - wenn auch nur im Rahmen einer Nebenpflicht - in Verwahrung genommen habe und kein gewerbliches Garagierungsunternehmen betreibe.
2.1. Nach § 471 Abs 1 ABGB kann derjenige, der zur Herausgabe einer Sache verpflichtet ist, diese zur Sicherung (unter anderem) seiner fälligen Forderungen wegen des für die Sache gemachten Aufwands mit der Wirkung zurückbehalten, dass er zur Herausgabe nur gegen die Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung verurteilt werden kann. Dieses Retentionsrecht setzt somit einen Rechtsanspruch auf Aufwandersatz voraus (Hinteregger in Schwimann, ABGB³ [2005] § 471 Rz 7 mwN), der hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Garagierungskosten entweder auf einer Vereinbarung (1 Ob 64/02x) oder auf der Tatsache des tatsächlich gemachten Aufwands für eine Garagierung des Kraftfahrzeugs gründen kann (1 Ob 1/59 = EvBl 1959/107; 2 Ob 164/99b [„Standgebühren" einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte]; vgl auch 5 Ob 509/96 = SZ 69/41 [„Liegeplatzkosten für ein vom Werkunternehmer repariertes Schiff"]). Der Begriff „Aufwand für die Sache" ist nämlich nicht eng zu fassen, sodass darunter nicht nur ein Aufwand zu ihrer Verbesserung, sondern auch ein solcher zu ihrer Erlangung (etwa Bergungs- und Abschleppkosten [4 Ob 554/74 = SZ 47/92; 4 Ob 515/81 = SZ 55/50;
gegenteilig noch 2 Ob 161/51]) oder ihrer Erhaltung zu verstehen ist;
Maßnahmen zur Erhaltung der Sache sind dabei solche, durch die unmittelbar drohende Schäden abgehalten und vermieden werden sollen (RIS-Justiz RS0011488).
Auch nicht ausdrücklich vereinbarte Garagierungskosten können somit eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte jedenfalls dann zur Ausübung des Retentionsrechts nach § 471 ABGB berechtigen (vgl ebenso bereits Gschnitzer, Sachenrecht [1968] 205; Hofmann in Rummel, ABGB³ [2000] § 471 Rz 8), wenn das Fahrzeug vom Werkbesteller über einen längeren Zeitraum nicht abgeholt wurde, ohne dass dies der Werkstätteninhaber - über die Geltendmachung seines Retentionsrechts hinaus - zu verantworten gehabt hätte.
2.2. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn nicht der Eigentümer des Fahrzeugs als Werkbesteller auftritt, sondern ein Dritter, der über das Fahrzeug verfügungsbefugt ist (etwa 1 Ob 1/59 [Bestandnehmer]; 1 Ob 537/94 = SZ 67/82 [Leasingnehmer]), also etwa auch derjenige, der die Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte (5 Ob 698/83). Voraussetzung ist lediglich, dass der Werkunternehmer in Ansehung der Befugnis des Werkbestellers, die Reparatur durchzuführen, gutgläubig war (RIS-Justiz RS0011507, RS0011525). Die Verwahrung des Fahrzeugs geht in all diesen Fällen gemäß § 1041 ABGB zu Lasten des Eigentümers, der den durch das Verhalten des tatsächlichen Werkbestellers in seinem Vermögen eingetretenen Nachteil zu tragen hat und nicht einwenden kann, die Verwahrung habe nicht seinen Nutzen, sondern jenen des Werkbestellers betroffen (1 Ob 1/59). Da auch im vorliegenden Verfahren die Garagierung des Fahrzeugs der Klägerin mit der Nichtbezahlung der Reparaturkosten zusammenhing, für die die Klägerin nach ihrer eigenen Auffassung zu haften hat (vgl wiederum 1 Ob 1/59), und das Fahrzeug von Roland B*****, der den Reparaturauftrag erteilt hatte, einseitig nicht mehr abgeholt worden war, ist das Berufungsgericht grundsätzlich zutreffend vom Vorliegen eines Garagierungsaufwands der Beklagten ausgegangen, der sie zur Ausübung des Retentionsrechts berechtigte; Schlechtgläubigkeit der Beklagten wurde nicht behauptet.
2.3. Nach § 1440 ABGB sind allerdings (unter anderem) in Verwahrung genommene Stücke kein Gegenstand der Zurückbehaltung, weshalb der Verwahrer die Zurückstellung der verwahrten Sache nicht unter Berufung auf ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht verweigern kann (RIS-Justiz RS0011489). Zweck dieser Bestimmung ist die Verhinderung eines Missbrauchs des Retentionsrechts, weil dieser „Missbrauch geradezu als Vertrauensbruch" zu werten wäre (Dullinger in Rummel, ABGB³ [2002] § 1440 Rz 7 insbesondere unter Hinweis auf die Materialien zur 3. Teilnovelle; ebenso die stRsp, etwa 4 Ob 228/29 = SZ 11/150).
Von dieser Grundregel macht zwar § 970c ABGB insofern eine Ausnahme, als den in § 970 ABGB bezeichneten Personen (wozu auch gewerbsmäßige Garagierungsunternehmen gehören [RIS-Justiz RS0011492, RS0019099]) das Recht zusteht, zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Verwahrung die eingebrachten Sachen zurückzuhalten. Ein gewerbsmäßiges Garagierungsunternehmen betreibt die Beklagte jedoch nicht, weshalb weder § 1440 ABGB unmittelbar noch § 970c ABGB auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sind; auf die in diesem Zusammenhang in der außerordentlichen Revision angestellten Überlegungen braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Unrichtig ist aber jedenfalls der dort gezogene Schluss, ein Kraftfahrzeugreparateur habe nur dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn er gewerbsmäßig ein Garagierungsunternehmen betreibt; die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen 6 Ob 194/61 (= SZ 34/103), 5 Ob 19/67 (= RZ 1967, 184) und 1 Ob 633/78 (= MietSlg 30.134) befassen sich vielmehr mit dem Verhältnis von § 1440 ABGB einerseits und §§ 970, 970c ABGB andererseits (ebenso etwa 1 Ob 287/49 = SZ 23/125), lassen jedoch das Verhältnis von § 1440 ABGB einerseits und § 471 ABGB andererseits offen (so ausdrücklich 6 Ob 194/61). Die außerordentliche Revision beruft sich in diesem Zusammenhang weiters auf die Entscheidung 2 Ob 598/94; danach werde § 1440 ABGB als Spezialnorm zu § 471 ABGB angesehen, wodurch das Retentionsrecht ebenfalls ausgeschlossen sei. Die Entscheidung bezieht sich jedoch nicht auf die Verwahrung von Sachen - abgesehen davon, dass die Beklagte nicht Verwahrer, sondern Werkunternehmer war -, sondern auf deren Entziehung durch vorwerfbare Handlungen im Sinne des § 1440 ABGB, also auf eigenmächtig oder listig entzogene Sachen. Insofern hat § 1440 ABGB jedoch die Ratio, unerlaubte Selbsthilfe zu vermeiden (vgl Dullinger in Rummel, ABGB³ [2002] § 1440 Rz 7 mwN), worauf es bei der Verwahrung nicht ankommt.
2.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt § 1440 ABGB zwar nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein Verwahrungsvertrag abgeschlossen wurde, sondern unter anderem auch dann, wenn eine Verwahrungspflicht sich nur als Nebenpflicht aus dem Vertrag ergibt (RIS-Justiz RS0011514); dies gilt auch für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kraftfahrzeugeigentümer und dem Kraftfahrzeugwerkstätteninhaber (RIS-Justiz RS0019378). Jüngere Lehre (Jabornegg, Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrages [1982] 235; Iro, ZAS 1983, 224; Dullinger in Rummel, ABGB³ [2002] § 1440 Rz 7; Hinteregger in Schwimann, ABGB³ [2005] § 471 Rz 10; Heidinger in Schwimann, ABGB³ [2006] § 1440 Rz 9; Griss in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] § 1440 Rz 6) und Rechtsprechung (4 Ob 300/98s = JBl 1999, 659 unter Hinweis auf frühere widersprüchliche Entscheidungen; 1 Ob 64/02x = SZ 2002/57; 1 Ob 37/03b; 4 Ob 163/06h) beschränken allerdings die Anwendbarkeit des § 1440 ABGB (Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts), wenn die Verwahrungspflicht nur eine Nebenpflicht ist, auf jene Fälle, in denen von vorneherein keine Ansprüche des Schuldners aus dem Rechtsverhältnis zu erwarten sind, also eine „uneingeschränkte Rückgabeerwartung" besteht (5 Ob 509/96; 1 Ob 64/02x); der Sinn des Zurückbehaltungsverbots für in Verwahrung genommene Sachen könne ja nur darin gefunden werden, dass im Fall der Verwahrung der Rückforderungsgläubiger typischerweise nicht mit Gegenansprüchen rechnet.
2.5. § 1440 ABGB muss im Sinne dieser Rechtsprechung jedenfalls überall dort außer Betracht bleiben, wo von vornherein Ansprüche des Schuldners aus „diesem" Rechtsverhältnis zu erwarten gewesen sind (1 Ob 64/02x). Da aber der Besitzer eines Kraftfahrzeugs, der dieses zur Reparatur in eine Werkstätte bringt, nicht von vornherein davon ausgehen kann, aus „diesem" Rechtsverhältnis keinen Ansprüchen ausgesetzt zu sein, mangelt es ihm an einer uneingeschränkten Rückgabeerwartung (so auch Hinteregger in Schwimann, ABGB³ [2005] § 471 Rz 10).
Nach der Entscheidung 5 Ob 509/96 kommt es für die Frage der Rückgabeerwartung zwar auf die Verhältnisse bei Hingabe der Sache an, weshalb der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit einem ein Motorboot betreffenden Reparaturauftrag, im Zuge dessen nicht nur Reparatur- und Transportkosten, sondern auch Liegeplatzkosten angefallen waren, die Auffassung vertrat, dass der Eigentümer des Bootes Ansprüche für Reparatur, Kranen und Transport zu erwarten hatte, nicht jedoch die Liegeplatzkosten; das Boot wäre somit dem Eigentümer gegen Bezahlung des Werklohns und der Kosten für Kranen und Transport herauszugeben gewesen. Der erkennende Senat teilt aber die Meinung des Berufungsgerichts, dass derjenige, der sein Fahrzeug nach durchgeführter Reparatur monatelang nicht abholt, durchaus mit Gegenansprüchen des Werkunternehmers auch für den mit der Verwahrung verbundenen Aufwand rechnen muss, stellt doch (auch) eine Kraftfahrzeugwerkstätte nicht unentgeltlich einen Stellplatz zur Verfügung. Als Zeitpunkt der „Hingabe" des Fahrzeugs im Sinne der Entscheidung 5 Ob 509/96 ist somit in einem solchen Fall jener anzusehen, zu dem der Werkbesteller nach Verständigung über die erfolgte Reparatur das Fahrzeug nicht mehr abholt.
Damit hat das Berufungsgericht aber ebenso zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1440 ABGB verneint; die Beklagte hat auch hinsichtlich der Garagierungskosten zu Recht ihr Retentionsrecht nach § 471 ABGB geltend gemacht. Dass ihr dieses hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Entscheidungen der Vorinstanzen noch immer nicht bezahlten, von der Klägerin jedoch als berechtigt angesehenen Reparaturkosten zugestanden ist, bedarf keiner weiteren Erörterung; daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Klägerin der Beklagten bereits im August 2007 angeboten hat, die Reparaturkosten zu bezahlen, verlangte sie dafür doch die sofortige Herausgabe des Fahrzeugs; Sicherheit im Sinne des § 471 Abs 2 ABGB leistete sie damit jedenfalls nicht.
3. Die Vorinstanzen haben die Kosten der Beklagten an Garagierungsaufwand unter Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO ermittelt, und zwar das Erstgericht mit pauschaliert 400 EUR für die Zeit von Mai 2007 bis einschließlich Jänner 2008, das Berufungsgericht hingegen mit täglich 11,20 EUR netto bzw 3.306,24 EUR brutto für die Zeit vom 19. 5. 2007 bis 21. 1. 2008 (Schluss der Verhandlung erster Instanz).
3.1. Da es sich beim Ermessen des § 273 ZPO um gebundenes handelt, stellt es (lediglich) einen Verfahrensmangel dar, wenn die Voraussetzungen des § 273 ZPO zu Unrecht angenommen wurden (vgl die zahlreichen Nachweise bei Rechberger in Rechberger, ZPO³ [2006] § 273 Rz 3). Die Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 273 ZPO kann die Klägerin somit bereits aus diesem Grund im Revisionsverfahren nicht mehr aufgreifen; im Übrigen hängt die Anwendbarkeit des § 273 ZPO von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und hat daher keine über diesen hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0040494).
3.2. Die Betragsfestsetzung selbst wird nach herrschender Auffassung (siehe wiederum die Nachweise bei Rechberger aaO Rz 5) zwar als revisible rechtliche Beurteilung qualifiziert. Allerdings gilt hier, dass nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung richterlichen Ermessens an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (RIS-Justiz RS0007104), so etwa wenn die Vorinstanzen die Untersuchung der konkret vorgetragenen, bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Kriterien mit unzureichender Begründung unterlassen haben (5 Ob 24/08b). Eine derartige unzureichende Begründung bzw eine missbräuchliche Ermessensentscheidung ist dem Berufungsgericht nicht vorzuwerfen, hat doch selbst die Wirtschaftskammer Oberösterreich eine tägliche Gebühr von 11,20 EUR für einen Parkplatz im Freien als durchaus üblich bezeichnet.
4. Hat somit die Beklagte ihr Zurückbehaltungsrecht nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach berechtigt ausgeübt, sind die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs infolge Wertminderung des Fahrzeugs der Klägerin nicht gegeben; im Übrigen hat die Beklagte das Fahrzeug ja allein schon deshalb berechtigt zurückgehalten, weil sich die Klägerin auch weigerte, die Reparaturkosten - ohne Ausfolgung des Fahrzeugs - zu bezahlen.
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