§ 1440 Satz 2 ABGB:
Das im Auftrag des Versenders beim Empfänger durch Erhebung der Nachnahme eingezogene Geld wird (sofern der Spediteur nicht in fremdem Namen handelt) Eigentum des Spediteurs; der Auftraggeber (Versender) hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe gem § 1009 ABGB.