6 Ob 194/61 | OGH | 13.07.1961 |
5 Ob 19/67 | OGH | 25.01.1967 |
Beisatz: Zurückbehaltungsrecht nur dann, wenn die Garagierung gewerbemäßig betrieben wird. (T1) = RZ 1967,184 |
4 Ob 553/80 | OGH | 11.11.1980 |
Vgl; Beisatz: Aufwand für ein Schiff, Reparatur. (T2) |
6 Ob 213/08d | OGH | 06.11.2008 |
Auch; Beisatz: Der Schluss, ein Kraftfahrzeugreparateur habe nur dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn er gewerbsmäßig ein Garagierungsunternehmen betreibt, ist unrichtig. (T3); Beisatz: Auch nicht ausdrücklich vereinbarte Garagierungskosten können somit eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte jedenfalls dann zur Ausübung des Retentionsrechts nach § 471 ABGB berechtigen, wenn das Fahrzeug vom Werkbesteller über einen längeren Zeitraum nicht abgeholt wurde, ohne dass dies der Werkstätteninhaber - über die Geltendmachung seines Retentionsrechts hinaus - zu verantworten gehabt hätte. (T4) |
3 Ob 34/12i | OGH | 18.04.2012 |
Vgl; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19610713_OGH0002_0060OB00194_6100000_001
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