OGH 3Ob199/59 (RS0019378)

OGH3Ob199/598.6.1959

Rechtssatz

Der Vertrag zwischen einem Kraftfahrzeug - Eigentümer und einem Kraftfahrzeug - Werkstätteninhaber zwecks Durchführung eines Service ist ein Werkvertrag; soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, bei deren Verletzung die Ausschlussfrist des § 967 ABGB nicht gilt. Anders wäre es, wenn eine Verwahrung vereinbart wird, die nicht notwendig mit dem Hauptvertrag verbunden ist.

Auto Kfz PKW

 

Normen

ABGB §957
ABGB §967
ABGB §1151 IB

3 Ob 199/59OGH08.06.1959

Veröff: ZVR 1959/242 S 216 = JBl 1959,633 = VersSlg 141

5 Ob 333/63OGH28.11.1963

Veröff: ZVR 1964/155 S 177

7 Ob 215/73OGH12.10.1973

Vgl auch; Beisatz: Hier: Übernahme eines Wagens zwecks Vornahme eines Eintauschtestes. (T1) <br/>Veröff: JBl 1974,624

9 Ob 2169/96bOGH30.10.1996

Auch; nur: Soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, bei deren Verletzung die Ausschlussfrist des § 967 ABGB nicht gilt. Anders wäre es, wenn eine Verwahrung vereinbart wird, die nicht notwendig mit dem Hauptvertrag verbunden ist. (T2)<br/>Veröff: SZ 69/245

2 Ob 164/99bOGH08.09.2000

nur: Der Vertrag zwischen einem Kraftfahrzeug - Eigentümer und einem Kraftfahrzeug - Werkstätteninhaber zwecks Durchführung eines Service ist ein Werkvertrag; soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, bei deren Verletzung die Ausschlussfrist des § 967 ABGB nicht gilt. (T3)

8 Ob 35/04mOGH24.06.2004

Auch; nur: Der Vertrag zwischen einem Kraftfahrzeug - Eigentümer und einem Kraftfahrzeug - Werkstätteninhaber zwecks Durchführung eines Service ist ein Werkvertrag; soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Reparaturvertrag. (T5)

2 Ob 196/06xOGH23.03.2007

Vgl; nur: Soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag. (T6)

6 Ob 213/08dOGH06.11.2008

Auch; nur T4; Beis wie T5

1 Ob 36/12vOGH23.03.2012

Auch; nur T4

8 Ob 95/12xOGH13.09.2012

Auch

2 Ob 46/16bOGH23.02.2017

Vgl; Veröff: SZ 2017/22

Dokumentnummer

JJR_19590608_OGH0002_0030OB00199_5900000_001

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