Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Anwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht gebilligt. Der Revisionswerber räumt selbst zutreffend ein, dass die Verfahrensfrage (RIS-Justiz RS0040282), ob die Voraussetzungen des § 273 ZPO vorliegen, daher nach stRsp im Revisionsverfahren nicht nochmals überprüft werden kann (2 Ob 56/98v, SZ 71/3 = EvBl 1998/111 = ZVR 1999/35 mwN; Rechberger in Fasching/Konecny2 III § 273 ZPO Rz 12 mwN). Er meint aber, dass das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO durch die Vorinstanzen unrichtig sei; der Preis des von der Klägerin dem Beklagten verkauften Rauchfangkehrerbetriebes sei zu hoch angenommen worden. Ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist, stellt eine Rechtsfrage dar und ist daher mit Rechtsrüge überprüfbar (RIS-Justiz RS0040341 und RS0111576). Der vom Richter nach den Ergebnissen der gesamten Verhandlung nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung (Rechberger in Rechberger2 § 273 ZPO Rz 5) kommt aber grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (2 Ob 13/99x; 2 Ob 322/99p). Eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, vermag der Revisionswerber nicht darzutun. Sein demnach unzulässiges außerordentliches Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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