Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger, da er den Eintritt des Erfolgs nicht selbst vereitelt habe, über den Bereicherungsanspruch des § 1435 ABGB hinaus in Analogie zu § 1152 ABGB die angemessene ortsübliche Entlohnung zustehe (RIS-Justiz RS0021852; 6 Ob 17/95 mwH). Damit sind sie von der vom Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss ON 77 ausgesprochenen Rechtsansicht nicht abgewichen. Dass dort als Beispiel für den (bloß) nach § 1435 ABGB zu berechnenden Bereicherungsanspruch die Höhe der Ersparnis, nicht einen älteren Schüler, Studenten oder Pensionisten beauftragen zu müssen, genannt wurde, bedeutet noch nicht zwingend, dass der Anspruch nach § 1152 ABGB jedenfalls höher als deren Entlohnung sein müsse. Aus dem von den Vorinstanzen den Feststellungen zu Grunde gelegten Sachverständigengutachen ON 81 ergibt sich nämlich, dass die ortsübliche Entlohnung für die einem Botenfahrer und einem Hausgehilfen in Teilbereichen vergleichbare Mischtätigkeit des Klägers nach den jeweils gültigen Kollektivverträgen unter Berücksichtigung der Ist-Löhne und der Zuschläge für Feiertagsarbeit für die begehrten 2.142 Stunden insgesamt S 161.384,40 beträgt, somit einem durchschnittlichen Stundenlohn von S 75,-- entspricht, der auch Studenten, älteren Schülern oder Pensionisten mit Chauffeurkenntnissen bezahlt worden wäre.
Ob das Gericht § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Hat das Berufungsgericht insoweit einen Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint und die Anwendung des § 273 ZPO gebilligt, dann kann diese Frage nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS-Justiz RS0040282; 2 Ob 322/99p). Demgegenüber ist die nach § 273 ZPO erfolgte Betragsfestsetzung selbst als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren (RIS-Justiz RS0040341; SZ 71/3). Der vom Richter nach seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis und den Ergebnissen des gesamten Verfahrens nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmenden Schätzung kommt allerdings - es sei denn, es lägen gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens vor (RIS-Justiz RS0007104) - grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0040494). Wie bereits dargestellt, folgten die Vorinstanzen bei der Höhe des Stundensatzes im Ergebnis dem Sachverständigengutachten. Das Erstgericht sah sich lediglich auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens außer Stande, die genaue Anzahl der aufgewendeten Stunden zu ermitteln, begründete indes seine Ansicht, weshalb es den Angaben des Klägers nicht in vollem Umfang folgen konnte, ausführlich. Von einem groben Ermessensfehler kann daher keine Rede sein.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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