OGH 6Ob172/03t

OGH6Ob172/03t27.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fritz L*****, vertreten durch Dr. Michael Gschnitzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Barbara A*****, vertreten durch Dr. Bernhard Hämmerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 179.277,55 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. April 2003, GZ 1 R 36/03h-44, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Dezember 2002, GZ 40 Cg 22/00x-39, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft der Kläger im Wesentlichen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Im Übrigen können angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, nicht neuerlich in der Revision gerügt werden. Mangelhafte Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung bilden keinen Revisionsgrund im Sinn des § 503 ZPO. Auch die Beurteilung, ob das Beweisverfahren zu ergänzen ist, betrifft nicht revisible Beweisfragen.

Die Anwendung des § 273 ZPO bei Ausmittlung des Entgeltanspruchs des Klägers aufgrund der von ihm erbrachten Arbeitsleistungen am Hof der Beklagten wurde in der Berufung nicht als Verfahrensmangel gerügt, sodass der Oberste Gerichtshof nicht zu prüfen hat, ob § 273 ZPO zu Recht herangezogen wurde. Ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist, ist zwar eine Rechtsfrage; diese hängt jedoch von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und hat daher keine über diesen hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0040494). Eine Ermessensentscheidung gemäß § 273 Abs 1 ZPO stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0007104). Soweit das Berufungsgericht auf die Beweis- und die Mängelrüge der Berufung nicht einging, weil es die hievon betroffenen Feststellungen des Erstgerichtes für die rechtliche Beurteilung der Sache nicht als wesentlich ansah, ist ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Kondiktion wegen Zweckverfehlung nicht zu erblicken. Diese greift in Analogie zu § 1435 ABGB dann ein, wenn eine Leistung "in Erwartung eines weitergehenden Erfolges" erbracht wurde, der dann nicht eintritt. Bei Dienstleistungen in Erwartung eines künftigen Entgelts wird in Fällen bewusster Inanspruchnahme durch den Empfänger über den Bereicherungsanspruch hinaus in Analogie zu § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt zuerkannt. Hiebei ist nicht das Motiv des Leistenden für die Arbeit, sondern die objektive Erkennbarkeit desselben und die Verursachung durch den Leistungsempfänger ausschlaggebend. Der Leistungsempfänger muss sich über die Leistungsgrundlage im Klaren gewesen sein oder hätte es bei Berücksichtigung der gesamten Umstände zumindest sein müssen (RIS-Justiz RS0021813). Nach den ausdrücklich vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes wurde dem Kläger nicht zugesichert, dass er einmal den Hof bekommen werde. Ob der seinerzeitige Hofeigentümer aufgrund anderer Umstände wissen hätte müssen, dass der Kläger sämtliche Arbeiten am Hof und die Vertretungshandlungen vor Behörden und Gerichten nur deshalb erbrachte und eigene landwirtschaftliche Geräte nur deshalb einsetzte, weil er von einer (unentgeltlichen?) Übertragung des Hofes an ihn oder einer entsprechenden letztwilligen Verfügung zu seinen Gunsten ausging, stellt eine Frage der rechtlichen Beurteilung und nicht der Tatsachenfeststellung dar. Diese Rechtsfrage ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beantworten. Das Berufungsgericht hat hier als wesentlich angesehen, dass der Kläger für seine Arbeiten am Hof ein die kollektivvertragliche Entlohnung übersteigendes Entgelt - teils durch Geldzahlungen, teils durch Naturalleistungen (Holzbezug) - erhalten hat und die Zahlungen auf entsprechende jeweilige Forderungen des Klägers zurückzuführen waren. Allein die Tatsache, dass er Vertretungstätigkeiten und den Einsatz eigener Maschinen nicht zusätzlich verrechnet hat, sah das Berufungsgericht demgegenüber nicht als derart gewichtig an, dass damit vom Leistungsempfänger auf die Erwartungshaltung des Klägers, einmal den Hof zu übernehmen, geschlossen hätte werden müssen. Eine im Rahmen einer außerordentlichen Revision aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles ist darin nicht zu erblicken. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte