Normen
StGB idF StGNov 1989 §201 Abs1
StGB §201 Abs2
StGB §202
StGB §206
14 Os 127/89 | OGH | 18.10.1989 |
Veröff: EvBl 1990/32 S 149 = SSt 60/70 = RZ 1990/95 S 209 |
13 Os 10/90 | OGH | 21.03.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Die geschlechtliche Betätigung in Form eines Analverkehrs bzw Oralverkehrs ist als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung zu werten. (T1) |
12 Os 166/89 | OGH | 08.03.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Oralverkehr und Analverkehr sind einem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen. (T2); Veröff: EvBl 1990/119 S 534 |
12 Os 80/90 | OGH | 30.08.1990 |
nur: Unter geschlechtlichen Handlungen, die dem Beischlaf gleichzusetzen, das heißt nach dem allgemeinen Verständnis in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen einem solchen vergleichbar sind, ist "jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration" zu verstehen (JAB zur Vergewaltigung, Punkt 7). (T3); Veröff: EvBl 1991/13 S 67 = JBl 1991,255 |
15 Os 11/92 | OGH | 23.04.1992 |
nur T3; nur: Durch die Gleichstellung von Beischlaf und beischlafsähnlichen Sexualakten sollte vielmehr der vergleichbaren Intensität und sexuellen Inanspruchnahme des Opfers und der Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung sowie dem Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung Rechnung getragen werden. (T4); Veröff: EvBl 1992/180 S 766 = JBl 1992/729 (Schwaighofer) |
14 Os 169/93 | OGH | 30.11.1993 |
nur T3; Beisatz: Davon kann bei einem Reiben des (erigierten) Gliedes an den Oberschenkeln des Opfers und beim Samenerguss auf dessen Gesicht und Brust nach allgemeinem Verständnis noch nicht gesprochen werden. (T5) |
14 Os 188/93 | OGH | 01.03.1994 |
nur T3; nur T4 |
15 Os 149/95 | OGH | 09.11.1995 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Oralverkehr ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung. (T6) |
11 Os 48/00 | OGH | 27.06.2000 |
Auch; Beisatz: Eine durch den Angeklagten erwirkte orale Berührung seines Gliedes seitens des kindlichen Opfers ist objektiv als erhebliche, sozial störende Rechtsgutsbeeinträchtigung im Intimbereich zu werten und als beischlafswertige geschlechtliche Handlung im Sinn des § 206 Abs 1 StGB anzusehen. (T7) |
13 Os 162/00 | OGH | 07.03.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die digitale Analpenetration steht einer vaginalen Penetration weder in der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme noch der Schwere des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers nach und ist demnach im Vergleich zum Beischlaf als diesem gleichzusetzende und gleich sozial schädliche Form sexualen Missbrauchs anzusehen. (T8) |
15 Os 72/01 | OGH | 21.06.2001 |
Auch; nur T4; Beis wie T8; Beisatz: Auch die digitale Analpenetration ist grundsätzlich als eine dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzende Handlung anzusehen. (T9) |
15 Os 88/01 | OGH | 23.08.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Nach der durch die Strafgesetznovelle 1989, BGBl 1989/242, grundlegend geänderten neuen Rechtslage ist auch für die Tatvollendung des § 201 Abs 1 und 2 StGB der "Vollzug" des Beischlafs und einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nicht mehr Voraussetzung. Vielmehr genügt für deren Vollendung das "Unternehmen" dieser verpönten geschlechtlichen Handlung. Die Tat ist demnach bereits dann "unternommen" und das Delikt vollendet, wenn der Täter die dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorzunehmen und das Tatopfer diese zu erdulden beginnt. (T10) |
11 Os 70/02 | OGH | 03.09.2002 |
nur T3; nur T4 |
14 Os 42/03 | OGH | 24.06.2003 |
Vgl; nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Die digitale Penetration ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung im Sinne des § 201 StGB. (T11) |
14 Os 2/04 | OGH | 16.03.2004 |
Auch; nur: Unter geschlechtlichen Handlungen, die dem Beischlaf gleichzusetzen sind, ist "jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration" zu verstehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tathandlung der geschlechtlichen Befriedigung beider Partner dient; durch die Gleichstellung von Beischlaf und beischlafsähnlichen Sexualakten sollte vielmehr der vergleichbaren Intensität und sexuellen Inanspruchnahme des Opfers und der Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung sowie dem Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung Rechnung getragen werden. (T12); Beisatz: Dem Gesetz ist eine Einschränkung des Inhalts, es müsse dem Täter auf seine sexuelle Befriedigung ankommen, fremd, wenn nur das Opfer die Tat als entsprechend schweren Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung erleben muss, dies nach einem objektiv individualisierenden Maßstab. (T13) |
13 Os 7/04 | OGH | 07.04.2004 |
nur T3; Beisatz: Hier: Das Reiben des Penis des Angeklagten am Penis des Kindes - mag es auch in Form intensiver Kopulationsbewegungen geschehen sein - ist nach Lage des Falles auch unter Berücksichtigung des Alters des Tatopfers dem Beischlaf nicht gleichzusetzen, fehlt doch der inkriminierten Handlung das für eine Gleichstellung mit einem Geschlechtsverkehr wesentliche Penetrationselement. (T14) |
14 Os 126/04 | OGH | 16.11.2004 |
Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Eine auf geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtete Tendenz verlangt das Gesetz nur in den auf die Verleitung des Opfers zur Selbstvornahme von (qualifizierten) geschlechtlichen Handlungen abstellenden Fällen der §§ 206 Abs 2 zweiter Fall, 207 Abs 2 zweiter Fall sowie 212 Abs 1 und Abs 2 jeweils letzter Fall StGB. Hingegen erfordert der Tatbestand des § 206 Abs 1 StGB (ebenso wie jener des § 207 Abs 1 StGB sowie die erste und zweite Alternative des § 212 Abs 1 und Abs 2 StGB) keine solche sexuelle Tätermotivation. Vielmehr ist für die rechtliche Beurteilung einer Tathandlung als dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung der objektive Sexualbezug der Manipulation entscheidend. (T15); Beisatz: Auch nicht unmittelbar der Befriedigung des Geschlechtstriebes des Täters dienende, etwa auf Demütigung oder Züchtigung des Opfers, Machtausübung und Zufügung seelischer Qualen ausgerichtete (nach dem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene) Angriffe gegen die sexuelle Integrität einer unmündigen Person unterfallen dem § 206 Abs 1 StGB. (T16) |
11 Os 88/05h | OGH | 27.09.2005 |
Auch; nur T3; nur: Durch die Gleichstellung von Beischlaf und beischlafsähnlichen Sexualakten sollte der vergleichbaren Intensität und sexuellen Inanspruchnahme des Opfers und der Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung Rechnung getragen werden. (T17) |
11 Os 4/05f | OGH | 13.12.2005 |
Vgl; Beis wie T15 nur: Eine auf geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtete Tendenz verlangt das Gesetz nur in den auf die Verleitung des Opfers zur Selbstvornahme von (qualifizierten) geschlechtlichen Handlungen abstellenden Fällen der §§ 206 Abs 2 zweiter Fall, 207 Abs 2 zweiter Fall sowie 212 Abs 1 und Abs 2 jeweils letzter Fall StGB. Hingegen erfordert der Tatbestand des § 207 Abs 1 StGB keine solche sexuelle Tätermotivation. (T18); Beisatz: Die Analpenetration mit einem Gegenstand ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung. Das Vorliegen weiterer Tatmodalitäten, die eine Sexualbezogenheit ausdrücken, ist nicht erforderlich. Auf die subjektive Vorstellung des Täters kommt es nicht an: eine Vaginalpenetration bleibt eine geschlechtliche Handlung, auch wenn der Täter ausschließlich aus sexualfremden Gründen gehandelt hat; nichts anderes kann daher für die Analpenetration gelten. Medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte Heileingriffe iwS sowie diagnostische und prophylaktische Eingriffe - so etwa das Einführen eines Fieberthermometers - verwirklichen kein tatbestandsmäßiges Unrecht im Sinn der in Betracht kommenden Delikte des 10. Abschnittes des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches, weil sie sozialadäquate, sohin rechtlich nicht missbilligte Verhaltensweisen darstellen. (T19) |
14 Os 15/06x | OGH | 04.04.2006 |
Vgl; Beis wie T15 nur: Eine auf geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtete Tendenz verlangt das Gesetz nur in den auf die Verleitung des Opfers zur Selbstvornahme von (qualifizierten) geschlechtlichen Handlungen abstellenden Fällen der §§ 206 Abs 2 zweiter Fall, 207 Abs 2 zweiter Fall sowie 212 Abs 1 und Abs 2 jeweils letzter Fall StGB. Hingegen erfordert der Tatbestand des § 206 Abs 1 StGB keine solche sexuelle Tätermotivation. (T20) |
13 Os 141/06v | OGH | 11.04.2007 |
Auch; Beis wie T15 nur: Eine auf geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtete Tendenz verlangt das Gesetz nur in den auf die Verleitung des Opfers zur Selbstvornahme von (qualifizierten) geschlechtlichen Handlungen abstellenden Fällen der §§ 206 Abs 2 zweiter Fall. Hingegen erfordert der Tatbestand des § 206 Abs 1 StGB keine solche sexuelle Tätermotivation. (T21)<br/>Beis wie T19 nur: Das Vorliegen weiterer Tatmodalitäten, die eine Sexualbezogenheit ausdrücken, ist nicht erforderlich. Auf die subjektive Vorstellung des Täters kommt es nicht an: eine Vaginalpenetration bleibt eine geschlechtliche Handlung, auch wenn der Täter ausschließlich aus sexualfremden Gründen gehandelt hat; nichts anderes kann daher für die Analpenetration gelten. Medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte Heileingriffe iwS sowie diagnostische und prophylaktische Eingriffe - so etwa das Einführen eines Fieberthermometers - verwirklichen kein tatbestandsmäßiges Unrecht im Sinn der in Betracht kommenden Delikte des 10. Abschnittes des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches, weil sie sozialadäquate, sohin rechtlich nicht missbilligte Verhaltensweisen darstellen. (T22)<br/>Beisatz: Ausschließlich kosmetische Eingriffe an sexualbezogenen Körperpartien einer Unmündigen - wie etwa im vorliegenden Fall ein Piercing - sind hingegen per se geschlechtliche Handlungen iSd §§ 206 f StGB. (T23) |
13 Os 64/07x | OGH | 01.08.2007 |
Vgl auch; nur T18 |
13 Os 185/08t | OGH | 19.02.2009 |
Auch; Beisatz: Eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung liegt vor, wenn ein objektiver Sexualbezug der Manipulation zu bejahen ist und die Tathandlung bei fallspezifischer Gesamtbetrachtung nach der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme und der Schwere des Eingriffs in die Sexualsphäre dem Beischlaf entspricht. (T24) |
15 Os 100/09h | OGH | 09.09.2009 |
Vgl; nur T3; Beisatz: Entscheidend ist, dass die geschlechtlichen Handlungen nach der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit einem Beischlaf vergleichbar sind. (T25)<br/>Beisatz: Für eine Abgrenzung dieser „qualifizierten geschlechtlichen Handlungen" von den „einfachen geschlechtlichen Handlungen" des § 202 Abs 1 StGB sind primär äußere Kriterien wie Ähnlichkeit mit einem Geschlechtsverkehr in der Vornahme der Handlung (Involvierung eines primären Geschlechtsteils, geschlechtsverkehrsähnliche Bewegungen) und in der Intensität der Inanspruchnahme der Sexualsphäre des Opfers heranzuziehen (Schick in WK-StGB - 2 § 201 Rz 23 ff). Die Intensität dieser Involvierung, die einem Beischlaf ähnlich sein muss, ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung der geschlechtlichen Handlung von Täter- und Opferseite her. Die äußere Tatseite muss dem sozialen Bedeutungsgehalt eines Beischlafs entsprechen (WK-StGB - 2 § 201 Rz 28 f). (T26) |
11 Os 131/10i | OGH | 17.02.2011 |
Auch; Beis ähnlich wie T16 |
14 Os 57/11f | OGH | 28.06.2011 |
Vgl auch |
11 Os 91/11h | OGH | 25.08.2011 |
Vgl; Beisatz: Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd §§ 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus. (T27)<br/>Beisatz: Hier: In‑den‑Mund‑Nehmen des Gliedes des (unmündigen) Opfers. (T28) |
12 Os 183/11w | OGH | 26.06.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Das Ansetzen der Zunge entspricht nur dann einem tatbestandsmäßigen Unternehmen einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, wenn das Berühren des äußeren Geschlechtsteils mit dem geforderten Penetrationsvorsatz verbunden ist. (T29) |
11 Os 105/12v | OGH | 09.10.2012 |
Auch |
11 Os 11/13x | OGH | 12.02.2013 |
Vgl; Beisatz: Die nicht bloß flüchtige Berührung der weiblichen Brust ist eine geschlechtliche Handlung, auch wenn sie über der Kleidung erfolgt (hier: § 218 Abs 1 StGB). (T30) |
13 Os 18/13s | OGH | 04.04.2013 |
Auch; Vgl Beis wie T29 |
12 Os 63/13a | OGH | 04.07.2013 |
nur: Ein Mundverkehr ist demnach strafrechtlich wie ein Beischlaf zu behandeln und diese Form der geschlechtlichen Betätigung als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung zu werten. (T31) |
11 Os 102/13d | OGH | 17.09.2013 |
Vgl; Beis wie T11 |
15 Os 109/13p | OGH | 02.10.2013 |
Auch; Beis wie T29; Beisatz: Das festgestellte Lecken an der nackten Scheide lässt das für eine Gleichstellung mit einem Geschlechtsverkehr wesentliche Element der Penetration nicht erkennen. (T32) |
13 Os 54/13k | OGH | 29.08.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Die (von einem unmündigen Mädchen über Verleitung des Täters an sich selbst vorgenommene) digitale Vagnialpenetration entspricht auch beim Tatbild des § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB dem Merkmal der "dem Beischlaf gleichzusetzenden" geschlechtlichen Handlung. (T33) |
11 Os 134/13k | OGH | 12.11.2013 |
Auch; Beisatz: Die Aufforderung an das Tatopfer im Rahmen eines Internetkontakts via Skype, sich vor der Internetkamera einen Finger in die Scheide bzw in den After einzuführen, stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T34) |
15 Os 31/14v | OGH | 23.04.2014 |
Auch; Beis wie T11 |
13 Os 43/14v | OGH | 15.04.2015 |
Vgl; Beis wie T19 |
13 Os 45/15i | OGH | 10.06.2015 |
Vgl; Beis wie T30; Beisatz: Ein fester Griff an die Scheide des bekleideten Opfers erfüllt das Tatbestandsmerkmal der geschlechtlichen Handlung unabhängig davon, ob das Opfer dünne oder feste Bekleidung trägt. (T35) |
14 Os 91/15m | OGH | 15.09.2015 |
Auch; Beis wie T13 |
12 Os 74/16y | OGH | 14.07.2016 |
Auch; Beis wie T30; Beis wie T35 |
12 Os 61/17p | OGH | 18.01.2018 |
Vgl |
12 Os 58/20a | OGH | 22.07.2020 |
Vgl; Beis wie T35 |
14 Os 86/20h | OGH | 03.11.2020 |
Vgl; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T19 |
11 Os 117/22y | OGH | 20.12.2022 |
Vgl; Beis wie T15 |
13 Os 121/22a | OGH | 18.01.2023 |
Vgl |
14 Os 117/23x | OGH | 28.11.2023 |
vgl; Beisatz wie T10 |
12 Os 129/23x | OGH | 29.02.2024 |
vgl; Beisatz wie T20; Beisatz wie T21 |
Dokumentnummer
JJR_19891018_OGH0002_0140OS00127_8900000_003
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