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Vergewaltigung nach § 201 nF StGB und Beteiligung daran

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1991, 255 Heft 4 v. 1.4.1991

StGB § 12 nF, StGB § 28 nF, StGB § 201 nF

Bei zwei in kurzer zeitlicher Folge auf eine Nötigung zur Duldung des Beischlafs gerichteten Tathandlungen ist eine Wiederholung, somit eine Realkonkurrenz, der Delikte nach § 201 Abs 1 oder Abs 2 nF StGB dann anzunehmen, wenn der nachfolgende Vergewaltigungsakt auf einem gesonderten Willensentschluß des Täters beruht.

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