AußStrG § 9, AußStrG § 10, AußStrG § 14 Abs 4
Der Rekurs gegen eine Entscheidung des RekursG, mit der ein Beschluß aufgehoben und dem ErstG eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird, ist unzulässig, wenn in der Rekursentscheidung ein Ausspruch über dessen Zulässigkeit fehlt.