StGB § 12 nF, StGB § 28 nF, StGB § 201 nF
Bei zwei in kurzer zeitlicher Folge auf eine Nötigung zur Duldung des Beischlafs gerichteten Tathandlungen ist eine Wiederholung, somit eine Realkonkurrenz, der Delikte nach § 201 Abs 1 oder Abs 2 nF StGB dann anzunehmen, wenn der nachfolgende Vergewaltigungsakt auf einem gesonderten Willensentschluß des Täters beruht.