European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00091.15M.0915.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Janusz G***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (1./) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt.
Danach hat er in D***** Carina W*****
1./ am 27. November 2014 mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr eine SMS mit dem Inhalt: „Du bist tot“ und „Du Hure wirst durch meine Hand sterben“ übermittelte;
2./ am 13. Jänner 2015 mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an den Oberarmen packte, auf eine Couch warf, an den Oberarmen festhielt, ihre Jeans samt Unterhose hinunterriss und einen Finger in ihre Scheide steckte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Die eine rechtliche Beurteilung des Schuldspruchs 2./ in Richtung „§ 202 oder § 83 Abs 1 StGB“ anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) leitet mit Spekulationen zur Dauer der konstatierten (kraftvollen und ruckartigen ‑ vgl US 6) Digitalpenetration und mit dem Hinweis auf die Urteilsannahme, wonach diese ‑ der Intention des Beschwerdeführers entsprechend ‑ der Überprüfung sexueller Kontakte des Opfers dienen sollte, ihre These, eine solche Handlung sei nicht beischlafswertig, nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (zur Unbeachtlichkeit der Dauer vgl im Übrigen RIS‑Justiz RS0095211 [T4] sowie zum fehlenden Erfordernis einer auf die unmittelbare Befriedigung des Geschlechtstriebs gerichteten Täterintention RIS‑Justiz RS0094905 [T13]).
Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall) geht mit ihrer Kritik an der Annahme rückfallsbegründender Vorverurteilungen (§ 39 StGB) an den Konstatierungen vorbei, wonach der Angeklagte in den Jahren 2010 bis 2013 in Deutschland dreimal wegen Körperverletzungsdelikten (§ 223 Abs 1 dStGB) abgeurteilt wurde (US 2 f). Solcherart macht die Rüge nicht deutlich, weshalb diese Vorstrafen nicht auf gleicher schädlicher Neigung (§ 71 StGB, nämlich dem Hang zu Gewalttätigkeit; RIS‑Justiz RS0091943, RS0092020 [T11], Jerabek in WK² StGB § 71 Rz 8) beruhen sollen.
Dem weiteren Einwand zuwider war das Erstgericht nicht verpflichtet, die Bezug habenden deutschen Gerichtsakten beizuschaffen. Vielmehr durften sich die Tatrichter mit der im Akt erliegenden (ON 7) Auskunft aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) begnügen (vgl 14 Os 140/13i).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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