OGH 14Os144/93; 14Os188/93; 15Os21/95; 15Os15/95; 11Os77/97 (RS0095211)

OGH14Os144/93; 14Os188/93; 15Os21/95; 15Os15/95; 11Os77/9724.9.2024

Rechtssatz

Zur Frage der Einführung eines Fingers in die Scheide einer Unmündigen als dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung: Da ein Eindringen mit dem männlichen Glied in die Scheide einer Frau ohnedies als Beischlaf tatbildlich ist, ist zu folgern, daß der Gesetzgeber mit der beispielhaften Anführung auch einer vaginalen Penetration als einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung andere Formen des Eindringens in die Scheide einer Frau als tatbestandsmäßig erfassen wollte.

Normen

StGB §201 Abs2

14 Os 144/93OGH05.10.1993
14 Os 188/93OGH01.03.1994

Vgl aber; Beisatz: In der analen Penetration des Tatopfers mit dem Finger kann (im Anlaßfall) eine einem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung (noch) nicht erblickt werden (auf die von der GP betonte fehlende "Beteiligung" eines primären Geschlechtsorgans wurde in der Entscheidungsbegründung nicht ausdrücklich eingegangen). (T1)

15 Os 21/95OGH09.03.1995

Vgl auch; Beisatz: Verstärkte Tatbestandsmäßigkeit: Beischlaf und Einführen eines Ringes in die Scheide des Opfers. (T2)

15 Os 15/95OGH11.05.1995

Vgl auch

11 Os 77/97OGH26.08.1997

Vgl auch

11 Os 101/99OGH21.09.1999

Vgl auch

14 Os 42/03OGH24.06.2003

Vgl; nur: Da ein Eindringen mit dem männlichen Glied in die Scheide einer Frau ohnedies als Beischlaf tatbildlich ist, ist zu folgern, daß der Gesetzgeber mit der beispielhaften Anführung auch einer vaginalen Penetration als einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung andere Formen des Eindringens in die Scheide einer Frau als tatbestandsmäßig erfassen wollte. (T3); Beisatz: Die digitale Penetration ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung im Sinne des § 201 StGB, unabhängig von der Dauer des Eingriffs und der Tiefe des Eindringens. (T4)

15 Os 114/12xOGH17.10.2012

Auch; Beis wie T4

15 Os 31/14vOGH23.04.2014

Auch

14 Os 91/15mOGH15.09.2015

Auch; Beis wie T4

12 Os 86/21wOGH16.09.2021

Vgl; Beis wie T4

11 Os 93/24xOGH24.09.2024

vgl; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19931005_OGH0002_0140OS00144_9300000_001

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