OGH 14Os140/13i

OGH14Os140/13i5.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Daniel C***** und Vasile T***** gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 17. Juni 2013, GZ 16 Hv 26/13x-197, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten Daniel C***** und Vasile T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden - soweit hier wesentlich - Daniel C***** (zu I, II, III, V und VI) und Vasile T***** (zu I) des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls, Daniel C***** nach §§ 127, 129 Z 1, 128 Abs 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB, Vasile T***** nach §§ 127, 129 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie in Wien und anderen Orten Österreichs mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) und durch Einbruch (§ 129 Z 1 StGB) begangenen Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Urteil namentlich genannten Personen durch Einbruch und Einsteigen in deren Häuser, Geschäftslokale und andere Gebäude, in einem Fall durch Aufbrechen eines Fahrkartenautomaten (VI/19), fremde bewegliche Sachen in einem überwiegend jeweils 3.000 Euro, bei Daniel C***** insgesamt 50.000 Euro, übersteigenden Wert, nämlich Schmuck, Armbanduhren, Parfum, Fotoapparate samt Zubehör, eine Geldbörse, Bargeld und andere Wertgegenstände, Daniel C***** darüberhinaus Kameras, Mobiltelefone, Notebooks und andere elektronische Geräte, Münzen, Markenkugelschreiber, Besteck, Geschirr, Taschen, Sonnenbrillen, ein Mountainbike, zwei Bohrmaschinen, anderes Werkzeug und Zigaretten weggenommen und wegzunehmen versucht (zu I/1 und 2 sowie Daniel C***** auch zu III/2 und 3, VI/4, 6, 8, 14 bis 16 und 19), indem sie Fenster und Türen zu den Wohnstätten und Gebäuden aufbrachen und aufzwängten, gekippte Fenster entriegelten und gewaltsam öffneten, Zäune überstiegen oder dies versuchten, und zwar

I) Daniel C***** und Vasile T***** gemeinsam mit einem Mitangeklagten zwischen 14. November und 16. Dezember 2012 in drei Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb und in einem Fall Wertgegenstände in einem 3.000 Euro jedenfalls übersteigenden Wert und 450 Euro Bargeld erbeutet wurden;

II) Daniel C***** am 4. Oktober 2012 in einem Fall alleine, wobei er 490 Euro Bargeld erbeutete;

III) Daniel C***** gemeinsam mit einem Mitangeklagten Anfang November 2011 in drei Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb und in einem Fall Wertgegenstände im Wert von 1.200 Euro erbeutet wurden;

V) Daniel C***** gemeinsam mit einem Mitangeklagten und einem abgesondert verfolgten Mittäter zwischen 3. und 5. Dezember 2012 in zwei Fällen, wobei sie insgesamt 3.350 Euro Bargeld erbeuteten;

VI) Daniel C***** gemeinsam mit einem abgesondert verfolgten Mittäter in 19 Fällen, wobei es in sieben Fällen beim Versuch blieb und in den anderen Fällen Wertgegenstände und Bargeld im Gesamtwert von über 38.000 Euro erbeutet wurden.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von Daniel C***** aus Z 10, von Vasile T***** (nominell) aus Z 5a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht im Recht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Daniel C*****:

Die gegen die Annahme der Qualifikation des § 128 Abs 2 StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt zur Gänze den (auf der Feststellungsebene) gerade in den Feststellungen der Tatrichter gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584). Indem sie behauptet, dem Beschwerdeführer werde nach den Feststellungen nur die Wegnahme von Gegenständen und Bargeld im Wert von 43.000 Euro (richtig: etwa 46.000 Euro) angelastet, während hinsichtlich der beim Versuch gebliebenen Taten Konstatierungen zum Wert der intendierten Diebsbeute nicht getroffen worden seien, übergeht sie die weiteren - die vorgenommene Subsumtion tragenden - Urteils-annahmen, wonach die Absicht dieses Angeklagten jeweils darauf gerichtet war, „den Opfern so viel Bargeld und sonstige Sachen wie möglich“ wegzunehmen und sein Vorsatz - unter Berücksichtigung der (elf) versuchten Einbruchsdiebstähle - darauf gerichtet war, eine Beute von mehr als 50.000 Euro zu erzielen (US 19).

Mit dem Einwand, der festgestellte Wert der tatsächlich gestohlenen Gegenstände beruhe auf Schätzungen der Geschädigten, die „nicht in allen Fällen durch Rechnungen belegt sind“, wird unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter, die sich insoweit - logisch und empirisch einwandfrei - auf die für glaubwürdig erachteten Angaben der Opfer stützten (US 21), nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Vasile T*****:

Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (nominell Z 5a, der Sache nach Z 5 vierter Fall) der Feststellung, wonach die beim Einbruchsdiebstahl vom 1. Dezember 2012 - neben einem Bargeldbetrag von 450 Euro - erbeuteten Gegenstände (darunter sieben Armbanduhren der Marken Longines, Tissot, Citizen, Festina und Casio, Schmuck und drei Fotoapparate der Marke Nikon; I/3) zum Tatzeitpunkt einen Wert von jedenfalls mehr als 3.000 Euro aufwiesen (US 3, 17, 23 f), begegnet deren Ableitung aus den für glaubwürdig erachteten Aussagen der Geschädigten, Ruth L*****, die den Anschaffungswert der gestohlenen Wertgegenstände - unter Berufung auf eine von ihr verfasste Aufstellung - mit insgesamt 14.567,07 Euro bezifferte (US 21, ON 108 S 263 ff), unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken.

Die - ohne Angabe der Fundstelle in den umfangreichen Akten (vgl aber RIS-Justiz RS0124172) - in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Aussagen „der Angeklagten“, nach der sie die Fotoapparate wegwarfen, weil sie sie für nicht verwertbar hielten, wurden ohnehin berücksichtigt (US 17) und stehen zudem nicht im erörterungsbedürftigen Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zur bekämpften Urteilsannahme.

Aktenwidrigkeit (nominell erneut Z 5a, der Sache nach Z 5 fünfter Fall), die nur bei (erheblich) unrichtiger oder unvollständiger Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder Urkunde vorliegt, wird mit der Bestreitung der Eignung der Aussage der Zeugin Ruth L***** als Grundlage für die kritisierte Feststellung (zur Schadenshöhe) der Sache nach gar nicht geltend gemacht (RIS-Justiz RS0099431).

Dass es zur rechtlichen Unterstellung der Taten (auch) unter § 128 Abs 1 Z 4 StGB über die - von der Subsumtionsrüge (Z 10) ohnehin zitierten - Urteilsannahmen, nach denen auch dieser Beschwerdeführer in der Absicht handelte, „den Opfern so viel Bargeld und sonstige Sachen wegzunehmen, wie nur möglich, jedenfalls in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert“ (US 18 f), und es ihm darum ging, möglichst hochwertige Wertgegenstände in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert zu erbeuten (US 26), hinausgehender Konstatierungen dazu bedurft hätte, dass er es „ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass der Gesamtwert der erbeuteten Gegenstände auch tatsächlich 3.000 Euro überstieg“, wird - ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz - bloß behauptet.

Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) wendet ein, das Erstgericht habe zu Unrecht eine in Rumänien erlittene Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe vom 28. November 2006 (vgl die aktenkundige Auskunft aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem-ECRIS; ON 79 S 5 ff) erschwerend gewertet (US 11, 19, 27).

Aus welchem Grund der Umstand, dass dieser Abstrafung neben einer - insoweit auch von der Beschwerde unbestritten - nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Tat („Schwerer Diebstahl“) eine weitere („Unbefugtes Eindringen in Privatbesitz“) zugrunde lag, ihrer Gleichstellung mit einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht im Sinn des § 73 StGB entgegenstehen sollte, obwohl die Bestimmung - ebenso wie in tilgungsrechtlicher Hinsicht § 7 Abs 1 TilgG - bloß auf einen Schuldspruch wegen einer auch nach österreichischem Recht strafbaren Tat abstellt, erklärt die Beschwerde nicht.

Die Tilgungsfrist ausländischer Verurteilungen beginnt bei - nach dem Vorgesagten hier zu bejahendem - Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 TilgG nach Abs 2 dieser Bestimmung mit dem Tag, der sich ergibt, wenn man dem Tag ihrer Rechtskraft die Dauer der mit ihr ausgesprochenen - soweit hier wesentlich - Freiheitsstrafe hinzurechnet und endet nach Maßgabe der in §§ 3 ff TilgG normierten Fristen.

Da der in Rede stehende Sanktionsausspruch einer Freiheitsstrafe von drei Jahren nach den - unter Bezugnahme auf die oben zitierte Strafregisterauskunft und damit auch insoweit hinreichenden - Urteilsannahmen am 28. November 2006 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl erneut ON 79 S 7), war die ausländische Verurteilung im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (am 17. Juni 2013) daher - der Sanktionsrüge zuwider - noch nicht getilgt (§ 3 Abs 1 Z 3 TilgG). Deren auf die rumänische Rechtslage rekurrierende Argumentation übersieht, dass das Gesetz (§ 7 Abs 3 TilgG) auf eine Tilgung nach dem Recht des Urteilsstaates nur dann abstellt, wenn sie durch eine - hier nicht vorliegende - öffentliche Urkunde bescheinigt ist (vgl auch Kert, WK-StPO TilgG § 7 Rz 16).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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