Ausländische Verurteilungen
§ 7.
(1) Ausländische Verurteilungen stehen tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.
(2) Die Tilgungsfrist ausländischer Verurteilungen beginnt mit dem Tag, der sich ergibt, wenn man dem Tag ihrer Rechtskraft die Dauer der mit ihr ausgesprochenen Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder der Summe dieser Strafen hinzurechnet. Ist keine Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden, so beginnt die Tilgungsfrist mit Rechtskraft der Verurteilung.
(3) Ausländische Verurteilungen gelten aber auch dann als getilgt, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie erfolgt sind, getilgt sind, sobald dies durch eine öffentliche Urkunde bescheinigt wird.
(4) §§ 4a und 5 Abs. 2 gelten für ausländische Verurteilungen wegen solcher Taten sinngemäß. Abs. 3 gilt hingegen für derartige Verurteilungen nicht.
(5) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Strafregistergesetz gespeicherten Verurteilungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und die damit zusammenhängenden Informationen sind über Mitteilung des Urteilsstaates zu löschen.
Schlagworte
Freiheitsstrafe, EMRK
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Gesetzesnummer
10002226
Dokumentnummer
NOR40138147
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