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§ 8 TilgG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1974

Übergangsbestimmungen

§ 8.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf Verurteilungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten rechtskräftig geworden sind.

(2) Bei Verurteilungen vor dem 1. Juli 1972 beginnt die Frist für die Tilgung der Verurteilung stets mit Rechtskraft der Verurteilung. Sie verlängert sich jedoch außer in den Fällen des § 2 Abs. 2 um die Dauer der ausgesprochenen Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe. Die Tilgung tritt aber auch nach Ablauf der verlängerten Frist erst ein, bis die verhängten Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen worden sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.

(3) Auf Verurteilungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den durch § 9 Abs. 2 Z 1 aufgehobenen bundesgesetzlichen Bestimmungen tilgbar sind, sind die dort genannten Bestimmungen weiterhin anzuwenden, falls im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits ein Tilgungsantrag gestellt war oder ein solcher Antrag binnen einem Jahr nach diesem Zeitpunkt gestellt wird und die Verurteilung nach diesem Bundesgesetz noch nicht getilgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10002226

Dokumentnummer

NOR12029055

alte Dokumentnummer

N2197222264S