OGH 9ObA206/88; 9ObA279/88 (RS0051753)

OGH9ObA206/88; 9ObA279/8811.1.2024

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist nur dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste.

Normen

ZPO §502 Abs1 HIII7
ArbVG §105 Abs3 Z2

9 ObA 206/88OGH12.10.1988

Veröff: SZ 61/213 = RdW 1989,200 = WBl 1989,124 = Arb 10755

9 ObA 279/88OGH15.03.1989

Veröff: RdW 1989,199 = WBl 1989,217 = Arb 10771

9 ObA 338/89OGH17.01.1990

Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObA 67/90OGH25.04.1990

Beisatz: Auf die Beibehaltung des konkreten Arbeitsplatzes und die Aufrechterhaltung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses kann es dabei - ungeachtet der Vorteile einer längeren Betriebszugehörigkeit - in der Regel nicht ankommen. (T2)<br/>Veröff: SZ 63/68

9 ObA 142/90OGH29.08.1990

Auch; Veröff: SZ 63/140 = ecolex 1990,771 = ZAS 1992/9 S 85 (Pircher)

9 ObA 262/90OGH07.11.1990

Veröff: SZ 63/198

9 ObA 79/91OGH24.04.1991

Veröff: JBl 1992,129

9 ObA 78/91OGH08.05.1991

Veröff: ZAS 1993/13 S 176 (Pircher)

9 ObA 120/91OGH19.06.1991

Veröff: ZAS 1992/19 S 158

9 ObA 55/92OGH18.03.1992

Veröff: SZ 65/43 = WBl 1992,232 = ZAS 1994/4 S 59

9 ObA 347/97pOGH28.01.1998
8 ObA 61/98yOGH12.03.1998

Vgl auch

9 ObA 108/98tOGH10.06.1998

Beis wie T2; Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung hat die Funktion, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind. (T3)

9 ObA 261/98tOGH21.10.1998

Beisatz: Einbußen von unter 10 v.H. rechtfertigen keine Kündigungsanfechtung, eine Verdiensteinbuße von 20 v.H. und mehr deutet hingegen auf gewichtige soziale Nachteile hin. (T4)

9 ObA 145/99kOGH16.06.1999

Beis wie T2; Beis wie T3

9 ObA 237/99iOGH17.11.1999

Beisatz: Da jede Kündigung die Interessen eines Dienstnehmers beeinträchtigt und damit soziale Nachteile verbunden sind, müssen Umstände vorliegen, die über das normale Maß hinaus eine Kündigung für den Arbeitnehmer nachteilig machen. (T5)

9 ObA 179/00iOGH20.09.2000
9 ObA 197/00mOGH08.11.2000

Beis wie T5

9 ObA 174/01fOGH19.12.2001

nur: Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist nur dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat. (T6)<br/>Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Bei den Einkommenseinbußen ist nicht auf starre Prozentsätze abzustellen. (T7)

8 ObA 177/02sOGH29.08.2002

nur T6; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5

8 ObA 25/02pOGH19.09.2002

nur T6; Beis wie T2 nur: Auf die Beibehaltung des konkreten Arbeitsverhältnisses kann es dabei - ungeachtet der Vorteile einer längeren Betriebszugehörigkeit - nicht ankommen. (T8)<br/>Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7

9 ObA 223/02pOGH23.04.2003

Beis wie T3; Beis wie T5

9 ObA 8/03xOGH04.06.2003

Vgl auch

8 ObA 127/03iOGH23.01.2004

Auch; nur T6; Beisatz: Es kommt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, deren Beurteilung soweit sie unter Heranziehung der bereits erarbeiteten Grundsätze regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung, wenn davon auszugehen ist, dass der Kläger innerhalb von 4 bis 6 Monaten eine vergleichbare Anstellung als Leiter des Finanz- und Rechnungswesens und Controller mit einem Gehalt von ca 3.300 bis 3.500 Euro 14 mal jährlich - statt bisher ca 3.750 EUR findet. (T10)

8 ObA 53/04hOGH20.10.2004

Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2004/151

8 ObA 141/04zOGH20.01.2005

Beis wie T9

9 ObA 8/05zOGH30.09.2005

Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Beim Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen Interessenbeeinträchtigung" ist nur auf die wesentlichen Lebenshaltungskosten, nicht aber auf „Luxusaufwendungen" abzustellen. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung, wenn der Kläger trotz einer Brutto-Einkommensverminderung von 40 % weiterhin in der Lage sein wird, nicht nur durchschnittliche, sondern auch darüber liegende Lebensbedürfnisse zu befriedigen. (T12)

9 ObA 58/06dOGH11.08.2006

Beis wie T5

8 ObA 12/07hOGH18.04.2007

Auch; Beisatz: Hier: Keine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen, weil der Kläger innerhalb von drei Monaten einen neuen Arbeitsplatz finden konnte und höchstens eine Nettoeinkommenseinbuße von 10 % hinnehmen musste. (T13)

9 ObA 61/07xOGH10.04.2008

Beis wie T7; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass bei einem weit niedrigeren Einkommensniveau als in 9 ObA 8/05z eine Brutto-Einkommensminderung von 47 % eine durchaus fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Klägers darstellt. (T14)

9 ObA 109/08gOGH20.08.2008

Auch; Beis wie T9

8 ObA 62/08pOGH14.10.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers bei einer prognostizierten Arbeitslosigkeitsdauer von zumindest 12 Monaten bejaht. (T15)

9 ObA 30/09sOGH01.04.2009

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T11

8 ObA 41/09aOGH30.07.2009

Auch

8 ObA 23/10fOGH22.04.2010

Auch; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Änderungskündigung; keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung durch eine Verringerung des Urlaubsanspruchs auf das gesetzliche Ausmaß. (T16)

8 ObA 74/10fOGH04.11.2010

Vgl auch; Beis wie T9

9 ObA 88/10xOGH21.01.2011

Vgl auch; Beis wie T9

9 ObA 87/10zOGH27.04.2011

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T9

9 ObA 54/12zOGH22.08.2012

Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Die prozentuelle Einkommenseinbuße ist auch mit Bezug auf das absolut bezifferte Gesamteinkommen zu sehen. (T17)

9 ObA 148/12yOGH29.01.2013

Vgl; Beis wie T7

9 ObA 125/13tOGH29.10.2013

Vgl auch; Beis wie T3

8 ObA 46/15wOGH30.07.2015

Beis wie T7; Beis wie T17

9 ObA 24/16vOGH18.03.2016

Beisatz: Auch im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung ist nicht auf ein fiktives, vom Kläger nicht erzieltes niedrigeres Einkommen abzustellen, insbesondere nicht auf jenes, das der Arbeitnehmer hypothetisch bei Überlassung an einen anderen Beschäftiger erhalten hätte. (T18)

8 ObA 46/16xOGH17.08.2016

Auch; Beis wie T9

9 ObA 129/16kOGH29.11.2016

Auch; Beis ähnlich wie T5

9 ObA 63/18gOGH24.07.2018

Beis wie T9

8 ObA 50/18pOGH28.08.2018

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5

8 ObA 39/19xOGH29.08.2019

Beis wie T9

8 ObA 46/22fOGH30.08.2022

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung bei einer Arbeitsplatzsuchdauer von fünf bis sieben Monaten und einer voraussichtlichen Nettoeinkommenseinbuße von etwa 15 %; bei diesem erzielbaren Einkommen ist nicht entscheidungswesentlich, ob Tierhaltungskosten von monatlich 250 EUR als „Luxusaufwendungen“ zu qualifizieren sind. (T19)

8 ObA 71/22gOGH16.12.2022

Beis wie T7; Beisatz: Hier: Eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers kann sich auch daraus ergeben, dass er eine deutlich über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung in Kauf nehmen muss, um die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse weiter zu gewährleisten. (T20)

8 ObA 81/23dOGH11.01.2024

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T11

Dokumentnummer

JJR_19881012_OGH0002_009OBA00206_8800000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)