OGH 9ObA8/03x

OGH9ObA8/03x4.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anita H*****, Angestellte, *****, vertreten durch Gabler & Gibel, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei M*****GmbH & Co KG, vertreten durch Hon. Prof. Dr. Gottfried Korn ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung einer Kündigung (Streitwert EUR 36.336,42), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Oktober 2002, GZ 10 Ra 293/02k-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. März 2002, GZ 6 Cga 126/99p-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.754,82 (darin EUR 292,47 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin weigerte sich, im Rahmen einer von der beklagten Partei ausgesprochenen Änderungskündigung der Änderung ihres Angestelltenvertrages zuzustimmen, mit welcher eine Versetzung von einer Anzeigen-Layout-Abteilung in eine Wortanzeigen-Abteilung sowie eine Gehaltsreduktion von 10 % brutto bzw. 7,76 % netto verbunden gewesen wäre. Ihre bisherigen Aufgaben wurden ohne Personalvermehrung auf zwei vorhandene Mitarbeiterinnen aufgeteilt.

Das Berufungsgericht hat die Fragen, ob das Änderungsanbot der beklagten Partei unzumutbar war und die Kündigung wesentliche Interessen der Klägerin beeinträchtigte, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Aus dem Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die auf die Kündigungserklärung vom 28. 7. 1999 folgende, hier verfahrensgegenständliche Änderungskündigung vom 26. 8. 1999 nur pro forma ausgesprochen worden wäre. Wie die Klägerin selbst einräumt, war die erste, objektiv als solche zu verstehende (8 ObA 11/01b) Kündigung ohne betriebliches Vorverfahren ausgesprochen und daher unwirksam geblieben, was von ihr auch mit Erfolg geltend gemacht worden war. Der zweiten (Änderungs-) Kündigung wäre somit jedenfalls als zulässiger Eventualkündigung entsprechende Bedeutung zuzumessen gewesen, sodass die Annahme des darin enthaltenen Änderungsanbots nicht schon a priori unzumutbar war.

In Übereinstimmung mit Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0051753) und Schrifttum (Gahleitner in Cerny ArbVG2 III Erl 49 zu § 105 ArbVG) hat das Berufungsgericht auch die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Klägerin sowohl in Bezug auf die zu tolerierende Gehaltsreduktion als auch in Bezug auf den angebotenen Aufgabenwechsel verneint. Insbesondere ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, dass die angebotene Stelle objektiv um soviel minderwertiger gewesen wäre, wie es die Klägerin subjektiv zu empfinden scheint.

Hinsichtlich der angeblichen Verschlechterung der Arbeitszeit weicht die Revisionswerberin von den Feststellungen ab, zumal das Erstgericht das darauf gerichtete Vorbringen ausdrücklich als nicht erwiesen erachtete (AS 127).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.

Stichworte