OGH 8ObA41/09a

OGH8ObA41/09a30.7.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Kurt B*****, vertreten durch Klein, Wuntscheck & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wider die beklagte Partei U*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Mai 2009, GZ 7 Ra 22/09y-44, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Untersuchung der Frage, ob die Interessen des Arbeitnehmers im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG wesentlich beeinträchtigt sind, die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen, wobei auch Sorgepflichten, Kreditbelastungen, aber auch die Höhe der Abfertigung berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0051741 mzwN, zuletzt 9 ObA 30/09s). Es kommt also auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, sodass die Beurteilung dieser Frage regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (zuletzt 9 ObA 30/09s). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag der Kläger nicht darzustellen. Liegt doch insgesamt die ihm nunmehr zustehende Pension von monatlich netto ca 2.020 EUR zuzüglich einer Betriebspension von brutto 250 EUR nicht allzu deutlich unter dem Aktiveinkommen von ca 2.780 EUR und fallen mit dem Arbeitsplatz auch die Aufwendungen für die Anreisen einschließlich der Garage von monatlich ca 270 EUR weg. Auch stellen sich neue Möglichkeiten der Verwertung der weiteren Wohnung am Arbeitsort dar. Schließlich sind mit dem nunmehrigen Einkommen des Klägers aus der Pension und dem Einkommen seiner Ehegattin auch die festgestellten Aufwendungen zur Gänze gedeckt. Hinzu kommt noch, dass dem für zwei Töchter im Alter von 15 bzw 17 Jahren sorgepflichtigen Kläger, der mit seiner berufstätigen Ehegattin über ein fast schuldenfreies Eigenheim und eine lastenfreie Eigentumswohnung am Arbeitsort verfügt, auch noch eine Abfertigung von ca 70.000 EUR netto ausbezahlt wurde. Dass die Betriebspension von brutto 250 EUR nach dem nunmehrigen Vorbringen des Klägers erst nach 18 Monaten regelmäßig anfällt, stellt schon im Hinblick auf die erhebliche Abfertigung kein durchschlagendes Argument dar, um im Sinne der Rechtsprechung eine „fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage" nachzuweisen (RIS-Justiz RS0051753 mwN). Soweit sich der Kläger auf die Bestimmung des § 29 Abs 2 lit e KVI stützt, kann er auf die Entscheidung 9 ObA 180/07x verwiesen werden, in der der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass auch der Fall der vorzeitigen Alterspension durch diese Kündigungsmöglichkeit erfasst ist.

Insgesamt stellt die Revision damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.

Stichworte