OGH 8ObA39/19x

OGH8ObA39/19x29.8.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. 

Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und den Hofrat Dr. 

Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Johanna Biereder und Werner Krachler in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** K*****, vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Z***** AG, *****, vertreten durch Hosp, Hegen, Rechtsanwältepartnerschaft in Salzburg, wegen Anfechtung einer Kündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. April 2019, GZ 11 Ra 14/19m‑20, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00039.19X.0829.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO

zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen bei der Kündigungsanfechtung wegen

Sozialwidrigkeit (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG) ist nur dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste (RIS‑Justiz RS0051753). In die Untersuchung ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern vielmehr die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen (RS0051806 [T9] ua). Dabei kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an, womit – abgesehen von Fällen grober Fehlbeurteilung – in der Regel keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO begründet wird (s RS0051753 [T9]; RS0051806 [T8] ua). Das ist auch hier nicht der Fall:

Das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals haben die Vorinstanzen verneint. Der Kläger, der zuletzt 4.925 EUR brutto monatlich verdiente, könnte nach dem festgestellten Sachverhalt innerhalb von sechs Monaten im regionalen Arbeitsmarkt der Stadt Salzburg einen neuen Arbeitsplatz finden. Bei diesem würden seine Einkommenseinbußen zunächst 20 % betragen. Diese würden sich nach weiteren sechs Monaten auf 12 % reduzieren, weil dann Dienstnehmern im betreffenden Bereich üblicherweise eine Überstundenpauschale angeboten wird. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der Grundsätze der ständigen Rechtsprechung und vermag daher die Zulässigkeit der Revision nicht zu rechtfertigen. Der Hinweis des Berufungsgerichts, der Kläger verfüge auch über „nicht unerhebliches Vermögen“, war für die Verneinung des in Rede stehenden Tatbestandsmerkmals nicht tragend, weshalb sich aus ihm für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nichts ableiten lässt.

Soweit der Kläger im Hinblick auf die Erkrankung seiner Ehegattin ins Treffen führt, ihm sei ein Pendeln nicht zumutbar, ist er darauf hinzuweisen, dass sich die nach dem erstinstanzlichen Vorbringen relevante Feststellung, dass sein Einkommensverlust zunächst 20 % und im Weiteren 12 % betragen würde, ohnehin auf den regionalen Arbeitsmarkt der Stadt Salzburg bezieht.

2. Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347 [T1]). Das ist hier nicht der Fall. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit dient nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge (RS0117019).

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Stichworte