Normen
9 ObA 120/91 | OGH | 19.06.1991 |
Veröff: ZAS 1992,19 S 158 |
9 ObA 297/93 | OGH | 26.01.1994 |
Auch |
8 ObA 236/94 | OGH | 31.08.1994 |
Auch |
9 ObA 108/98t | OGH | 10.06.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Wenngleich auch jüngere Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießen, sind ältere Arbeitnehmer kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers besonders geschützt und ist der bei ihnen gemäß § 105 Abs 3 vorletzter Absatz ArbVG bei der Prüfung der sozialen Rechtfertigung anzulegende besonders strenge Maßstab nicht in gleicher Weise bei einer zum Zeitpunkt der Kündigung viel jüngeren (hier: 26-jährigen) Gekündigten, die in 6-8 Monaten einen fast gleichwertigen Arbeitsplatz erwarten kann, anzuwenden. (T1) |
9 ObA 233/98z | OGH | 07.10.1998 |
Vgl auch; nur: Bei der Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes abzustellen. (T2)<br/>Beisatz: Eine Prognose über das weitere Schicksal des Arbeitnehmers zu erstellen und zu klären, unter welchen Bedingungen der Kläger nach seinen Qualifikationen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage ist, einen anderen Arbeitsplatz zu finden, welches Entgelt er erzielen kann und ob beziehungsweise in welchem Umfang er mit Arbeitslosigkeit zu rechnen hat. (T3) |
8 ObA 342/99y | OGH | 27.01.2000 |
Vgl auch |
9 ObA 30/00b | OGH | 05.04.2000 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
9 ObA 174/01f | OGH | 19.12.2001 |
nur: Bei der Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist nicht nur auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes abzustellen, sondern es sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen. (T4) |
8 ObA 177/02s | OGH | 29.08.2002 |
nur: Bei der Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist nicht nur auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes abzustellen, sondern es sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen. (T5) |
8 ObA 25/02p | OGH | 19.09.2002 |
nur T4; Beis wie T3 |
9 ObA 153/05y | OGH | 16.12.2005 |
Auch; Beisatz: Es kommt darauf an, alle sozialen Aspekte zueinander in Beziehung zu setzen und die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu gewichten, um nicht allenfalls auf diesem Weg Frauen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diskriminieren. (T6) |
9 ObA 58/06d | OGH | 11.08.2006 |
nur T4; nur T5; Beis wie T6 |
8 ObA 62/08p | OGH | 14.10.2008 |
Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers vorliegt, hat nach der konkreten wirtschaftlichen und sozialen Lage des Arbeitnehmers zu erfolgen. Ein allgemeiner weiter „Sozialvergleich" mit anderen Arbeitnehmern ist nicht vorzunehmen. (T7) |
8 ObA 59/10z | OGH | 04.11.2010 |
Auch; nur T5 |
9 ObA 87/10z | OGH | 27.04.2011 |
Vgl auch |
9 ObA 133/14w | OGH | 29.01.2015 |
8 ObA 46/15w | OGH | 30.07.2015 |
Auch |
9 ObA 116/15x | OGH | 26.11.2015 |
Auch |
8 ObA 29/16x | OGH | 27.04.2016 |
Auch; Beisatz: Die Beurteilung kann letztlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. (T8) |
8 ObA 44/16b | OGH | 27.09.2016 |
Auch; Beis wie T8 |
9 ObA 129/16k | OGH | 29.11.2016 |
Auch; Beisatz: In die Untersuchung ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern vielmehr die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen. (T9)<br/> |
9 ObA 13/16a | OGH | 26.01.2017 |
Auch; Beis ähnlich wie T9 |
8 ObA 28/17a | OGH | 30.05.2017 |
Auch; Beis wie T8 |
9 ObA 63/18g | OGH | 24.07.2018 |
nur T5; Beis wie T8 |
8 ObA 50/18p | OGH | 28.08.2018 |
9 ObA 43/19t | OGH | 15.05.2019 |
Vgl auch |
8 ObA 39/19x | OGH | 29.08.2019 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9 |
8 ObA 46/22f | OGH | 30.08.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung bei einer Arbeitsplatzsuchdauer von fünf bis sieben Monaten und einer voraussichtlichen Nettoeinkommenseinbuße von etwa 15 %. (T10) |
8 ObA 71/22g | OGH | 16.12.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers kann sich auch daraus ergeben, dass er eine deutlich über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung in Kauf nehmen muss, um die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse weiter zu gewährleisten. (T11) |
8 ObA 81/23d | OGH | 11.01.2024 |
nur T4: Hier: Unter Berücksichtigung der festgestellten sozialen und familiären Lage keine wesentliche Beeinträchtigung bei Prognose, längstens innerhalb von 8 Monaten ab dem Beendigungszeitpunkt ein den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechendes Dienstverhältnis erlangen zu können, wenn auch mit einer Gehaltseinbuße von brutto bis zu 35 % (netto ca 30 %; Familieneinkommen ca 20 %). (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19910619_OGH0002_009OBA00120_9100000_003
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