Rechtssatz
Der Kläger ist für die Behauptung beweispflichtig, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Rechtsanwaltes nicht eingetreten wäre.
RA — hypothetischer Inzidentprozess
4 Ob 512/90 | OGH | 08.05.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kausalität der Versagung der ausländergrundverkehrsbehördlichen Genehmigung. (T1) |
5 Ob 1/00h | OGH | 25.01.2000 |
Auch; nur: Der Kläger ist für die Behauptung beweispflichtig, dass der Schaden bei einem bestimmten pflichtmäßigen Handeln des Rechtsanwaltes nicht eingetreten wäre. (T2) |
9 Ob 76/00t | OGH | 26.04.2000 |
Auch; Beisatz: Der Kläger ist beweispflichtig, dass der Schaden bei Erfüllung der die Beklagte treffenden Warnpflicht und Aufklärungspflicht nicht eingetreten wäre. (T3) |
6 Ob 292/00k | OGH | 22.02.2001 |
Beisatz: Bei erwiesenem schuldhaften Unterlassen einer Belehrung wird ein Anwalt dem Mandanten gegenüber nur schadenersatzpflichtig, wenn dieser beweisen kann, dass das schuldhafte rechtswidrige Verhalten des Rechtsanwaltes kausal für den eingetretenen Schaden war (so bereits 2 Ob 224/97y). (T4) |
1 Ob 151/01i | OGH | 25.09.2001 |
Auch; Beisatz: Den Kläger trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. (T5)<br/>Veröff: SZ 74/159 |
4 Ob 83/02p | OGH | 09.04.2002 |
nur T2; Beisatz: Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Honorar, wenn der Mandant beweist, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos ist. Weist der Mandant nach, dass der Rechtsanwalt eine für den Prozessausgang wesentliche Weisung nicht befolgt hat, so ist bereits damit die einer Nichterfüllung des Anwaltsvertrags gleichkommende Schlechterfüllung bewiesen, weil es zu den Hauptpflichten des Rechtsanwalts gehört, (gesetzmäßige) Weisungen seines Mandanten zu befolgen. In einem solchen Fall verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch, wenn er nicht beweist, dass sein weisungswidriges Handeln für den Prozesserfolg unschädlich war. (T6)<br/>Veröff: SZ 2002/46 |
3 Ob 286/03k | OGH | 25.03.2004 |
nur: Der Kläger ist für die Behauptung beweispflichtig, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln nicht eingetreten wäre. (T7) |
5 Ob 38/05g | OGH | 15.03.2005 |
Vgl; Beisatz: Bei pflichtwidriger Unterlassung eines Rechtsanwalts wird dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden zugemutet. (T9) |
4 Ob 137/11t | OGH | 20.12.2011 |
Vgl auch; nur T7; Beisatz: Hier: Unterlassene Warnung des Werkunternehmers (trotz vertraglich übernommener Prüfpflicht) bei Untauglichkeit der vom Werkbesteller beigestellten Pläne. (T10) |
4 Ob 67/12z | OGH | 02.08.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: fehlerhafte Anlageberatung. (T11) |
10 Ob 13/13d | OGH | 16.04.2013 |
Ähnlich; nur T7; Beis wie T5; Beisatz: Dieses Kriterium liegt unter dem Regelbeweismaß der ZPO, wonach für eine (Positiv‑)Feststellung eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. (T12) |
8 Ob 125/13k | OGH | 17.12.2013 |
Auch; Beisatz: Auch im Rahmen der Anwaltshaftung muss die Pflichtverletzung sowie der Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und schadensbegründendem Prozessverlust vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden. (T13) |
9 Ob 26/14k | OGH | 20.03.2015 |
Auch; nur T7; Beisatz: Es müsste daher nach dem Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen, dass dem Kläger der Inhalt der unterlassenen Ad-hoc-Meldung bei Publikation zur Kenntnis gelangt wäre. (T14)<br/>Beis wie T5 |
8 Ob 140/15v | OGH | 17.08.2016 |
Auch; nur T7; Beis wie T5; Beisatz: Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. (T15) |
6 Ob 39/17d | OGH | 19.04.2017 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T15 |
6 Ob 59/17w | OGH | 29.05.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Bei einer unterlassenen oder unrichtigen Ad-Hoc-Meldung stellt sich die Kausalitätsprüfung so dar, dass zu fragen ist, ob der Kläger 1. bei Einhaltung der gebotenen Ad-Hoc-Meldepflicht vom Inhalt der Meldung erfahren hätte und 2. dann eine andere (oder keine) Veranlagungsentscheidung getroffen hätte. Beide Fragen sind auf der Tatsachenebene zu beantworten. (T16)<br/>Beisatz: Dafür, dass fehlende oder unrichtige Ad-Hoc-Meldungen ganz grundsätzlich nur für Anlegerentscheidungen kausal sein könnten, die binnen sechs Monaten getroffen werden, bestehen keine gesetzlichen Grundlagen. Auch die Frage, wie lange eine Ad-Hoc-Meldung auf der Website des Emittenten abrufbar sein muss, sagt noch nichts darüber aus, wie lange sie für die Investitionsentscheidung des Anlegers relevant sein kann. (T17)<br/> |
3 Ob 191/17k | OGH | 23.05.2018 |
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2018/39 |
1 Ob 63/18y | OGH | 17.07.2018 |
Beis wie T13; Beisatz: Hier: Unterlassung der Ablehnung eines Auftrags bzw der Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Rechtsanwalt. (T18) |
4 Ob 118/19k | OGH | 24.10.2019 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Der Beklagte hatte der Klägerin ein heißes Getränk übergeben. Der Becher fiel um, die Klägerin wurde von der auslaufenden Flüssigkeit am Bein verbrüht. Sie war vor der Gefahr eines heißen Getränks jedoch bereits von einer Dritten gewarnt worden und gab durch ihr Verhalten (Zurückstellen des heißen Bechers vor dem Umfallen) zu erkennen, die Gefahr erkannt zu haben. (T19) |
1 Ob 200/23b | OGH | 08.04.2024 |
Beisatz: Hier: Zur Haftung für eine verhängte Verbandsgeldbuße, wenn diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verhängt worden wäre, weil die Klägerin bei richtiger (vollständiger) Beratung durch die Beklagte die Möglichkeit einer tätigen Reue oder des § 209a StPO ergriffen und auch die Voraussetzungen dafür erfüllt hätte. (T20)<br/>Anm: Vgl zur Ersatzfähigkeit auch der Verbandsgeldbuße RS0134760. |
1 Ob 8/24v | OGH | 24.07.2024 |
Beisatz: Hier: Vorwurf eines rechtswidrig erklärten Anerkenntnisses sowie des unterlassenen Einwands eines Scheingeschäfts und Betriebsübergangs. (T21)<br/>Beisatz: Da die Vorinstanzen vertretbar davon ausgegangen sind, dass das Vorverfahren auch bei dem nach Ansicht des Klägers pflichtgemäßen Verhalten des Beklagten verlorengegangen wäre, ist auch nicht zu erkennen, inwieweit das von ihm abgegebene Anerkenntnis für den behaupteten Schaden kausal sein soll. (T22) |
Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0050OB00533_8800000_001
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