OGH 4Ob201/12f

OGH4Ob201/12f28.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** W*****, vertreten durch Dr. Andreas Peyrer-Heimstätt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. B***** W*****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 600.883 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. September 2012, GZ 11 R 264/11s-32, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. September 2011, GZ 11 Cg 72/10d-26, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der vom Beklagten Ersatz wegen Schlechtvertretung begehrende Kläger ist für die Behauptung beweispflichtig, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Handeln des Rechtsanwalts nicht eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0022700).

Sowohl dem Vorbringen des Klägers als auch seiner Argumentation in der Revision ist nicht zu entnehmen, aus welchen konkreten Überlegungen die unterlassene Bekämpfung der Klagezurückweisung wegen entschiedener Rechtssache pflichtwidrig gewesen sein soll. Die bloße Behauptung, ein Rechtsmittel wäre erfolgreich gewesen, lässt sich nicht nachvollziehen.

Was die gleichfalls beanstandete Unterlassung der Berufung gegen die klageabweisende Sachentscheidung erster Instanz, die Veräußerung der Liegenschaft und Erlösverwendung durch die Bank betreffend, anlangt, wird die Begründung des Berufungsurteils nicht widerlegt, wonach der festgestellte Parteiwille für die Entscheidung maßgeblich war. Dass die dieser rechtlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen (über den Parteiwillen bei Abschluss des Veräußerungsgeschäfts) mit konkreter Erfolgsaussicht zu bekämpfen gewesen wären, vermag der Revisionswerber gleichfalls nicht darzulegen.

Zum behaupteten mangelhaften Vorbringen des Beklagten ist darauf zu verweisen, dass das von seinem Vorgänger als Rechtsvertreter des Klägers erstattete Vorbringen ohnehin nicht zurückgezogen wurde. Zur beanstandeten Unterlassung einer Verfahrensmängelrüge ist auf die vertretbare Beurteilung des Berufungsgerichts zu verweisen, dass eine solche aus rechtlichen Gründen nichts genützt hätte, weil der (theoretische) Verkehrswert der Liegenschaft nichts darüber aussagt, dass tatsächlich eine Verkaufsmöglichkeit im Sinn des klägerischen Vorbringens bestanden hätte.

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Kläger der Beweis nicht gelungen sei, dass dem Beklagten vorgeworfene Unterlassungen kausal für jene Schäden gewesen seien, die der Kläger von Anfang an behauptete und deren Ersatz er nun vom Beklagten begehrt, bildet daher keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Auch die vom Kläger vermissten Prozesshandlungen des Beklagten hätten nichts daran geändert, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen ist, die von ihm gegen seinen früheren Anwalt erhobenen Ersatzbegehren durchzusetzen.

Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision des Klägers daher zurückzuweisen.

Stichworte