OGH 10ObS44/87; 10ObS62/87; 10ObS116/88; 10ObS94/88; 10ObS157/88; 10ObS244/89; 10ObS219/92; 10ObS43/94; 10ObS140/95; 10ObS32/96; 10ObS94/98s; 10ObS46/98g; 10ObS399/98v; 10ObS88/99k; 10ObS294/99d; 10ObS25/01a; 10ObS114/01i; 10ObS141/01k; 10ObS342/01v; 10ObS163/02x; 10ObS282/02x; 10ObS334/02v; 10ObS249/02v; 10ObS59/05g; 10ObS75/05k; 10ObS107/07v; 10ObS85/08k; 10ObS64/09y; 10ObS165/09a; 10ObS45/13k; 10ObS114/13g; 10ObS6/14a; 10ObS93/14w; 10ObS13/15g; 10ObS69/17w; 10ObS44/21z; 10ObS116/22i; 10ObS53/23a; 10ObS117/23p; 10ObS37/24z (RS0085107)

OGH10ObS44/87; 10ObS62/87; 10ObS116/88; 10ObS94/88; 10ObS157/88; 10ObS244/89; 10ObS219/92; 10ObS43/94; 10ObS140/95; 10ObS32/96; 10ObS94/98s; 10ObS46/98g; 10ObS399/98v; 10ObS88/99k; 10ObS294/99d; 10ObS25/01a; 10ObS114/01i; 10ObS141/01k; 10ObS342/01v; 10ObS163/02x; 10ObS282/02x; 10ObS334/02v; 10ObS249/02v; 10ObS59/05g; 10ObS75/05k; 10ObS107/07v; 10ObS85/08k; 10ObS64/09y; 10ObS165/09a; 10ObS45/13k; 10ObS114/13g; 10ObS6/14a; 10ObS93/14w; 10ObS13/15g; 10ObS69/17w; 10ObS44/21z; 10ObS116/22i; 10ObS53/23a; 10ObS117/23p; 10ObS37/24z14.5.2024

Rechtssatz

Das Wort "herabgesunken" im § 273 ASVG ist dahin auszulegen, dass gegenüber einem früheren Zustand eine Verschlechterung eingetreten ist. Anspruch auf eine Berufsfähigkeitspension besteht nur dann, wenn eine Person ursprünglich in der Lage war, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben und zufolge einer negativen Veränderung des körperlichen oder geistigen Zustandes außerstande gesetzt wird, nunmehr einer geregelten Beschäftigung, zu der sie früher in der Lage war, nachzugehen.

Normen

ASVG §255 Cb
ASVG §273
ASVG idF 2. SVÄG 2003, BGBl I 2003/145 §255 Abs7

10 ObS 44/87OGH06.10.1987

Veröff: SZ 60/198 = SSV-NF 1/33

10 ObS 62/87OGH15.12.1987

Beisatz: Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen. (T1) Veröff: SSV-NF 1/67

10 ObS 116/88OGH10.05.1988
10 ObS 94/88OGH10.05.1988
10 ObS 157/88OGH06.09.1988

Beis wie T1; Veröff: SZ 61/187 = SSV-NF 2/87

10 ObS 244/89OGH26.09.1989

Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

10 ObS 219/92OGH29.09.1992
10 ObS 43/94OGH11.05.1994

Auch; Beis wie T1

10 ObS 140/95OGH20.07.1995

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zum Begriff der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit gehört auch die Voraussetzung, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. (T3)

10 ObS 32/96OGH27.02.1996

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Die für den Anspruch auf eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit allgemein aufgestellten Grundsätze sind auch für die Begründung beziehungsweise den Erhalt des Berufsschutzes anzuwenden. (T4)

10 ObS 94/98sOGH10.03.1998

Auch; Beis wie T1

10 ObS 46/98gOGH14.04.1998

Auch; Beis wie T1

10 ObS 399/98vOGH30.03.1999

Auch; Beis wie T1

10 ObS 88/99kOGH05.10.1999

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 294/99dOGH09.11.1999

Vgl aber; Beisatz: Konnte der Anmarschweg schon ab Eintritt in das Berufsleben nicht unter den üblichen Bedingungen zurückgelegt werden, so kann dennoch dann, wenn in der Folge in anderen Bereichen die Fähigkeit zur Verrichtung der Arbeitstätigkeit herabsinkt, Berufsunfähigkeit eintreten. (T5)

10 ObS 25/01aOGH20.03.2001

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 74/48

10 ObS 114/01iOGH22.05.2001

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der bloße Erwerb von Versicherungszeiten hat noch nicht zwingend das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zur Voraussetzung, weil eine Tätigkeit von Anfang an auf Kosten der Gesundheit des Versicherten oder nur mit besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers verrichtet werden kann. (T6)

10 ObS 141/01kOGH12.06.2001

Ähnlich; nur: Anspruch auf eine Berufsfähigkeitspension besteht nur dann, wenn eine Person ursprünglich in der Lage war, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben und zufolge einer negativen Veränderung des körperlichen oder geistigen Zustandes außerstande gesetzt wird, nunmehr einer geregelten Beschäftigung, zu der sie früher in der Lage war, nachzugehen. (T7); Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bezweckt den Schutz des Versicherten vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung seiner Arbeitsfähigkeit. Dieser Versicherungsfall kann nur eintreten, wenn während der versicherten Tätigkeit Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Gegen dieses Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T8); Beisatz: Hier: Invaliditätspension. (T9)

10 ObS 342/01vOGH15.01.2002

Vgl auch; nur T7; Beis wie T3

10 ObS 163/02xOGH28.05.2002

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Wenn eingebrachte Behinderungen bestehen, haben diese daher bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit außer Betracht zu bleiben und es ist nur zu untersuchen, ob sich außerhalb dieser eingebrachten Behinderung eine Änderung ergeben hat, die zu einem Herabsinken der Arbeitsfähigkeit geführt hat (SSV-NF 13/130 ua). (T10)

10 ObS 282/02xOGH17.09.2002

Auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass eine beim Eintritt in das Versicherungsverhältnis schon geminderte Arbeitsfähigkeit auf die Hälfte des in diesem Zeitpunkt bestehenden Umfangs herabsinkt. (T11)

10 ObS 334/02vOGH14.01.2003

Auch; Beis wie T1; Beis wie T8

10 ObS 249/02vOGH02.09.2003

Auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Der Erwerb besonders vieler Beitragsmonate (hier: 221) scheint dafür zu sprechen, dass der Versicherte in der Lage war, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. (T12)

10 ObS 59/05gOGH06.09.2005

Vgl auch; Beisatz: Für die Frage des Zeitpunktes des „Eintrittes in das Berufsleben (Erwerbsleben)" ist auf die erstmalige Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung (§ 255 Abs 7 ASVG) abzustellen. (T13)

10 ObS 75/05kOGH08.11.2005

Beisatz: Der Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität setzt somit eine Änderung (Verschlechterung) der physischen oder psychischen Leistungsfähigkeit des Versicherten im Laufe seines Erwerbslebens, also seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in die Pflichtversicherung, voraus. (T14)

10 ObS 107/07vOGH11.09.2007

Auch; Beis wie T8

10 ObS 85/08kOGH24.07.2008

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Auch für die Begründung beziehungsweise den Erhalt des Berufsschutzes ist es somit erforderlich, dass der Versicherte, ausgehend von seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit), vorerst in der Lage gewesen sein muss, die in Frage stehende Tätigkeit zu verrichten, und dass durch eine nachfolgende Entwicklung nach Aufnahme dieser Tätigkeit die ursprüngliche Leistungsfähigkeit so weit verschlechtert wurde, dass nunmehr eine Tätigkeit in dem durch den Berufsschutz begründeten Verweisungsfeld nicht mehr möglich ist. (T15)

10 ObS 64/09yOGH16.06.2009

Auch; Beis wie T6; Beis wie T13

10 ObS 165/09aOGH24.11.2009

Beis ähnlich wie T8

10 ObS 45/13kOGH25.06.2013

Auch; Beis wie T1; Beis wie T13

10 ObS 114/13gOGH22.10.2013

Auch; Beis wie T1; Beis wie T14; Beisatz: Dies gilt auch auch für Personen, die gemessen an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts außerstande sind, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, und daher (durchgehend) nur aus Entgegenkommen und mit besonderer Nachsicht des Dienstgebers gegen Entgelt beschäftigt wurden. (T16)<br/>Veröff: SZ 2013/100

10 ObS 6/14aOGH25.02.2014

nur T7; Beis wie T1; Beis wie T8

10 ObS 93/14wOGH25.11.2014

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/116

10 ObS 13/15gOGH24.03.2015

Auch; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Kein „Herabsinken der Arbeitsfähigkeit“ durch Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Erlangung von Arbeitslosengeld. (T17)

10 ObS 69/17wOGH13.06.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T13

10 ObS 44/21zOGH29.07.2021

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/71

10 ObS 116/22iOGH13.09.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Kein Eintritt in das Erwerbsleben trotz Erwerbs von Versicherungszeiten. (T18)

10 ObS 53/23aOGH16.05.2023

vgl; Beisatz nur wie T15

10 ObS 117/23pOGH31.10.2023

vgl; Beisatz wie T1; nur T7; Beisatz wie T8

10 ObS 37/24zOGH14.05.2024

vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T13<br/>Beisatz: Hier: Berufliche Qualifikation im Sinn des § 11 Abs 2 Z 1 Oö. ChG. (T19)

Dokumentnummer

JJR_19871006_OGH0002_010OBS00044_8700000_002

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