Rechtssatz
Mit der bloßen Behauptung, die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sei keine strafbare Handlung bzw die Feststellungen reichten für eine Verurteilung nicht aus, ohne dass dargetan wird, weshalb dies im einzelnen so sei, wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
11 Os 161/80 | OGH | 05.11.1980 |
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12 Os 163/81 | OGH | 17.12.1981 |
Vgl auch |
9 Os 41/82 | OGH | 23.03.1982 |
Vgl auch |
10 Os 105/82 | OGH | 10.08.1982 |
Vgl auch |
12 Os 58/83 | OGH | 16.06.1983 |
Vgl auch |
11 Os 2/84 | OGH | 25.01.1984 |
Vgl auch |
13 Os 22/84 | OGH | 05.04.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Es bedarf der Aufzeichnung eines Beschwerdepunkts unter Bezugnahme auf den Urteilsinhalt bzw sonstigen Akteninhalt (hier zur Z 11). (T1) |
11 Os 139/86 | OGH | 30.09.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Mit der bloßen Behauptung, die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts sei verfehlt, wird die vermeintliche Rechtsrüge nicht hinreichend substantiiert. (T2) |
16 Os 8/91 | OGH | 08.03.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Eine völlig unsubstantiierte Rechtsrüge ist einer sachbezogenen Erledigung nicht zugänglich. (T3) |
13 Os 7/92 | OGH | 18.03.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Die unsubstantiierte Behauptung eines dem Urteil anhaftenden Rechtsfehlers kann nicht als gesetzmäßige Darstellung einer Rechtsrüge gewertet werden. (T4) |
12 Os 53/96 | OGH | 23.05.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich die Beschwerde in der ziffernmäßigen Anführung dieses Nichtigkeitsgrundes, ohne auch nur anzudeuten, in welchem Belange dem Gerichtshof bei der Unterstellung der festgestellten Tat unter das angewendete Gesetz ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll. Sie ist solcherart mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes nicht gesetzmäßig ausgeführt. (T5) |
13 Os 123/02 | OGH | 13.11.2002 |
Auch; nur: Mit der bloßen Behauptung, die Feststellungen reichten für eine Verurteilung nicht aus, ohne dass dargetan wird, weshalb dies im einzelnen so sei, wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. (T6) |
13 Os 46/12g | OGH | 22.11.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Rechtsrüge kritisierte die Verwendung der verba legalia für die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite der Angeklagten, ohne jedoch darzulegen, welcher weitere Feststellungen es bedurft hätte. (T7) |
13 Os 172/17p | OGH | 06.09.2017 |
Auch; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19801105_OGH0002_0110OS00161_8000000_001
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