OGH 15Os192/94

OGH15Os192/949.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Mayrhofer und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rohrböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Brigitte N*****, Sabine St***** und Waltraud Z***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten N***** und St***** sowie die Berufungen der Angeklagten Z***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Mai 1994, GZ 1 a Vr 7751/93-30, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, der Angeklagten N*****, St***** und Z***** sowie der Verteidiger Dr. Mühl, Dr. Hirschmann und Dr. Baumann zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I.) Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

II.) Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben und die über die Angeklagte Brigitte N***** verhängte Freiheitsstrafe auf 24 (vierundzwanzig) Monate sowie der gemäß § 43 a Abs 3 StGB nicht bedingt nachgesehene Teil dieser Freiheitsstrafe auf 4 (vier) Monate erhöht.

III.) Im übrigen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie den Berufungen der Angeklagten Sabine St***** und Waltraud Z***** nicht Folge gegeben.

IV.) Die Angeklagte Brigitte N***** wird mit ihrer Berufung auf die zu II.) getroffene Entscheidung verwiesen.

V.) Gemäß § 390 a StPO fallen allen Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Brigitte N***** und Sabine St***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie Waltraud Z***** des Beitrags hiezu gemäß § 12 dritter Fall StGB (A) und alle drei Angeklagten des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (B) schuldig erkannt.

Nach den Urteilsfeststellungen haben in der Zeit zwischen Juli 1992 und Jänner 1993

zu A) Brigitte N***** und Sabine St*****, die bei der Österreichischen Postsparkasse beschäftigt waren, im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Waltraud Z***** ihre durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen, nämlich über Prämienspareinlagen bei der Österreichischen Postsparkasse zu verfügen, dadurch wissentlich mißbraucht, daß sie unbefugt Kontenabfragen vornahmen, nachgemachte Verfügungen von Inhabern von Prämiensparbüchern bei der Österreichischen Postsparkasse einlaufen ließen sowie Überweisungen der Salden dieser Prämiensparbücher auf andere Konten vornahmen und dadurch der Österreichischen Postsparkasse einen 500.000 S übersteigenden Vermögensnachteil in Höhe von 2,152.822,98 S zufügten, während Waltraud Z***** die zur Tatbegehung erforderlichen Unterschriften auf den Überweisungsaufträgen leistete, Postsparkonten eröffnete und die dorthin überwiesenen Beträge behob sowie

B) alle drei Angeklagten durch die zu A beschriebenen Tathandlungen

20 nachgemachte Verfügungen von Inhabern von Postsparbüchern im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes und einer Tatsache gebraucht.

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagten N***** und St***** bekämpfen lediglich den Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenfälschung mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden. Der Strafausspruch wird von sämtlichen Angeklagten und auch von der Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochten.

Die Angeklagte N***** stützt ihre Beschwerde nominell auf die Gründe der Z "9a bzw 10" (der Sache nach nur Z 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO und bringt vor, das Urkundendelikt sei ein untrennbarer Teil des gesetzwidrigen Vorgehens nach § 153 StGB gewesen und gehe demnach in diesem Delikt auf; auch beim vergleichbaren Delikt des Betruges unter Verwendung einer nachgemachten oder verfälschten Urkunde zum Zwecke der Täuschung (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB) sei der Gebrauch dieser Urkunde lediglich ein Qualifikationsmerkmal und nicht gesondert als Urkundendelikt strafbar. Außerdem habe sie die verfahrensgegenständlichen Verfügungen nicht selbst geschrieben, sodaß sie nur sonstige Beteiligte nach § 12 StGB sein könnte; ob derartige Verfügungen über Prämiensparguthaben zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache dienten, scheine überdies fraglich.

Dem ist zu erwidern, daß eine Begleittat im Sinne sogenannter Konsumtion nur dann straffrei ist, wenn durch die Unterstellung des Sachverhaltes unter die Haupttat der Gesamtunwert dieses Sachverhaltes für sich allein abgegolten ist (Leukauf/Steininger Komm3 § 28 RN 45) sowie wenn sie für die Haupttat - weil in der Regel mit deren Verwirklichung einhergehend - typisch ist und im Verhältnis zu dieser einen wesentlich geringeren Unwertgehalt aufweist (SSt 50/6).

Schon das Erfordernis der Typizität fehlt beim Vergleich der Delikte der Untreue und der Urkundenfälschung, denn Urkundenfälschungen sind keineswegs typische Begleiterscheinungen der Untreuehandlungen; daher tritt keine Konsumtion ein. Überdies aber wird der Unrechtsgehalt einer Urkundenfälschung durch den eines Vermögensdeliktes generell nicht erfaßt, auch wenn die Fälschung lediglich zur Deckung des Vermögensdeliktes verübt wurde (SSt 53/55).

Nur im Fall des § 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB verdrängt diese Gesetzesbestimmung als lex specialis den Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde nach § 223 Abs 2 StGB (Leukauf/Steininger aaO § 147 RN 48). Da das Strafgesetzbuch in bezug auf den Tatbestand der Untreue (§ 153 StGB) eine ähnlich gelagerte Qualifikationsbestimmung nicht enthält, ist bezüglich dieses Deliktes eine derartige Verdrängung ausgeschlossen.

Soweit die Angeklagte N***** mit dem Vorbringen, daß sie die erwähnten Kontoverfügungen weder selbst geschrieben noch unterschrieben habe, subsidiär ihren Schuldspruch wegen Betragstäterschaft im Sinne des § 12 dritter Fall StGB zur Urkundenfälschung anstrebt, negiert sie, daß sie nicht des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB, sondern jenes nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt wurde, dessen Tatbild den Gebrauch einer - von wem immer hergestellten - falschen oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache umfaßt. Damit stellt die tatbildliche Verwendung einer solchen Urkunde eine Ausführungshandlung zum Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB dar, welche die unmittelbare Täterschaft im Sinne des § 12 erster Fall StGB begründet. Darüber hinaus wäre die Beschwerde nicht zum Vorteil der Angeklagten ausgeführt, weil die rechtsirrige Annahme einer unrichtigen Täterschaftsform - infolge der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB - die Nichtigkeit des Urteils nicht zu bewirken vermag (stRsp; siehe Fabrizy im WK § 12 Rz 102 mwN).

Sofern die Angeklagte N***** - nicht näher konkretisiert - es als "fraglich" bezeichnet, ob solche Verfügungen der Konteninhaber überhaupt zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache dienen, ist die Rüge mangels Darlegung, welcher Rechtsfehler dem Erstgericht unterlaufen sein soll, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 9 a E 6); abgesehen davon hat das Erstgericht mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß die falschen Urkunden nach dem Tatplan jeweils zum Nachweis der Berechtigung zur Verfügung über das Konto und der Tatsache der Erteilung eines Überweisungsauftrages gebraucht wurden (US 8).

Diese Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als zur Gänze nicht begründet.

Gleiches gilt für die Beschwerde der Angeklagten St*****, die lediglich den Grund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO releviert.

Diese Beschwerdeführerin macht geltend, daß es dem Urteil an Feststellungen dahin mangle, welche der drei Angeklagten die Fälschung bzw Verfälschung oder den Gebrauch der falschen oder verfälschten Urkunden getätigt habe. Entgegen der Rüge sind jedoch Lücken der Tatsachenkonkretisierung, die eine Gesetzesanwendung hindern, nicht gegeben. Zunächst sprach das Erstgericht auch zum Punkt B./ des Urteilssatzes aus, daß die Beschwerdeführerin - im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den beiden anderen Angeklagten - durch die zu Punkt A./ genannten Tathandlungen (unter denen auch das Einlaufenlassen von nachgemachten Verfügungen der Inhaber von Prämiensparbüchern bei der Österreichischen Postsparkasse angeführt wird) solche Verfügungen im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes und einer Tatsache gebraucht hat (US 3, 5). In Konkretisierung dieses Teils des Urteilstenors führte das Schöffengericht in den Entscheidungsgründen bei Erörterung der einzelnen Fakten die als erwiesen angenommenen jeweiligen Tathandlungen der Beschwerdeführerin St***** - wie auch der beiden anderen Angeklagten - an (US 8 ff).

Danach hat die Angeklagte Z***** die zur Manipulation auf den Konten erforderlichen Unterschriften auf den Überweisungsaufträgen gefälscht, während die beiden anderen Angeklagten die PSK-Konten durchforsteten, die Angeklagte St***** die jeweiligen Verträge aushob und der Angeklagten N***** zur Verfügung stellte, die sodann die Kundenkontoblätter beischaffte und mit nach Hause nahm, wo die Nachmachung der Unterschrift der Kontoinhaber geübt wurde. Diese Konstatierungen reichen aber in Ansehung der Angeklagten St***** zumindest für die Annahme einer Beitragstäterschaft iS des § 12 dritter Fall StGB zum Vergehen der Urkundenfälschung aus, weil diese Tathandlungen Voraussetzung für das deliktische Verhalten der Angeklagten Z***** war. Da St***** nach den Urteilsfeststellungen von vornherein in den Tatplan - dessen wesentlicher Teil in der Verwendung gefälschter Kündigungsschreiben und Überweisungsersuchen der Konteninhaber bestand - eingeweiht war und diesen in ihren Vorsatz aufgenommen hatte (US 8), war auch die Leistung zumindest eines sonstigen Tatbeitrages zur Urkundenfälschung von ihrem Vorsatz umfaßt. Die rechtsirrige Annahme der unmittelbaren Täterschaft an Stelle der Beitragstäterschaft vermag jedoch - infolge der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB (siehe die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten N*****) - die Nichtigeit des Urteils nicht zu begründen. Die Beschwerde erweist sich daher in dem Umfang, als die Urteilsfeststellungen bloß die Annahme eines sonstigen Tatbeitrages im Sinne des § 12 dritter Fall StGB zum Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB zu tragen vermögen, als nicht zum Vorteil der Beschwerdeführerin ausgeführt.

Das Schöffengericht verhängte über die drei Angeklagten nach dem höheren Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Brigitte N***** und Sabine St***** in der Dauer von je 20 Monaten, über Waltraud Z***** in der Dauer von 18 Monaten. Gemäß § 43 a Abs 2 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, und zwar bei Brigitte N***** und Sabine St***** in der Dauer von 17 Monaten sowie bei Waltraud Z***** in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von jeweils drei Jahren bedingt nachgesehen.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht bei allen Angeklagten als erschwerend die Wiederholung der Tathandlungen sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd hingegen die reumütigen Geständnisse und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel.

Während die drei Angeklagten eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen und deren gänzliche bedingte Nachsicht anstreben, beantragt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafen, insbesondere jedoch des jeweils unbedingt ausgesprochenen Strafteils.

Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt - teilweise - Berechtigung zu.

Zutreffend zeigt die Anklagebehörde auf, daß die erstgerichtlichen Strafbemessungsgründe einer Korrektur bedürfen. So ist bei allen Angeklagten zusätzlich als erschwerend zu werten, daß die die Anwendung des höheren Strafsatzes des § 153 Abs 2 StGB bewirkende Wertgrenze um mehr als das Vierfache überschritten wurde. Darüber hinaus wirkt bei der Angeklagten N***** zusätzlich erschwerend, daß die verfahrensgegenständlichen Manipulationen von ihr ausgegangen sind. Daß die Straftaten über einen langen Zeitraum verübt wurden und die Angeklagten eine hohe Zahl an Angriffen zu vertreten haben, geht in der vom Schöffengericht ohnedies als Erschwerungsumstand angeführten Wiederholung der - in den Entscheidungsgründen ohnedies im einzelnen beschriebenen - Tathandlungen auf.

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft haben die Angeklagten N***** und St***** keine besondere Vertrauensposition innerhalb der Österreichischen Postsparkasse innegehabt, die sie durch die verfahrensgegenständlichen Manipulationen mißbrauchten, sodaß der Erschwerungsgrund der Ausnützung einer Vertrauensposition bei diesen Angeklagten nicht vorliegt.

Der Berufung der Angeklagten N*****ist zu entgegnen, daß ein erst etwa zwei Jahre währendes Wohlverhalten seit der Tat noch keinen Milderungsgrund darzustellen vermag (Leukauf/Steininger aaO § 34 RN 27). Nicht ins Gewicht fällt die Schadensgutmachung in Höhe von 5.550 S bei Bedacht auf die Schadenshöhe von mehr als 2 Millionen S. Die Anerkennung der Forderung der Privatbeteiligten ist kein Milderungsgrund (Leukauf/Steininger aaO § 34 RN 23).

Die Angeklagte St***** ist, soweit sie in ihrer Berufung die Schadenshöhe bezweifelt, auf die Urteilsfeststellungen zu verweisen (§ 295 Abs 1 erster Satz StPO). Daß zwischen ihren Eltern ein Zerwürfnis herrschte, das zur Scheidung deren Ehe führte, dadurch die Erziehung der Berufungswerberin vernachlässigt wurde und sie im 18. Lebensjahr von zu Hause auszog, stellt angesichts des Alters von 24 Jahren zur Tatzeit keinen Milderungsgrund dar (Leukauf/Steininger aaO § 34 RN 5; Kunst im WK § 34 Rz 3 und 10; Mayerhofer/Rieder StGB4 § 34 E 7 e).

Da ein gewöhnlich rechtstreuer Mensch in der Situation der Angeklagten keineswegs der Gelegenheit unterlegen wäre, die gegenständlichen Straftaten zu begehen, kann Sabine St***** den Milderungsgrund des § 34 Z 9 StGB, dessen Vorliegen bei vielfacher Tatwiederholung schon an und für sich zu verneinen ist, für sich nicht in Anspruch nehmen (Mayerhofer/Rieder, StGB4 § 34 E 29 a, 29 c).

Auch der Milderungsgrund des § 34 Z 14 StGB kommt dieser Berufungswerberin nicht zugute. Denn angesichts der arbeitsteiligen deliktischen Vorgangsweise der drei Angeklagten wäre zur Zufügung eines größeren Schadens die Mitwirkung auch der beiden anderen Angeklagten erforderlich gewesen, wofür nach der Aktenlage aber keine Anhaltspunkte vorliegen.

Da es Aufgabe der Angeklagten Z***** war, die Unterschriften auf den Überweisungsaufträgen zu fälschen, neue Postsparkonten zu eröffnen und in der Folge die auf diese Konten überwiesenen Beträge zu beheben, kann von einer bloß untergeordneten Tätigkeit dieser Berufungswerberin - was sie als mildernd reklamiert - keine Rede sein.

Wie bereits zur Berufung der Angeklagten St***** ausgeführt, kommt auch der Angeklagten Z***** der Milderungsgrund des § 34 Z 9 StGB nicht zugute.

Es mag zutreffen, daß sich diese Berufungswerberin im Tatzeitraum in einer Notlage befunden hat, die auch drückend gewesen sein mag. Dieser Umstand aber kann kein berücksichtigungswürdiges Motiv dafür sein, einen Schaden in Höhe von mehr als 2 Millionen S zu bewirken, wovon sie nach ihrer Verantwortung (S 91/II) einen Beuteanteil von rund 200.000 S erhielt. Aus den gleichen Erwägungen kann die Berufungswerberin den Milderungsgrund des § 34 Z 11 StGB nicht für sich reklamieren.

Eine Abwägung der teilweise berichtigten Strafzumessungsgründe zeigt, daß die vom Schöffengericht gefundene Freiheitsstrafe in bezug auf die Angeklagte N***** zu gering ausgemessen wurde. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes entspricht bei dieser Angeklagten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten dem Verschulden der Täterin sowie dem Unrechtsgehalt der von ihr zu vertretenden Verfehlungen. In bezug auf die Angeklagten St***** und Z***** hingegen erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Dauer der Freiheitsstrafe als tatschuldangemessen, so daß zu einer Strafveränderung hinsichtlich der Genannten kein Anlaß besteht.

Das beträchtliche Gewicht der Rechtsgutbeeinträchtigung, die nach dem Tatplan der Angeklagten in den Ersparnissen betagter Personen eintrat (erst nach Aufdeckung der Taten wurde durch die Postsparkasse eine Refundierung vorgenommen), verbietet nach Lage des Falls bei sämtlichen Angeklagten, wiewohl sie keine früheren Verurteilungen aufweisen, die Gewährung bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB. Demnach hat das Schöffengericht zu Recht von der Bestimmung des § 43 a Abs 3 StGB Gebrauch gemacht. Gerade diese Unbescholtenheit läßt es aber gerechtfertigt erscheinen, den nicht bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe im unteren Bereich des in der zitierten Gesetzesstelle normierten Rahmens auszumessen. Demnach erweist sich die diesbezügliche Beurteilung des Erstgerichtes in bezug auf die Angeklagten St***** und Z***** als zutreffend. Bei der Angeklagten N***** hingegen war infolge der Erhöhung der über sie verhängten Freiheitsstrafe auch der nicht bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe in moderater Weise anzuheben, sodaß insgesamt wie im Spruch zu erkennen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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