OGH 14Os1/16b

OGH14Os1/16b8.3.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schönmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred R***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 iVm § 161 Abs 1 erster Satz StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Juni 2015, GZ 9 Hv 130/11f‑100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00001.16B.0308.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred R***** ‑ soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung ‑ im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang vgl 14 Os 77/12y, 14 Os 105/12s) erneut je eines Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB iVm § 161 Abs 1 erster Satz StGB (II) und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (V) sowie der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 (Abs 5 Z 1 und 3) und nach § 159 Abs 2 (Abs 5 Z 1), jeweils iVm § 161 Abs 1 erster Satz StGB (I/A und B), der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 iVm § 161 Abs 1 erster Satz StGB (III) und des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB (IV/b) schuldig erkannt.

Danach hat er in S*****, G***** und W***** (außer zu V/3) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Manfred R***** GmbH und der Autohaus Manfred R***** GmbH sowie als faktischer Geschäftsführer der G***** GmbH, sohin als leitender Angestellter (§ 74 Abs 3 StGB) juristischer Personen,

(I) durch kridaträchtiges Handeln grob fahrlässig

A) die Zahlungsunfähigkeit nachstehender Unternehmen dadurch herbeigeführt, dass er entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens

a) betreffend die Manfred R***** GmbH übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, indem er von 2006 bis 31. Dezember 2008 die Erbringung vermögenswerter Leistungen und die Durchführung von Reparaturarbeiten zugunsten der in seinem Privateigentum stehenden „B*****“ im Gesamtwert von 65.274,17 Euro ohne betrieblichen Anlass und ohne Rückfluss von Geldmitteln veranlasste;

c) betreffend die Autohaus Manfred R***** GmbH und die G***** GmbH jeweils einen bedeutenden Bestandteil des Vermögens dieser Gesellschaften verschleuderte oder verschenkte, indem er von 2006 bis 31. Dezember 2008 Neu‑ und Gebrauchtwagen sowie ‑ nur betreffend die Autohaus Manfred R***** GmbH ‑ Autoersatzteile im Gesamtwert von 411.754,68 Euro ohne unmittelbaren Rückfluss von Geldmitteln an die finanziell stark angeschlagene Manfred R***** GmbH lieferte;

B) in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Manfred R***** GmbH und der Autohaus Manfred R***** GmbH die Befriedigung wenigstens eines der Gläubiger der genannten Gesellschaften dadurch vereitelt oder geschmälert, dass er jeweils entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens einen bedeutenden Bestandteil des Vermögens der Gesellschaften verschleuderte oder verschenkte, indem er

a) betreffend die Manfred R***** GmbH von 1. Jänner 2009 bis 10. September 2009 die Erbringung weiterer vermögenswerter Leistungen und die Durchführung von Reparaturarbeiten zugunsten der in seinem Privateigentum stehenden „B*****“ in Höhe von 11.675,28 Euro ohne betrieblichen Anlass und ohne Rückfluss von Geldmitteln veranlasste;

b) betreffend die Autohaus Manfred R***** GmbH

1) von 1. Jänner 2009 bis 10. September 2009 weiterhin Neu‑ und Gebrauchtwagen sowie Autoersatzteile im Gesamtwert von 240.149,81 Euro ohne unmittelbaren Rückfluss von Geldmitteln an die finanziell stark angeschlagene Manfred R***** GmbH lieferte;

(II) Bestandteile des Vermögens nachstehender Unternehmen „veräußert, beiseite geschafft oder sonst das Vermögen der Gesellschaften wirklich oder zum Schein verringert“ und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen um einen insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag vereitelt oder geschmälert, indem er

a) betreffend die Manfred R***** GmbH

2) zwischen 1. Jänner 2009 und 10. September 2009 ein in deren Eigentum stehendes Wohnmobil um 30.000 Euro an Dr. Leonhard O***** verkaufte und den ‑ nach Aufrechnung von Forderungen des Dr. O***** gegenüber der Gesellschaft (III/2) ‑ erhaltenen Barerlös in Höhe von 15.000 Euro seinem Privatvermögen zuführte;

b) betreffend die Autohaus Manfred R***** GmbH von 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2008 private Bargeldentnahmen aus der Geschäftskassa tätigte und die Durchführung privater Überweisungen vom Firmenkonto veranlasste, obwohl er wusste, dass er seine dadurch begründeten Verbindlichkeiten gegenüber dem Unternehmen in Höhe von insgesamt 107.906,19 Euro aufgrund seiner finanziellen Situation nicht mehr erfüllen würde können;

(III) nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Manfred R***** GmbH und der Autohaus Manfred R***** GmbH nachstehende Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, indem er

1) zwischen 1. Jänner 2009 und 10. September 2009 Zahlungen der Manfred R***** GmbH zugunsten der G***** GmbH in Höhe von 32.503,22 Euro veranlasste;

2) am 1. Juli 2009 beim Verkauf des unter Punkt II/a/2 genannten Wohnmobils gegen bestehende Forderungen von Dr. Leonhard O***** gegenüber der Manfred R***** GmbH sowie gegenüber der Autohaus Manfred R***** GmbH in der Höhe von insgesamt 15.000 Euro aufrechnete;

(IV/b) von Februar bis Mai 2009 als alleinverantwortlicher Geschäftsführer der Manfred R***** GmbH Beiträge der Dienstnehmer zur Sozialversicherung in Höhe von 8.716,37 Euro einbehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger, nämlich der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, vorsätzlich vorenthalten;

(V) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer (§ 147 Abs 2 StGB) Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese oder die von ihnen vertretenen Unternehmen in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

1) zwischen 1. Jänner 2009 und 14. September 2009 in im Urteil im Einzelnen angeführten 36 Fällen Verfügungsberechtigte dort näher bezeichneter Unternehmen durch die Vorgabe von Zahlungsfähigkeit und ‑willigkeit der Manfred R***** GmbH (a/a bis k und a/m bis p) und der Autohaus Manfred R***** GmbH (b/a und b/c bis v) zur Lieferung von Waren und Erbringung von Leistungen, wobei der Schaden in mehreren Einzelfällen 3.000 Euro überstieg und insgesamt 89.260,01 Euro (davon 43.507,40 Euro in Bezug auf die Manfred R***** GmbH und 45.752,61 Euro in Bezug auf die Autohaus Manfred R***** GmbH) betrug;

2) am 10. August 2009 Slavica Z***** durch die Vorgabe, die Autohaus Manfred R***** GmbH liefere ihr einen neuen Volvo S80, zur Leistung einer Baranzahlung in der Höhe von 10.000 Euro;

3) am 28. Jänner 2013 Verfügungsberechtigte der I***** GmbH durch die Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und ‑willigkeit zum Abschluss eines Mietvertrags über Freiflächen, vier Parkplätze und einen Containerabstellplatz auf einer Liegenschaft in G*****, wodurch die C***** GmbH und die Im***** GmbH aufgrund gänzlich unbezahlt gebliebener Mietzinse einen Schaden in Höhe von 13.869,48 Euro erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a „bzw 9 lit c 2. Fall“ StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Mängelrüge (Z 5) übergeht mit dem ‑ zudem nicht auf einzelne Schuldsprüche bezogenen, sondern bloß pauschal erhobenen ‑ Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite die diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichts (zu I: US 48 f, zu II: US 53, zu III: US 55, zu IV: US 55, zu V: US 57 ff) zur Gänze und verfehlt damit den Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes

(RIS‑Justiz RS0119370).

Dass die betroffenen Unternehmen (vor allem personell) miteinander verflochten waren, deren verwandte Unternehmensgegenstände (US 12 ff) sowie den Umstand, dass die zum Schuldspruch I inkriminierten Tathandlungen (auch) in Vermögensverschiebungen innerhalb der „Unternehmensgruppe“ bestanden [„Quersub- ventionierungen“], haben die Tatrichter ‑ dem Beschwerdestandpunkt zuwider ‑ ihren Überlegungen zugrunde gelegt. Dass sie auf Basis des objektiven Täterverhaltens, den geistigen und körperlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, seinem beruflichen Werdegang und seiner (inhaltlich) teilweise geständigen Verantwortung im Verein mit einer Fülle weiterer Verfahrensergebnisse sowie unter Berücksichtigung der verschiedenen Haftungsfonds, des ‑ nach den Feststellungen (zumindest auch) durch die inkriminierten Tathandlungen bewirkten ‑ finanziellen Niedergangs sämtlicher betroffener Gesellschaften und der daraus resultierenden Beeinträchtigung der Interessen externer Gläubiger (US 47 ff) dennoch grobe Fahrlässigkeit des Angeklagten bejahten, ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz

RS0116882 sowie [zum Konzern]

RS0094985).

Die in diesem Zusammenhang hervorgehobene Aussage des Zeugen Dr. Leonhard O*****, wonach er seine Abrechnungen immer gegenüber der „R***** Gruppe als Gesamtheit“ legte, bezieht sich nicht auf entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0097540) und wurde im Übrigen ohnehin erörtert (US 52).

Indem die Beschwerde aus den angeführten Prämissen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse zieht als die Tatrichter, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (RIS-Justiz

RS0099455).

Soweit sie die Auffassung vertritt, es wäre „keinesfalls der Verdacht eines Verbrechens nach den §§ 156 und 159 StGB entstanden“, wenn die „Unternehmensgruppe R***** nicht in mehrere Unternehmen gesplittet gewesen, sondern als einziges juristisches Unternehmen geführt worden wäre“, geht sie nicht vom festgestellten, sondern einem bloß hypothetischen Geschehensablauf aus und entzieht sich damit einer inhaltlichen Erwiderung.

Aus welchem Grund die Verflechtung der Gesellschaften Einfluss auf die Beurteilung von rein privaten Entnahmen aus der Manfred R***** GmbH und der Autohaus Manfred R***** GmbH als Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 StGB (Schuldspruch II) haben sollte, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar.

Mit dem ‑ aus Z 5 sowie „Z 9 lit a bzw 9 lit c zweiter Fall“ (der Sache nach Z 9 lit a) zunächst pauschal erhobenen ‑ Vorwurf fehlender („bzw nur unzureichender“) Feststellungen zur inneren Tatseite lässt die Rechtsrüge erneut nicht erkennen, auf welchen Schuldspruch sie sich bezieht und orientiert sich zudem nicht an den diesbezüglichen ‑ entgegen der weiteren Kritik eines substanzlosen Gebrauchs der

verba legalia ‑ jeweils mit ausführlichem Bezug zum objektiven Tatgeschehen getroffenen Urteilskonstatierungen (zu I: US 25, zu II: US 28, zu III: US 29, zu IV: US 30, zu V: US 32), womit sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit verfehlt. Welche weiteren Feststellungen für die vorgenommene Subsumtion erforderlich gewesen wären, erklärt sie nicht (vgl Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 581 ff; RIS-Justiz RS0099620, RS0095939).

Das daran anschließende, konkret auf einzelne Schuldsprüche bezogene Vorbringen erschöpft sich über weite Strecken darin, nach Art einer unzulässigen Schuldberufung

aus den

Prämissen der angefochtenen Entscheidung und urteilsfremden eigenen Sachverhaltsannahmen andere Schlüsse als jene des Erstgerichts zu ziehen und den Konstatierungen der Tatrichter gegenteilige Thesen gegenüber zu stellen. Damit verfehlt die Beschwerde ein weiteres Mal den ‑ im Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts (einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraus-setzungen) mit dem festgestellten Sachverhalt gelegenen ‑ Gegenstand des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0117247).

Dies trifft auch auf die zum Schuldspruch I/A/a und I/B/a aufgestellte Behauptung zu, die von der Manfred R***** GmbH zugunsten der in seinem Privateigentum stehenden „B*****“ erbrachten Reparaturarbeiten seien erstgenanntem Unternehmen als Mieterin (eines Teils) der Betriebsstätte zugute gekommen, mit der die gegenteiligen (mängelfrei begründeten; US 46 f) Urteilsannahmen (US 23 ff) unter erneutem Hinweis auf die Verflechtung der einzelnen Unternehmen, eine ‑ insoweit nicht aussagekräftige und ohne Angabe der Fundstelle zitierte (vgl aber RIS-Justiz

RS0124172) ‑ Passage aus dem Gutachten der Sachverständigen Mag. P***** und eine von den Tatrichtern als unglaubwürdig beurteilte Passage aus der Verantwortung des Angeklagten bestritten werden.

Die These, es läge kein „übermäßiger, schädlicher Aufwand im Sinn des § 159 StGB“ vor, entwickelt die Beschwerde ausschließlich aus einem Vergleich zwischen den konstatierten Umsatzerlösen der Manfred R***** GmbH und dem Wert der vom Schuldspruch I/A/a umfassten Leistungen (65.274,17 Euro). Sie übergeht damit die Urteilsannahmen zur (schlechten) wirtschaftlichen Gesamtsituation sowie der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens (US 15 bis 17), ohne darzulegen, aus welchem Grund diesen Umständen hier keine Bedeutung zukommen sollte (vgl dazu im Übrigen Kirchbacher in WK² StGB § 159 Rz 50).

Gleiches gilt für die zum Schuldspruch I/B/a vertretene Auffassung, angesichts eines Betrags von 11.675,28 Euro in neun Monaten könne selbst unter Berücksichtigung eines weiteren Umsatzrückgangs im Jahr 2009 „keinesfalls von einem bedeutenden Bestandteil des Vermögens im Sinn des § 159 Abs 5 Z 1 StGB gesprochen werden“, weil die Rüge nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ableitet, weshalb insoweit überhaupt auf das Verhältnis des betroffenen Vermögensbestandteils zu Aktiven und/oder Passiven des Schuldners abzustellen sein sollte (vgl dazu im Übrigen Kirchbacher in WK² StGB § 159 Rz 40).

In unzulässiger Beweiswürdigungskritik verliert sich das Vorbringen zu den Schuldsprüchen I/A/c und I/B/b, welches sich darin erschöpft, die Urteilsannahmen zum Vorliegen grober Fahrlässigkeit unter erneuter Betonung der Verflechtung der Gesellschaften, der Behauptung, die Vermögensverschiebungen seien „rein buchhalterischer Natur“ gewesen sowie mit Hinweisen auf die allgemein schlechte Wirtschaftslage im Tatzeitraum und rechtstheoretischen Überlegungen zum Tatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 StGB in Zweifel zu ziehen.

Zum Schuldspruch II/a versucht die Rüge der von den Tatrichtern als „Schutzbehauptung“ verworfenen (US 52) Einlassung des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen, wonach er einerseits den nicht an die Gesellschaft abgeführten Teil des Kaufpreises für das verfahrensgegenständliche Wohnmobil im Umfang von 15.000 Euro als „Geschäftsführergehalt“ einbehalten und andererseits für betriebliche Zwecke (im Insolvenzverfahren) verwendet habe, und verfehlt damit den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes.

Weshalb eine ‑ nach Anfechtungsklage betreffend den verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag durch den Masseverwalter im Konkurs der Manfred R***** GmbH aufgrund eines Vergleichs erfolgte, somit ‑ nachträgliche Zahlung von 15.000 Euro durch Dr. Leonhard O***** an die Masse (US 29) der vorgenommenen Subsumtion entgegenstehen sollte, erklärt die Rüge nicht (vgl dazu im Übrigen RIS-Justiz

RS0113428).

Indem sie zum Schuldspruch II/b Überlegungen zu einem angemessenen Geschäftsführergehalt anstellt und auf dieser Basis sowie unter Hinweis auf die (im Jahr 2009, somit nach den verfahrensgegenständlichen Tathandlungen erfolgte) Einbringung des Realisats aus Lebensversicherungen des Beschwerdeführers in die Gesellschaft (US 53) die Auffassung vertritt, dass „ein Vorsatz für betrügerisches Verhalten keinesfalls vorliege“ und auch aus den Feststellungen des Erstgerichts nicht ableitbar sei, übergeht sie ein weiteres Mal die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (US 28) und übt bloß unzulässig Kritik an den ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter, die das Vorliegen eines Aufrechnungswillens zum Tatzeitpunkt sowie einer dem Angeklagten zuzurechnenden - für den Ausschluss der Strafbarkeit nach § 156 StGB erforderlichen (RIS-Justiz RS0102144) ‑ Aufrechnungserklärung (vgl RIS-Justiz RS0033712, RS0033835 [T6]) ausdrücklich ablehnten (US 51 f). Dass die ‑ nach dem eben Gesagten ‑ nachträgliche Verringerung der gegenüber dem Angeklagten bestehenden Forderungen der Autohaus Manfred R***** GmbH durch Realisierung von Lebensversicherungen zugunsten des Verrechnungskontos der Gesellschaft „schadensminimierend zu berücksichtigen“ sei, wird erneut ohne methodisch vertretbare Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet.

Gänzlich unverständlich bleibt der Einwand zum Schuldspruch III, „ein Schaden“ könne ‑ ungeachtet der unterschiedlichen Haftungsfonds ‑ aufgrund der Verflechtung der in Rede stehenden Unternehmen nicht entstanden sein.

Zum erneuten Hinweis auf die „Rückzahlung des Betrags von 15.000 Euro durch Dr. O***** an die Masse“ kann auf obige Ausführungen zu II/a verwiesen werden (vgl dazu im Übrigen auch Kirchbacher in WK² StGB § 158 Rz 6).

Mit dem zu den Schuldsprüchen V/1 und 2 erhobenen Vorwurf fehlender Feststellungen zu für die vermögensschädigenden Handlungen der Opfer kausalen Täuschungshandlungen des Angeklagten orientiert sich die Beschwerde (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe. Diesen ist im Übrigen ‑ bei gebotener Gesamtbetrachtung hinreichend deutlich ‑ zu entnehmen, dass Manfred R***** in seiner Funktion als Geschäftsführer durch den uneingeschränkten Fortbetrieb der Geschäfte in Kenntnis und ohne Offenlegung der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der betroffenen Gesellschaften Kunden und Lieferanten das Bild eines florierenden, zahlungswilligen und -fähigen Unternehmens vorspiegelte und sie solcherart zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen sowie (zu V/2) zur Leistung einer Baranzahlung im Wert von insgesamt über 50.000 Euro verleitete, wobei die (konkludente) Weitergabe der tatsachenwidrigen Behauptungen anlässlich der jeweiligen Vertragsabschlüsse und Bestellungen durch die (aufgrund der zusätzlichen unwahren Inaussichtstellung einer baldigen Sanierung durch externe Investoren getäuschten und solcherart gutgläubigen) Mitarbeiter der Unternehmen als Mittelsmänner von seinem Tatplan umfasst war (US 30, 56 f, 65).

Die vermissten Feststellungen (der Sache nach erneut Z 9 lit a) zu einem auf unrechtmäßige Bereicherung und Schädigung der Getäuschten gerichteten Vorsatz finden sich ‑ von der Rüge gleichfalls prozessordnungswidrig ignoriert ‑ wie bereits dargelegt auf US 32. Inwieferne

es insoweit am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte, legt die einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia behauptende Beschwerde erneut nicht dar (RIS-Justiz RS0119090).

Mit Spekulationen, wonach die im Urteil angeführten langjährigen Kunden „um die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens mit Sicherheit Bescheid gewusst“ hätten und ihnen die schlechte finanzielle Lage „nicht verborgen bleiben konnte“, zumal kein einziger Lieferant sich dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen oder einen für die vermögensschädigenden Handlungen kausalen Irrtum behauptet habe und Waren „auch immer wieder zumindest teilweise bezahlt wurden“, verfehlt sie den gebotenen Aktenbezug ebenso wie mit dem Hinweis auf eine Aussage der Sachverständigen zur fehlenden Aussagekraft einer Tabelle in deren schriftlichen Gutachten hinsichtlich Zahlungen an Lieferanten im Jahr 2009 (vgl aber US 56) und allgemeinen Ausführungen zu den notwendigen Folgen eines Insolvenzverfahrens.

Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei ‑ entgegen den Urteilsannahmen ‑ bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Möglichkeit der Sanierung des Unternehmens ausgegangen, weshalb Schädigungsvorsatz niemals vorlag, wofür auch der Akteninhalt keine Anhaltspunkte enthalte, erschöpft sich ein weiteres Mal in einem unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung (US 57 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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