Normen
ABGB §1438 Aa
ABGB §1438 Ba
7 Ob 624/84 | OGH | 30.07.1985 |
7 Ob 735/86 | OGH | 12.02.1987 |
Auch; Beisatz: Die Bedeutung der Aufrechungserklärung ist wie die jeder anderen Willenserklärung ausgehend von ihrem Wortlaut nach der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden zu beurteilen. Der Aufrechnungsvollzug erfolgt in Ausübung eines Gestaltungsrechtes durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung der Aufrechnungswirkung gerichtet ist. (T1) Veröff: RdW 1987,158 = WBl 1987,191 (Wilhelm) |
6 Ob 587/92 | OGH | 25.03.1993 |
1 Ob 122/97s | OGH | 25.11.1997 |
Auch; Beisatz: Die einseitige außergerichtliche Aufrechnung ist durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung nur unbedingt und unbefristet auszuübenden Gestaltungsrechts. (T2) |
3 Ob 26/98i | OGH | 28.06.1999 |
Beis wie T1 nur: Der Aufrechnungsvollzug erfolgt in Ausübung eines Gestaltungsrechtes durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung der Aufrechnungswirkung gerichtet ist. (T3) |
3 Ob 49/99y | OGH | 20.12.2000 |
Auch; Beis wie T1 nur: Die Bedeutung der Aufrechungserklärung ist wie die jeder anderen Willenserklärung ausgehend von ihrem Wortlaut nach der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden zu beurteilen. (T4) |
4 Ob 72/11h | OGH | 22.11.2011 |
Auch; Beis wie T3 |
10 ObS 142/17f | OGH | 20.02.2018 |
Beis wie T3 |
4 Ob 151/22t | OGH | 25.01.2024 |
Beisatz: Bei der Aufrechnungserklärung handelt es sich um die Ausübung eines Gestaltungsrechts durch eine formlose, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung der Aufrechnungswirkung gerichtet ist. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19850730_OGH0002_0070OB00624_8400000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)