OGH 7Ob624/84; 7Ob735/86; 6Ob587/92 (RS0033712)

OGH7Ob624/84; 7Ob735/86; 6Ob587/9225.1.2024

Rechtssatz

Bei der außergerichtlichen Aufrechnungserklärung handelt es sich nach heutiger Auffassung um die Ausübung eines Gestaltungsrechtes.

Normen

ABGB §1438 Aa
ABGB §1438 Ba

7 Ob 624/84OGH30.07.1985
7 Ob 735/86OGH12.02.1987

Auch; Beisatz: Die Bedeutung der Aufrechungserklärung ist wie die jeder anderen Willenserklärung ausgehend von ihrem Wortlaut nach der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden zu beurteilen. Der Aufrechnungsvollzug erfolgt in Ausübung eines Gestaltungsrechtes durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung der Aufrechnungswirkung gerichtet ist. (T1) Veröff: RdW 1987,158 = WBl 1987,191 (Wilhelm)

6 Ob 587/92OGH25.03.1993
1 Ob 122/97sOGH25.11.1997

Auch; Beisatz: Die einseitige außergerichtliche Aufrechnung ist durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung nur unbedingt und unbefristet auszuübenden Gestaltungsrechts. (T2)

3 Ob 26/98iOGH28.06.1999

Beis wie T1 nur: Der Aufrechnungsvollzug erfolgt in Ausübung eines Gestaltungsrechtes durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung der Aufrechnungswirkung gerichtet ist. (T3)

3 Ob 49/99yOGH20.12.2000

Auch; Beis wie T1 nur: Die Bedeutung der Aufrechungserklärung ist wie die jeder anderen Willenserklärung ausgehend von ihrem Wortlaut nach der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden zu beurteilen. (T4)

4 Ob 72/11hOGH22.11.2011

Auch; Beis wie T3

10 ObS 142/17fOGH20.02.2018

Beis wie T3

4 Ob 151/22tOGH25.01.2024

Beisatz: Bei der Aufrechnungserklärung handelt es sich um die Ausübung eines Gestaltungsrechts durch eine formlose, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung der Aufrechnungswirkung gerichtet ist. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19850730_OGH0002_0070OB00624_8400000_003