OGH 15Os13/00 (RS0113428)

OGH15Os13/0030.3.2000

Rechtssatz

Auch bei einer sukzessiven Vermögensverringerung im Sinne des § 156 StGB ist diese nur dann nicht tatbildlich, wenn mit der Verringerung der Aktiven jeweils zugleich eine Reduktion der Passiven bewirkt würde. Eine erst nach bewirkter Vermögensverringerung erfolgte Reduktion der Passiven stellt daher bloß eine Schadensgutmachung dar.

Normen

StGB §156

15 Os 13/00OGH30.03.2000
13 Os 79/00OGH07.03.2001

nur: Eine erst nach bewirkter Vermögensverringerung erfolgte Reduktion der Passiven stellt daher bloß eine Schadensgutmachung dar. (T1)

12 Os 79/07wOGH23.08.2007

Auch; Beisatz: Eine Vermögensverringerung iSd § 156 StGB geschieht dann nicht, wenn nach der inkriminierten Handlung das Vermögen in seiner Gesamtheit unvermindert bleibt, also etwa bei Zahlung bestehender Verbindlichkeiten. (T2)

12 Os 17/08dOGH13.03.2008

Auch; nur T2

14 Os 22/08dOGH15.04.2008

Auch; Beis wie T2

12 Os 176/11sOGH12.04.2012

Vgl auch

12 Os 122/13bOGH08.05.2014

Auch; Beisatz: Zahlungen des Angeklagten zugunsten der Gesellschaft nach der Tathandlung sind nur als (teilweise) Schadensgutmachung zu werten. (T3)

11 Os 63/15xOGH12.01.2016

Auch

14 Os 1/16bOGH08.03.2016

Auch; Beisatz: Rückzahlungen aufgrund einer Anfechtungsklage des Masseverwalters bewirken eine bloß nachträgliche Reduktion der Passiven. (T4)

14 Os 118/16hOGH28.02.2017

Auch; Beisatz: Hier: Bloß beabsichtigte Schadensgutmachung. (T5)

11 Os 31/18wOGH16.10.2018

Auch;Beisatz: Schadensgutmachung in Form von Schuldentilgung durch einseitige außergerichtliche Aufrechnung (§ 1438 ABGB) kommt – bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen (Richtigkeit und Fälligkeit der Gegenforderung, Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Forderungen; Fehlen von Aufrechnungshindernissen) – nur im Fall einer unbedingten Aufrechnungserklärung in Betracht. (T6)

13 Os 122/18tOGH16.01.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_20000330_OGH0002_0150OS00013_0000000_001