OGH 14Os118/16h

OGH14Os118/16h28.2.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinrich T***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Oktober 2016, GZ 29 Hv 70/16v‑24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00118.16H.0228.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinrich T***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 (iVm § 161 Abs 1) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in T***** und an anderen Orten von 2012 bis (US 5) 23. Juli 2015 als Geschäftsführer und damit leitender Angestellter (§ 74 Abs 3 StGB) der T***** H***** GmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, Bestandteile des Vermögens dieser Gesellschaft durch zahlreiche Kontobehebungen und Bargeldentnahmen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wodurch er einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden in Höhe von „cirka“ 1,3 Millionen Euro herbeiführte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte der Schöffensenat die Vernehmung des Insolvenzverwalters als Zeugen zum Beweis dafür, „dass der eingetretene Schaden zu 100 % gutgemacht werden kann, dass ein Kaufvertrag mit einem sehr potenten Tiroler Investor im Februar oder März 2017 abgeschlossen werden wird sowie dass die Schadensgrenze von 300.000 Euro nicht erreicht werden wird“ und „zur Auskunft über die Höhe des Masseguthabens zum derzeitigen Zeitpunkt“ (ON 23 S 7 f), ohne Schmälerung von Verteidigungsrechten ablehnen. Denn die genannten Beweisthemen bezogen sich bloß auf eine beabsichtigte Reduktion der bereits erfolgten Vermögensverringerung im Sinn einer nachträglichen Schadensgutmachung (RIS‑Justiz RS0113428; Kirchbacher in WK2 StGB § 156 Rz 10) und somit auf keinen für die Schuld‑ oder die Subsumtionsfrage erheblichen Umstand.

Das zur Fundierung des Antrags in der Beschwerde nachgetragene Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099117, RS0099618).

Die Beschwerdekritik (Z 5 nominell auch Z 9 lit a) an den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite trifft nicht zu. Denn die Tatrichter haben die Feststellungen zum Schädigungsvorsatz – logisch und empirisch einwandfrei (RIS‑Justiz RS0118317, Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 444) – auf das umfassende Geständnis des Angeklagten im Zusammenhalt mit dem objektiven Tathergang (wiederholte Entziehung von Gesellschaftsvermögen im Ausmaß von 1,3 Millionen Euro über mehrere Jahre bei bereits anhängigen Exekutionsverfahren gegen die Gesellschaft) gestützt (US 7 iVm 5). Mit eigenen Beweiserwägungen zur behaupteten Überzeugung des Angeklagten, dass sein auf „zehn Millionen Euro geschätztes Vermögen zur Gläubigerbefriedigung verkauft“ werden könne, und der pauschalen Behauptung eines diesbezüglich bereits abgeschlossenen Kaufvertrags bekämpft die Beschwerde bloß die Überzeugung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Weshalb es der namentlichen Nennung der geschädigten Gläubiger und der Aufschlüsselung von Schadensanteilen einzelner Gläubiger im Urteil bedurft hätte, gibt die Beschwerde nicht bekannt. Ebensowenig erklärt sie, aus welchem Grund die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite im Hinblick auf einen 300.000 Euro deutlich übersteigenden Befriedigungsausfall (US 6) in Bezug auf entscheidende Umstände nicht „ausreichend bestimmt“ sein sollen und es der Feststellung der konkreten Schadenshöhe bedurft hätte (vgl RIS‑Justiz RS0116586 [T1 und T3], RS0099497 [insbesondere T16]). Bleibt im Übrigen anzumerken, dass nach dem – zur Verdeutlichung der Konstatierungen heranziehbaren (RIS‑Justiz RS0116587) – Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) der Schaden „cirka“ 1,3 Millionen Euro betrug (US 2).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit dem gegen die Annahme vorsätzlichen Handelns gerichteten Hinweis auf das den Befriedigungsausfall übersteigende Vermögen des Angeklagten und dessen (durch einen „Optionsvertrag“ dokumentierte) „Bereitschaft“, dieses zwecks Gläubigerbefriedigung zu veräußern, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) substanzlosen Gebrauch der

verba legalia in Ansehung der subjektiven Tatseite behauptet, legt sie nicht dar, weshalb es den dazu getroffenen Feststellungen (US 5 f) am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS‑Justiz RS0119090).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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