OGH 13Os122/18t

OGH13Os122/18t16.1.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sischka als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Sejan D***** und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Franz B***** und Gerald F***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. Juli 2018, GZ 8 Hv 45/18h‑66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00122.18T.0116.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung des Angeklagten Gerald F***** wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten Franz B***** und Gerald F***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – Franz B***** und Gerald F***** jeweils des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie in V***** zur Ausführung der strafbaren Handlung des Sejan D***** beigetragen, „der am 10. 05. und 16. 05. 2017 als de‑facto‑Geschäftsführer der D***** GmbH, mithin als leitender Angestellter (§ 161 Abs 1 erster Satz StGB), Bestandteile des Vermögens der Gesellschaft verheimlicht und beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen in einem EUR 300.000,-- nicht übersteigenden Betrag vereitelt oder zumindest geschmälert hat (siehe Anmeldeverzeichnis im Konkursverfahren 26 S 42/17x des LGZ Graz), indem er Franz B***** dazu veranlasste, den kurz zuvor abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend den für den Bauauftrag in B***** in Zahlung gegebenen PKW der Marke Mercedes Benz E250 CDI dahingehend abzuändern, dass als Käufer anstelle des Sejan D***** Gerald F***** aufscheint, und er in weiterer Folge Gerald F***** dazu überredete, den PKW am 16. 05. 2017 um den Kaufpreis von EUR 18.500,-- an die Autohaus H***** GmbH zu verkaufen und deren Verfügungsberechtigte wiederum veranlasste, den Kaufpreis auf das Konto seiner Lebensgefährtin Nafa P***** zu überweisen, wobei diese den genannten Betrag noch am selben Tag behob und Sejan D***** übergab“, und zwar

I) Franz B***** am 10. Mai 2017, indem er den zweiten auf Gerald F***** lautenden Kaufvertrag aufsetzte und unterschrieb sowie

II) Gerald F***** vom 10. Mai 2017 bis zum 18. Mai 2017 (US 13), indem er sowohl den von Franz B***** aufgesetzten zweiten Kaufvertrag als auch den von der Autohaus H***** GmbH ausgestellten Kaufvertrag unterschrieb und das Fahrzeug vorübergehend bei sich unterstellen ließ.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch des Angeklagten Franz B***** richtet sich dessen auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.

Der Angeklagte Gerald F***** hat durch die rechtzeitige Anmeldung „voller Berufung“ (ON 68) einen umfassenden Anfechtungswillen zum Ausdruck gebracht und solcherart der Anforderung deutlicher und bestimmter Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde genügt (RIS‑Justiz RS0100007 [T4 und T7]), ohne seine Beschwerde in der Folge auszuführen.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Gerald F*****:

Da dieser Angeklagte keine Ausführung seiner Beschwerdegründe (§ 285 Abs 1 erster Satz StPO) überreichte und auch bei der Anmeldung die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnete, war seine Beschwerde gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO – ebenso wie seine von der Erklärung, „volle Berufung“ zu erheben, umfasste, im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO), Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Franz B*****:

Der Beantwortung der Mängelrüge (Z 5) ist voranzustellen, dass mit dieser nur Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen, also – soweit hier von Interesse (Sanktionsfragen werden von der Beschwerde nicht angesprochen) – zu schuld- oder subsumtionsrelevanten Umständen bekämpft werden können (RIS‑Justiz RS0106268). Dabei ist stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe in den Blick zu nehmen (RIS‑Justiz RS0119370).

Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend haben die Tatrichter entgegen der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) und Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall) behauptenden Mängelrüge unmissverständlich festgestellt, dass durch die Übergabe des Pkw bereits erbrachte Leistungen der D***** GmbH an den Angeklagten Franz B***** (zumindest teilweise) abgegolten wurden (US 12 f, 15, 19), wie dies bereits zuvor zwischen den Angeklagten Sejan D*****, Amila P***** und Franz B***** vereinbart worden war (US 11, 14, 15).

Das spekulative Beschwerdevorbringen dazu, welche rechtliche Konsequenz aus einer Abgeltung erst (zukünftig) zu erbringender Leistungen zu ziehen wäre, geht daher schon im Ansatz ins Leere.

Soweit der Beschwerdeführer einen Widerspruch der Konstatierungen einwendet, wonach Sejan D***** den Erlös aus dem Verkauf des – nach den Urteilskonstatierungen zuvor dem Befriedigungsfonds der Gläubiger der D***** GmbH entzogenen – Pkw für sich selbst verbrauchte, aber nicht festgestellt werden konnte, „ob bzw. inwieweit tatsächlich sonstige Forderungen der D***** GmbH dadurch abgedeckt wurde“ (US 15), bezieht er sich nicht auf Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen. Denn eine erst nach herbeigeführter Vermögensverringerung bewirkte Reduktion der Passiven beseitigt nicht die Tatbestandsmäßigkeit, sondern kann bloß Schadensgutmachung darstellen (RIS‑Justiz RS0113428; Kirchbacher in WK 2 StGB § 156 Rz 10).

Solcherart versagt auch die gegen die angeführten Feststellungen erhobene Tatsachenrüge (Z 5a) sowie die insoweit „vorsichtsweise“ eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) relevierende Mängelrüge.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit eigenen Erwägungen dazu, dass mangels schuldbefreiender Wirkung des Pkw-Verkaufs keine Verringerung des Vermögens der D***** GmbH eingetreten sei, bzw Aktiva und Passiva der D***** GmbH durch den in Rede stehenden Kaufvertrag völlig unverändert geblieben seien, und der Behauptung, dem Urteil seien keine Feststellungen zu einer solchen schuldbefreienden Wirkung betreffend der offenen Forderung des Beschwerdeführers bei der D***** GmbH zu entnehmen, nicht an den Urteilskonstatierungen (US 12, 15). Gleiches gilt für die Spekulationen des Beschwerdeführers darüber, dass eine Bereicherung der D***** GmbH eingetreten sei, falls diese ihren Werkvertrag noch nicht erfüllt habe. Solcherart verfehlt die Rüge den Bezugspunkt materiell‑rechtlicher Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).

Im Übrigen liegt Verheimlichen eines Vermögensbestandteils und (als Überbegriff dazu [Kirchbacher in WK2 StGB § 156 Rz 13]) Verringern des (wirtschaftlich und nicht juristisch zu betrachtenden [vgl Kirchbacher in WK2 StGB § 156 Rz 7a]) Vermögens zum Schein dann vor, wenn – wie hier – ein Vermögensbestandteil der Kenntnis der Gläubiger entzogen wird (vgl RIS‑Justiz RS0094890).

Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz B***** war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die von den Angeklagten Franz B***** und Gerald F***** gegen die Aussprüche über die Strafe erhobenen Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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