OGH 11Os29/83 (RS0094890)

OGH11Os29/8313.4.1983

Rechtssatz

Verheimlichen eines Vermögensbestandteils und Verringern des Vermögens zum Schein liegt vor, wenn ein Vermögensbestanteil der Kenntnis der Gläubiger entzogen wird, was auch durch Irreführung über das Eigentum an einer Sache geschehen kann.

Normen

StGB §156 Abs1

11 Os 29/83OGH13.04.1983

Veröff: EvBl 1984/66 S 247

13 Os 79/00OGH07.03.2001

Beisatz: Eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung von Vermögensbestandteilen (wie etwa im § 99 KO vorgesehen) ist keine unabdingbare Voraussetzung für ein tatbildliches Verheimlichen. (T1)

11 Os 28/11vOGH14.07.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wenn schon die durch das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen bewirkte scheinbare Vermögensverringerung (hier: durch Einbringung in eine im Fürstentum Liechtenstein gegründete Stiftung) zu einem Befriedigungsausfall führt und damit den Tatbestand des § 156 StGB erfüllt, kommt dem Verschweigen der Verbringung – ungeachtet der Offenlegungspflicht nach § 99 KO – keine maßgebliche Bedeutung zu. (T2); Beisatz: Ein Verheimlichen eines Vermögensbestandteils iSd § 156 StGB setzt voraus, dass dieser damit den Gläubigern entzogen bzw dessen Existenz verschleiert wird; ein bloß passives Verschweigen genügt nicht. (T3)

13 Os 12/18tOGH16.01.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0110OS00029_8300000_001

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