Normen
StGB §156 Abs1
11 Os 29/83 | OGH | 13.04.1983 |
Veröff: EvBl 1984/66 S 247 |
13 Os 79/00 | OGH | 07.03.2001 |
Beisatz: Eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung von Vermögensbestandteilen (wie etwa im § 99 KO vorgesehen) ist keine unabdingbare Voraussetzung für ein tatbildliches Verheimlichen. (T1) |
11 Os 28/11v | OGH | 14.07.2011 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wenn schon die durch das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen bewirkte scheinbare Vermögensverringerung (hier: durch Einbringung in eine im Fürstentum Liechtenstein gegründete Stiftung) zu einem Befriedigungsausfall führt und damit den Tatbestand des § 156 StGB erfüllt, kommt dem Verschweigen der Verbringung – ungeachtet der Offenlegungspflicht nach § 99 KO – keine maßgebliche Bedeutung zu. (T2); Beisatz: Ein Verheimlichen eines Vermögensbestandteils iSd § 156 StGB setzt voraus, dass dieser damit den Gläubigern entzogen bzw dessen Existenz verschleiert wird; ein bloß passives Verschweigen genügt nicht. (T3) |
13 Os 12/18t | OGH | 16.01.2019 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19830413_OGH0002_0110OS00029_8300000_001
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