OGH 14Os65/15p

OGH14Os65/15p4.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zonsics als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Hasan Y***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 27. April 2015, GZ 609 Hv 1/15i‑38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00065.15P.0804.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Hasan Y***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Danach hat er am 27. Mai 2014 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einem akut psychotischen Zustandsbild im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie, beruhte, Andreas S***** vorsätzlich zu töten versucht, indem er ihm von hinten eine Schnur um den Hals warf, ihn damit zu sich zog, gegen ein geparktes Auto drückte, ihm mit voller Wucht in die Hüfte trat und mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch dieser Prellungen an Gesicht und Hüfte sowie Würgemale am Hals erlitt, und dadurch das Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB begangen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 6 und 12 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist nicht im Recht.

Die Fragenrüge (Z 6) fordert „die Stellung zusätzlicher Eventualfragen auf versuchte schwere Körperverletzung sowie versuchte absichtliche schwere Körperverletzung“, unterlässt allerdings die vom Gesetz geforderte deutliche und bestimmte Bezeichnung eines konkreten, diese Fragestellung indizierenden Tatsachensubstrats (RIS‑Justiz RS0119417, RS0117447). Aus den Angaben des Betroffenen war ‑ wie die Rüge selbst einräumt ‑ für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen. Dass die Staatsanwaltschaft das Tatgeschehen im Antrag auf Unterbringung nach „§§ 15, 87 Abs 1 StGB“ subsumierte (ON 24 S 2), stellt kein Tatsachensubstrat im genannten Sinn dar. Im Übrigen bleibt unklar, inwieweit ‑ nicht näher bezeichnete ‑ Aussagen des Opfers und von Zeugen, nach welchen der Betroffene „das Opfer zwar zunächst mit einer Schnur zu sich gezogen, dann aber wieder losgelassen habe“, nach allgemeiner Lebenserfahrung ein ernst zu nehmendes Indiz (vgl RIS‑Justiz RS0101087 [T6 und T7]) für die geforderten Eventualfragen sein sollen.

Weshalb es angesichts des im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tötungsvorsatzes und der Annahme (bloß) versuchter Tatausführung erforderlich gewesen wäre, weitere Konstatierungen zu treffen, „wie lange und mit welcher Intensität diese Strangulation hätte erfolgen sollen und aus welchem Material die Schnur gefertigt war“, legt die Subsumtionsrüge (Z 12) nicht im Einzelnen dar (vgl RIS‑Justiz RS0099620). Soweit mit diesem Vorbringen (der Sache nach aus Z 6) Untauglichkeit des Versuchs nach § 15 Abs 3 StGB angesprochen werden soll, fehlt es an der gesetzmäßigen Geltendmachung im Rahmen der Fragenrüge ( Ratz , WK‑StPO § 345 Rz 30 und 45).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).

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