Rechtssatz
Eventualfragen sind nur zu stellen, insoweit sie durch die Verfahrensergebnisse "indiziert" sind, das heißt, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die im Falle ihrer Erweislichkeit dem durch die korrespondierende Hauptfrage erfassten Sachverhalt eine andere juristische Gestaltung verleihen.
10 Os 28/77 | OGH | 04.05.1977 |
Beisatz: Wird eine Eventualfrage ohne Indikation gestellt, liegt der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO vor. (T1) |
10 Os 131/78 | OGH | 18.10.1978 |
Vgl aber; Beisatz: Abweichende Sachverhaltsvariante (bei rechtlich gleichwertiger Alternative) als Eventualfrage. (T2)<br/>Veröff: SSt 49/53 |
12 Os 148/92 | OGH | 01.04.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Indizien für eine den juristischen Charakter der Tat nicht berührende Abweichung der Fallgestaltung von der Anklage in tatsächlicher Hinsicht rechtfertigen keine Eventualfrage. (T3) |
11 Os 124/93 | OGH | 12.10.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Stellung einer Eventualfrage nach § 314 Abs 1 StPO ist ein von den Sachverhaltsgrundlagen der Hauptfragen abweichendes Tatsachensubstrat, das eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hat. (T4) |
11 Os 24/06y | OGH | 25.04.2006 |
Auch; Beisatz: Durch selektives Betonen einzelner Aussageteile unter Außerachtlassen des Zusammenhanges wird die Indizwirkung für die angestrebte Eventualfrage nicht dargetan. (T5) |
13 Os 151/08t | OGH | 19.03.2009 |
Auch; Beisatz: Was nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung als ernst zu nehmendes Indiz von vornherein ausscheidet, genügt für die Zulässigkeit einer Fragenrüge nicht (WK-StPO § 345 Rz 23). (T6)<br/>Beisatz: Der Umstand, dass die Art der Tat nicht zwingend zum Tod eines Menschen führe, lässt zwar eine Schlussfolgerung nach bloßem Verletzungsvorsatz denkbar erscheinen, begründet für sich allein aber ebenfalls kein die Fragestellung erforderndes Indiz. (T7) |
14 Os 79/09p | OGH | 06.10.2009 |
Vgl; Beisatz: Eventualfragen sind gemäß § 314 Abs 1 StPO unter anderem dann zu stellen, wenn ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung indiziert, dass die Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte. (T8)<br/>Beisatz: Grundlage einer Eventualfrage kann nur ein tatsächliches Verfahrensergebnis, nicht aber eine lediglich abstrakt denkbare Möglichkeit oder eine bloße Mutmaßung sein (WK-StPO § 313 Rz 12). (T9) |
11 Os 82/11k | OGH | 14.07.2011 |
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19740515_OGH0002_0090OS00023_7400000_002
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