OGH 14Os11/24k

OGH14Os11/24k18.3.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Novak in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 9. November 2023, GZ 607 Hv 5/23z‑83.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00011.24K.0318.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * K* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (II) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er (zu II) am 21. Mai 2023 in W* versucht, * Y* zu töten, indem er mehrfach mit einem Messer mit einer Klingenlänge von etwa 10 cm auf ihren Oberkörper, ihren Hals und ihr Gesicht einstach, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil das Opfer um Hilfe schrie und Nachbarn verständigte, von denen eine K* mit gezogener Schusswaffe erfolgreich aufforderte, den Tatort zu verlassen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die inhaltlich nur gegen Punkt II des Schuldspruchs aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

[4] Gesetzmäßige Ausführung einer Fragenrüge (Z 6) setzt voraus, dass sie die ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse in ihrem inneren Sinnzusammenhang betrachtet (RIS‑Justiz RS0120766 [T6]). Was nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung als ernst zu nehmendes Indiz (für die begehrte Fragestellung) ausscheidet, genügt zudem für die Zulässigkeit der Fragenrüge nicht (RIS‑Justiz RS0101087 [T6]).

[5] Diese Vorgaben verfehlt das Beschwerdevorbringen, das zu Punkt II des Schuldspruchs das Unterbleiben der Stellung von Eventualfragen nach einerseits dem Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 Abs 1 StGB) und andererseits nach dem Verbrechen des Totschlags (§§ 15, 76 StGB) kritisiert.

[6] Der (ausschließliche) Verweis auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alkohol- und Kokainkonsum im Allgemeinen (ON 83.1, 11) stellt an sich schon kein derartiges Indiz für die Annahme rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit im Tatzeitpunkt dar. Zudem vernachlässigt das Vorbringen die im Zusammenhang getätigte Aussage des Beschwerdeführers, er habe am Vorabend der (um fünf Uhr morgens begangenen) Tat „so etwa eine Flasche Wein getrunken, Schnaps glaub ich nicht“ sowie dessen sonstige Verantwortung, die eine genaue Erinnerung an das Tatgeschehen erkennen ließ (ON 83.1, 5 ff [insbesondere 11]).

[7] Gleiches gilt für den Verweis auf die weitere Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich vom Opfer „ausgenützt gefühlt und zwar die ganzen fünf Jahre“, er habe den gemeinsamen Kokainkonsum finanziert, er und das Opfer hätten „schon von einer Trennung geredet, aber es war noch nicht soweit“ (ON 83.1, 4), die das Vorliegen einer – zudem allgemein begreiflichen (zum Maßstab vgl RIS‑Justiz RS0092115) – heftigen Gemütsbewegung im oben dargestellten Sinn gerade nicht indiziert. Überdies übergeht die Rüge, dass der Beschwerdeführer einen Tötungsvorsatz ausdrücklich in Abrede stellte (ON 83.1, 4, 8 und 9).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1, § 344 StPO).

[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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