OGH 14Os102/89

OGH14Os102/8918.10.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Salat als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz L*** und eine andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Irene B***, die Berufung des Angeklagten Franz L***, die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Irene B*** sowie die Berufung des Privatbeteiligten SUN I*** O*** Limited gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.Dezember 1988, GZ 12 b Vr 2728/87-384, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten Irene B*** die Kosten des Verfahrens über ihre Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 17.Feber 1948 geborene Franz L*** (zu Punkt A/I und II des Urteilssatzes) und die am 24.Feber 1949 geborene Irene B*** (zu Punkt B/II) der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB und der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB, Irene B*** jeweils als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB, die Letztgenannte außerdem auch noch (zu Punkt B/I) des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie, und zwar

Franz L***

(zu A/I) in der Zeit vom 21.Dezember 1978 bis 10.März 1987 in Wien und anderen Orten gewerbsmäßig in 256 Angriffen der Firma E*** HandelsgesmbH & Co KG (im folgenden kurz: E***) mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz einen Vermögensschaden in der Höhe von insgesamt 253,993.772,81 S zugefügt, indem er als Leiter der Finanzbuchhaltung Bankbevollmächtigte des Unternehmens unter dem Vorwand betriebsbedingter Zahlungen zur Unterfertigung von Barschecks verleitete und diese nach teilweiser Abänderung der Schecksumme auf einen höheren Betrag bei Geldinstituten zur Einlösung präsentierte, und

(zu A/II) Kundenschecks durch Zueignung des eingelösten Geldbetrages veruntreut, und zwar

1. im März 1976 einen von der Firma P*** Kühlung zugunsten der Firma Gustav R*** & Co-H*** Papiergesellschaft mbH (im folgenden kurz: R***-H***) ausgestellten Scheck über den Betrag von 3.500 S;

2. in der Zeit von März 1976 bis Ende 1978 in zahlreichen Angriffen von Kunden der Firma R***-H*** zugunsten dieses Unternehmens ausgestellte Schecks im Betrag von mindestens 10 Millionen S, und

3. in der Zeit von 1981 bis Ende 1985 in 179 Angriffen von Kunden der Firma E*** zugunsten dieses Unternehmens ausgestellte Schecks im Gesamtbetrag von 20,298.116 S, sowie Irene B***

(zu B/I) im März 1976 dadurch, daß sie den unter Punkt A/II/1 angeführten Kundenscheck im Debitorenkonto als Zahlung ausbuchte und auf dem Sammelkonto Skontoaufwand wahrheitswidrig als Skontoaufwand gegenbuchte, Franz L*** nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch jene Tat erlangt hatte, zu verheimlichen, und (zu B/II) von März 1976 bis März 1987 zur Ausführung der unter Punkt A/I, II/2 und 3 inkriminierten Tathandlungen des Franz L*** - mit Ausnahme der Zuwendungen des Genannten im Wert von zumindest 25 Millionen S an die abgesondert verfolgte Margarete O*** - dadurch beigetragen, daß sie (vgl. US 17 f, 27, 29, 42 ff, 66 ff, 85 ff) in Ausnützung seiner Abhängigkeit hohe Ansprüche stellte, auf L*** durch regelmäßige Geldforderungen, Genußfreude und laufende Annahme von Vorteilen bzw. eines Anteiles der Beute in einem jedenfalls 20 Millionen S weit übersteigenden Betrag Druck ausübte und ihn so fortgesetzt im Tatentschluß bestärkte sowie ihm überdies von März bis Jahresmitte 1977 bei den buchhalterischen Manipulationen half und Ratschläge erteilte. Nur die Angeklagte B*** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5, 5 a, 9 lit. a und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Den Verfahrensmangel (Z 4) erblickt die Beschwerdeführerin zunächst in der Abweisung der nachfolgenden von ihrem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge:

1. Durch die Zeugen Emilie P*** (laut Hauptverhandlungsprotokoll "P***" bzw. "P***" - siehe S 492, 495/XI, in der Beschwerde auch "ZEFA" genannt - S 273/XII), Walter M*** und Dieter M*** sowie durch den Bürgermeister und den "Polizeichef" von Baden sollte nachgewiesen werden, daß P*** der Beschwerdeführerin schon zu Beginn deren Tätigkeit bei der Firma R***-H*** davon Mitteilung gemacht habe, daß es sich bei dem gleichfalls dort beschäftigten Franz L*** um den Sohn eines Millionärs handle (S 492/XI); auch Walter M*** und Dieter M*** sowie die beiden Funktionäre der Stadtgemeinde Baden wurden zum Beweis dafür angeboten, daß L*** als mehrfacher Millionär bekannt gewesen sei und ein diesem Status entsprechendes überaus aufwendiges Leben geführt habe (S 493 f/XI).

2. Die Vernehmung des Steuerberaters Dkfm. T*** wurde begehrt, um darzutun, daß der "interne sogenannte Buchungsbeleg vom 9. August 1977" (siehe S 129 in Band III in ON 366) im Hinblick auf das Vorhandensein mehrerer Buchungskreise einen nicht fingierten Vorgang darstelle (S 492/XI).

3. Die "Beischaffung der Originalbelege von der CA, sei es auch im Wege der Beischaffung der Mikrofilme", sollte aufzeigen, daß die im sogenannten Buchungsbeleg (gemeint in dem bereits erwähnten Buchungsvorgang) vom 9.August 1977 aufscheinenden Ziffern dem diesen Tag zugeordneten Bankauszug entsprächen (S 492/XI).

4. Durch die Vernehmung der Zeugen Dkfm. B***, Dr. F*** und Dr. S*** sollte dargetan werden, daß "die sogenannte Sexparty aus 1975 eine Erfindung des L*** ist" (S 493/XI).

Das Erstgericht lehnte die Beweisaufnahmen mit der - zum Teil erst im Urteil nachgetragenen - Begründung ab (S 497/XI, US 4 f, 69-77), daß der mit Beziehung auf die unter Punkt 1. genannten Personen unter Beweis gestellte Sachverhalt nichts ändern könnte, weil die Angeklagte, die ihren eigenen Angaben zufolge wußte, daß der ihr persönlich bekannte Vater des Mitangeklagten L*** (bloß) ein Einkommen als "Filialleiter einer Bank" bezog und auch auf Grund ihrer langjährigen engen Beziehung zu L*** - der während der fast zehnjährigen Beziehung (US 87) sein "Doppelleben nicht beendet", sondern als Buchhalter mit fester Dienstzeit und einem auch der Beschwerdeführerin bekannten, für den "prasserischen" Lebensstil recht bescheidenen Gehalt weiter gearbeitet hat - Kenntnis davon hatte, daß L***, dessen wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse auch nach dem Tod seines Vaters eher beengt waren, kein sogenannter Millionärssohn war, gezielt für die Verbreitung eines derartigen Rufs des Angeklagten L*** Sorge trug, weil ansonsten die Malversationen viel früher ans Tageslicht gekommen wären (US 65). Den Antrag auf Einvernahme des Dkfm. T*** hinwieder lehnte es mit der Begründung ab, daß dieses Begehren inhaltlich auf die Beiziehung eines weiteren Buchsachverständigen abziele, wofür es jedoch im Hinblick auf das ausführliche, logische und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Mag. Z***, wonach der in Rede stehende Beleg nur unter Zugrundelegung der Verantwortung des Mitangeklagten L*** sinnvoll erscheine, keine Veranlassung gebe. Die Beischaffung der Orgininalbelege der C*** wurde vom Schöffensenat mit der Begründung abgelehnt, daß Buchungsbelege aus dem Jahr 1977 angesichts der den Banken obliegenden siebenjährigen Aufbewahrungspflicht nicht mehr vorhanden seien und zudem auszuschließen sei, daß die in dem genannten Buchungsbeleg aufscheinenden Ziffern dem diesem Tag zugeordneten Bankauszug entsprechen könnten. Die Vernehmung der zu Punkt 4. genannten Personen erachtete es schließlich deshalb für entbehrlich, weil es für die Lösung der vorliegenden Schuldfrage unerheblich sei, ob im Jahr 1975 in der vom Mitangeklagten L*** geschilderten Art und Weise eine sogenannte "Sexparty" stattgefunden habe. Durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis wurden Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt. Der an sich zutreffenden Argumentation des Schöffengerichts ist noch folgendes hinzuzufügen:

Zu Punkt 1. hat der Schöffensenat ohnedies als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte L*** in seiner Umgebung, insbesondere auch in den "sogenannten bürgerlichen Kreisen" der Stadt Baden bei Wien bis hinauf "zu Bürgermeister und Polizeichef" den Ruf hatte, ein "ausgesprochen vermögender und reicher Mann" zu sein (US 73). Die Aussagen von Außenstehenden über den gleichsam stadtbekannten Ruf des Angeklagten L*** in finanzieller Beziehung können indes zur Aufklärung des tatsächlichen Wissensstandes der Beschwerdeführerin über die Herkunft der in Rede stehenden Geldmittel nichts beitragen. Soweit sie sich im gegebenen Zusammenhang auch auf den Zeugen (Ferdinand) K*** sen. beruft, genügt der Hinweis, daß dem den Genannten betreffenden Beweisantrag in der Hauptverhandlung ein anderes - für die Relevanzprüfung jedoch allein ausschlaggebendes - Beweisthema unterstellt worden ist (vgl. S 492 iVm S 259/XI), welches in der Verfahrensrüge nicht mehr aufgegriffen wurde.

Zu Punkt 2. hat das Erstgericht zutreffend erkannt, daß das bezügliche Begehren inhaltlich auf die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen hinausläuft, wofür jedoch angesichts der erschöpfenden Begutachtung der in Rede stehenden buchhalterischen Vorgänge durch den Sachverständigen Mag. Z***, der nicht nur die Verantwortung der beiden Angeklagten, sondern insbesondere auch die Aussage der Zeugin Christine W*** berücksichtigt hat, wonach der beim Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus der Firma R***-H*** im August 1977 verfaßte Buchungsbeleg für einen "lauteren Zweck schlicht unbrauchbar" gewesen sei (US 61), die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 118 Abs. 2, 125, 126 StPO) fehlen. Der Beschwerdeeinwand hinwieder, der genannte Zeuge hätte über seine Wahrnehmungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Prüfer bei der Firma R***-H*** aussagen sollen, findet abgesehen davon, daß dieses Begehren, wie sich schon aus der Formulierung ergibt, auf einen reinen Erkundungsbeweis hinausläuft, in dem aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweisthema keine Deckung. Die Berechtigung eines Beweisantrages und die Frage der durch dessen Abweisung allenfalls bewirkten Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten ist aber stets nach der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Antragstellung und den dabei vorgebrachten Gründen zu prüfen; erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Gründe können dabei keine Berücksichtigung finden (SSt. 41/71 ua). In Ansehung des Beweisantrages Punkt 3. gelangte der Schöffensenat auf Grund der für glaubwürdig erachteten, zuvor bereits wiedergegebenen Aussage der als Zeugin vernommenen (erfahrenen) Buchhaltungskraft der Firma R***-H*** Christine W*** und der Verantwortung des Angeklagten L*** im Zusammenhalt mit dem Gutachten des Buchsachverständigen zur Überzeugung, daß der in Rede stehende, von der Beschwerdeführerin ausgefüllte interne Buchungsbeleg in dieser Form für einen lauteren Zweck unbrauchbar gewesen ist (vgl. US 61 iVm US 71). Auch durch die Abweisung dieses Beweisantrages wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn dem Beweisantrag ist nicht zu entnehmen, weshalb eine Übereinstimmung der im "internen sogenannten Buchungsbeleg vom 9.8.1977 aufscheinenden Ziffern" mit dem diesem Tag zugeordneten Bankauszug für die Schuldfrage von Bedeutung ist. Hinzu kommt, daß das Schöffengericht mit gutem Grund davon ausgehen konnte, daß die vom Beweisantrag erfaßten Bankunterlagen zufolge Ablaufs der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gar nicht mehr greifbar waren. Findet doch diese Annahme im Schreiben der C*** vom 1. März 1988 (ON 313, S 57/VIII) und in der Aussage des als Zeugen vernommenen Abteilungsinspektors Josef F*** (S 311 f/XI), wonach von den Banken schriftlich bekannt gegeben worden sei, daß über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinaus Unterlagen und auch Mikrofilme nicht mehr vorhanden seien, eine ausreichende Stütze. Zu Punkt 4. ging das Schöffengericht ohnedies davon aus, daß der Angeklagte L*** bei zahlreichen Festen "riesige Ausgaben getätigt" hat, wobei es auch zu "sexuellen Ausschreitungen" gekommen ist. Solcherart läßt der bezügliche Beweisantrag nicht erkennen, inwiefern daraus für die vorliegende Schuldfrage bedeutsame Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Dies umsoweniger, als die Tatrichter zur Überzeugung gelangten (US 88, 89), daß die Dotierung der Beschwerdeführerin durch den Angeklagten L*** weder durch deren am 17.Dezember 1981 geschlossene Ehe mit Johann B*** noch während ihrer Beziehung mit (dem später gleichfalls geehelichten) Martin B***, aber auch nicht durch die eigene Eheschließung des Angeklagten L*** mit Christine K*** unterbrochen wurde. Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen vermag auch die Abweisung (US 77) des von der Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (S 319, 494/XI) auf Ausscheidung des sie betreffenden Verfahrens gemäß § 57 StPO angesichts der eine gemeinsame Verfahrensführung im Sinn des § 56 StPO bedingenden Fallgestaltung die relevierte Urteilsnichtigkeit (Z 4) nicht herzustellen. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand, daß der Mitangeklagte L*** im Fall einer Ausscheidung des Verfahrens als Zeuge unter Wahrheitspflicht hätte vernommen werden können, vermag die begehrte Ausscheidung nach dem klaren Wortlaut des § 57 StPO jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerde auf die Erklärung des Angeklagten L*** (in der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 1988 - S 149/XI) nichts, "künftig keine wie immer gearteten Fragen mehr zu beantworten"; dies umsoweniger als L***, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, ungeachtet dieser Ankündigung auch im daran anschließenden weiteren Verfahrensverlauf zu den an ihn gerichteten Fragen ohnedies Stellung genommen hat.

Keiner näheren Erörterung bedarf das den "nicht erledigten" Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen "der Schriftkunde" (vgl. S 218, 378 f/XI) betreffende Beschwerdevorbringen. Im Hinblick auf die ausdrückliche Zurückziehung dieses Beweisantrages in der Hauptverhandlung vom 22. Dezember 1988 (S 494/XI) ist die Beschwerdeführerin zu dieser Rüge nicht legitimiert. Dies gilt gleichermaßen für den im Zusammenhang mit dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. P*** erhobenen Beschwerdeeinwand, das Gericht habe sich auch mit einem - in der Hauptverhandlung verlesenen - Privatgutachten auseinanderzusetzen und gegebenenfalls sogar mit der Bestellung eines zweiten Sachverständigen vorzugehen. Abgesehen davon, daß sich das Erstgericht mit den bezeichneten Gutachten (ON 231/VI, ON 344/IX S 135 ff/XI) ohnedies auseinandergesetzt hat (US 48, 67), rügt die Beschwerde damit in Wahrheit die Unterlassung einer amtswegigen Beweisaufnahme. Insoweit mangelt es jedoch an der formellen Voraussetzung einer darauf gerichteten (erfolglosen) Antragstellung durch die Angeklagte in der Hauptverhandlung.

Einen weiteren Verfahrensmangel (Z 4) erblickt die Beschwerdeführerin schließlich in der Nichtzulassung der von ihrem Verteidiger in der Hauptverhandlung an den Mitangeklagten L*** gerichteten Fragen nach dem Zeitpunkt der Computerumstellung (S 22/XI) bzw. nach seiner angeblich "ausweglosen Situation im März 1976" (S 30/XI). Das Schöffengericht hat diese Fragen auf Grund von (entgegen dem Beschwerdestandpunkt rechtsrichtig von sämtlichen Mitgliedern des Schöffensenates beschlossenen) Zwischenerkenntnissen mit der Begründung nicht zugelassen, daß die Fragen bereits gestellt worden seien. Da die bezeichneten Beweisthemen in der Hauptverhandlung ohnedies Gegenstand der Vernehmung des Angeklagten waren (vgl. insbesondere S 7 ff, 62/XI) ist unzweifelhaft erkennbar, daß die Vorgangsweise des Schöffensenats keinen der Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs. 3 StPO). Über die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde außerdem gerügte Nichtzulassung der an den psychiatrischen Sachverständigen Dr. P*** gerichteten Frage: "Was sagen Sie zum Privatgutachten ?" hinwieder kann sich die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht als beschwert erachten, weil eine von ihr bzw. von ihrem Verteidiger an den genannten Sachverständigen gerichtete Frage des bezeichneten Inhalts - eine solche wurde vielmehr ausschließlich vom Verteidiger des Angeklagten L*** gestellt (vgl. S 139/XI) - dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen ist.

Die behaupteten Verfahrensmängel sind demnach nicht unterlaufen. Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) beruft sich die Beschwerdeführerin zunächst auf die mit Stillschweigen übergangene Aussage des Zeugen Dr. Karl B***, wonach ein die gegenständlichen Machinationen betreffendes Sonderkonto erst nach Aufdecken der Straftaten von Wirtschaftsprüfern angelegt worden sei; diese Aussage stehe im Widerspruch zur Urteilsannahme, daß schon die Beschwerdeführerin oder der Mitangeklagte L*** dieses Sonderkonto zur Verschleierung der Malversationen geschaffen habe. Eine Feststellung des zuvor bezeichneten Sinngehalts ist indes dem Ersturteil gar nicht zu entnehmen. Das Schöffengericht hat vielmehr insbesondere gestützt auf das Gutachten des Buchsachverständigen Mag. Z***, der übereinstimmend mit dem Zeugen Dr. B*** davon ausging, daß dieses sogenannte Sonderkonto erst nach Aufdecken der Straftaten von der Firma E*** angelegt wurde (S 369/VIII), zum Ausdruck gebracht, daß es dem Angeklagten, zum Teil mit Unterstützung der Beschwerdeführerin gelungen ist, die Straftaten durch fiktive Kontobewegungen in der nach außen hin ordnungsgemäßen Buchhaltung zu verdecken. Ein Sonderkonto nach Art der Beschwerdeargumentation hat bei den zu dieser Feststellung führenden Erwägungen der Tatrichter keine Rolle gespielt (vgl. insbesondere S 54, 56 f).

Eine weitere Unvollständigkeit der Urteilsbegründung erblickt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Urteilsfeststellung, daß der auf zahlreichen Magnetkontokarten ersichtliche handschriftliche Vermerk "16 %" nur zu Täuschungszwecken angebracht wurde, in der vermißten Erörterung der Aussage der Zeugin Christine W*** (S 315/XI), wonach in diesem Zusammenhang in einem konkreten Fall eine Urheberschaft der Beschwerdeführerin nicht vorliege. Zu einer Erörterung dieses Teiles der Aussage der Zeugin W*** war das Erstgericht indes im Interesse einer gemäß § 270 Abs. 2 Z 5 StPO gebotenen gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nicht gehalten, weil es zur Überzeugung gelangte, daß derartige Vermerke auch von gutgläubigen Dritten (über Anweisung des Angeklagten L***) angebracht wurden (US 59).

Nicht zielführend ist ferner der Einwand, das Erstgericht habe Beweisergebnisse unbeachtet gelassen, denenzufolge die Beschwerdeführerin Aufwendungen des Mitangeklagten L*** für Pferde unmißverständlich mißbilligt habe. Der Schöffensenat hat nämlich im Einklang mit den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung festgestellt, daß der (zumindest bedingte) Unterstützungsvorsatz der Beschwerdeführerin (im Sinn des § 12 dritter Fall StGB) mit Ausnahme der Aufwendungen L*** für Margarete O***, auch alle jene Fälle umfaßt hat, in denen L*** eine der Beschwerdeführerin an sich unerwünschte Verwendung des mit ihrer Hilfe deliktisch erlangten Geldes ins Auge gefaßt hatte. Denn nach der vom Schöffengericht gemäß § 258 Abs. 2 StPO gewonnenen Überzeugung konnte die Beschwerdeführerin nur durch die Förderung auch der ausschließlich im Interesse des Angeklagten L*** - der in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 1988 zum Ausdruck brachte, daß er der Beschwerdeführerin nach Pferdeankäufen ein "Bußgeld in Form von Geschenken" gezahlt habe (S 125/XI) - gelegenen Geldbeschaffung die Finanzierung des eigenen überaus aufwendigen ("parasitären") Lebensstiles sicherstellen (US 44, 73, 79, 88). Einer näheren Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang in der Beschwerde angeführten Beweisergebnissen bedurfte es demnach nicht. Im übrigen "lief der Rennstall O***" und insbesondere das "Trabrennpferd H*** MAX" unter dem Namen der Beschwerdeführerin, die L*** zu den diversen (Pferde-)Auktionen unter Mitnahme ihrer Schwester und von Freundinnen begleitete und sich der von den Tatrichtern für glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen Erich W*** zufolge dabei "in protzerischer Selbstdarstellungsmanier gefiel" (vgl. abermals US 44).

Hinsichtlich der Urteilsannahme einer Begehung der verfahrensgegenständlichen Tathandlungen durch die beiden Angeklagten als "Team" erblickt die Beschwerde schließlich eine weitere Unvollständigkeit darin, daß das Erstgericht die Angaben des Mitangeklagten L*** betreffend eine wiedergegebene Frage der Beschwerdeführerin, ob denn seine (L***) Zuwendungen nicht schon über seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinausgingen bzw. dessen Erklärung, daß "die Zeit bei der E*** völlig aus ihrer (der Angeklagten B***) Mittäterschaft herausfalle", nicht erörtert habe, obwohl diese Darstellung L*** die Beschwerdeführerin hinsichtlich eines großen Bereiches des Schuldspruchs "vollkommen entlasten" würde.

Auch damit zeigt jedoch die Beschwerde keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) auf. Denn bei dieser (isolierten) Wiedergabe von aus dem Zusammenhang gerissenen Teilen der Verantwortung des Mitangeklagten L*** übergeht die Beschwerde seine jeden Zweifel ausschließende Darstellung, er sei im Jahr 1984 in eine "totale Selbstbetäubung" geflüchtet und habe "das Geld herauszuschmeißen" begonnen; die darüber beunruhigte und eine Aufdeckung der Malversationen befürchtende Beschwerdeführerin habe ihm deshalb wiederholt Vorhaltungen gemacht, wobei die von der Beschwerde als entlastendes Indiz gewertete Formulierung der zuvor zitierten Äußerung (hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) gezielt deshalb gewählt worden sei, weil diese im Verlauf eines in Gegenwart dritter Personen geführten Gesprächs erfolgte (S 93 f/XI). Hinzu kommt, daß das Erstgericht den Begriff "Teamarbeit" - ersichtlich gestützt auf die Angaben des Mitangeklagten L*** (siehe insbesondere S 10, 36, 95/XI) - insbesondere auf jenen Deliktszeitraum bezogen hat, in dem die Beschwerdeführerin selbst noch bei der Firma R***-H*** beschäftigt war und an den buchhalterischen Verschleierungen unmittelbar mitgewirkt hat (US 87).

Dies gilt gleichermaßen für die nach dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin vom Angeklagten L*** besorgte "alleinige Betreuung des Europapierbereiches", welche Äußerung sich nach der insoweit eindeutigen Gesamtverantwortung L*** auf die unmittelbare Durchführung der Deckungshandlungen im Betrieb bezog, keinesfalls aber auch die über diesen Zeitpunkt hinaus wirkende (weitere) Förderung der Betrugstaten durch die Beschwerdeführerin betraf (S 95 f/XI).

Auch die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a), die unter Bezugnahme auf das Vorbringen zur Verfahrens- und Mängelrüge in dem Vorwurf gipfeln, das Erstgericht sei "einseitig und voreingenommen" nur der die Beschwerdeführerin belastenden Verantwortung des Mitangeklagten L*** gefolgt, vermögen die durch die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage nicht in einem Maß zugunsten der Beschwerdeführerin zu ändern, daß die Beweiswürdigungserwägungen der Tatrichter unvertretbar erscheinen und die Annahme entscheidungswesentlicher Tatsachen ernstlich in Frage stellen würden. Dies gilt insbesondere auch für den Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe den Angeklagten L*** ohne beweismäßige Deckung in "ein Bild des sexuell hörigen Mannes gepreßt". Gelangte doch das Schöffengericht ganz im Gegenteil zur Überzeugung, daß die Einordnung L*** "in die Klasse der Verbrecher aus Hörigkeit" unzulässig sei (US 49).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) hinwieder entbehrt zunächst schon deshalb einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich im wesentlichen auf die Behauptung beschränkt, daß in den dem Schuldspruch laut Punkt B/II zugrundeliegenden Tathandlungen der Beschwerdeführerin "eine Förderung der Ausführung der Tat durch einen anderen (im Sinn des § 12 dritter Fall StGB) nicht gesehen werden kann". Abgesehen davon, daß dieses unsubstantiierte, die Tatbestandsverwirklichung ohne nähere Begründung in Frage stellende Vorbringen keine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes darstellt (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 6 zu § 281 Z 9 lit. a), negiert die Beschwerdeführerin jene Urteilsfeststellungen, wonach sie nicht nur wußte, daß die immer reichlich fließenden Geldmittel krimineller Herkunft waren, sondern den Mitangeklagten L*** zwecks Aufrechterhaltung des exorbitant teuren Lebensstils zur Begehung immer weiterer Betrugs- und Veruntreuungshandlungen angespornt, beflügelt und teilweise sogar unter Druck gesetzt hat, solcherart das kriminelle Verhalten des Genannten durch ihre während der fast zehnjährigen Beziehung nie endende, sondern sich ständig steigernde Geldgier gefördert und bestärkt und dadurch jedenfalls einen kausalen (intellektuellen) Tatbeitrag zu den in Rede stehenden Straftaten im Sinn des § 12 dritter Fall StGB geleistet hat. Mit dem Einwand aber, sie sehe nicht ein, daß ihr zwar die überaus beträchtlichen Aufwendungen des Franz L*** für seine Pferde und Verwandten (gemeint die Angehörigen der Familie seiner Ehefrau Christine, geb. K***), nicht aber die ebenfalls exorbitanten Aufwendungen für (die "unerwünschte Nobelhure") Margarete O*** "als Mittäterin" (richtig: Beitragstäterin) angelastet werden, greift sie offenkundig auf die Ausführungen zur Mängel- und Tatsachenrüge zurück und stellt solcherart neuerlich auf ihre vom Schöffensenat mit mängelfreier Begründung abgelehnte (leugnende) Verantwortung ab. Damit setzt sich die Rüge jedoch in Widerspruch zu den gegenteiligen Urteilskonstatierungen (samt den hiefür die Basis bildenden Beweisergebnissen), die mit eingehender Begründung zum Ausdruck bringen, warum die Tatrichter einen (zumindest bedingten) Unterstützungsvorsatz der Beschwerdeführerin (iSd § 12 dritter Fall StGB) in Ansehung der Aufwendungen des Angeklagten L*** für Margarete O*** verneint (vgl. insbesondere US 78 f), hinsichtlich anderer gleichfalls nicht im (unmittelbaren) Interesse der Beschwerdeführerin gelegenen Ausgaben jedoch bejaht haben (US 44, 73, 79, 88).

Nicht zielführend ist schließlich die weitere Rechtsrüge (Z 11), die vom Erstgericht bei der Strafbemessung herangezogene eigenständige Wertung des "überaus hohen Schadensbetrages" als Erschwerungsgrund stehe im Hinblick auf die angenommene Qualifikation nach § 147 Abs. 3 StGB dem Doppelverwertungsverbot entgegen. Denn anders als die bezüglichen Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes - auf die sich die in der Beschwerde zitierte Entscheidung EvBl. 1989/63 = JBl. 1989, 331 bezieht -, welche die gesetzliche Strafdrohung nach der Höhe des Verkürzungsbetrages festlegen, sodaß ein höherer Schadensbetrag kraft Gesetzes eine höhere Strafdrohung bewirkt, stellt die Qualifikation nach § 147 Abs. 3 StGB lediglich darauf ab, daß bei einem 500.000 S - in welchem Ausmaß auch immer - übersteigenden Schaden die dort genannte Strafdrohung zum Tragen kommt. Von einem Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot kann demzufolge vorliegend keine Rede sein. Im übrigen bewirkt Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 11 zweiter Anwendungsfall StPO nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessungsschuld irrelevanten Umstandes, nicht aber die (bloß) irrige Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs. 2 und Abs. 3 StGB) relevanten Umstandes als besonderen Strafzumessungsgrund (NRsp 1988/297 = EvBl. 1989/15 ua).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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