Rechtssatz
Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Gesetzen logischen Denkens und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist.
10 Os 202/70 | OGH | 26.01.1971 |
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12 Os 240/70 | OGH | 16.02.1971 |
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10 Os 109/70 | OGH | 27.04.1971 |
Veröff: EvBl 1972/17 S 21 |
9 Os 101/72 | OGH | 17.01.1973 |
Veröff: RZ 1973/132 S 107 |
9 Os 17/74 | OGH | 29.05.1974 |
Ähnlich |
10 Os 102/74 | OGH | 22.10.1974 |
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13 Os 146/76 | OGH | 09.12.1976 |
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10 Os 168/76 | OGH | 07.12.1976 |
Vgl; Beisatz: Dass eine Ohrfeige eine Verletzung nach sich ziehen muss, deckt sich nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung. (T1) |
10 Os 29/77 | OGH | 31.03.1977 |
Veröff: SSt 48/28 |
11 Os 157/79 | OGH | 27.06.1980 |
Veröff: EvBl 1981/55 S 187 = SSt 51/34 |
9 Os 75/81 | OGH | 16.06.1981 |
Vgl auch |
9 Os 160/85 | OGH | 23.10.1985 |
Ähnlich; Beisatz: Lebenserfahrung (und Gerichtserfahrung). (T2) |
11 Os 182/85 | OGH | 19.12.1985 |
Vgl auch; nur: Der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. (T3) |
13 Os 16/00 | OGH | 15.03.2000 |
Auch; Beisatz: Wenn auch andere als die vom Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich waren und sich das Gericht für die für den Angeklagten ungünstigeren entschied, hat es einen Akt der freien Beweiswürdigung gesetzt, der mit Mängelrüge nicht bekämpft werden kann, sofern die Annahme des Gerichtes keine willkürliche ist. (T4) |
14 Os 79/00 | OGH | 07.11.2000 |
Auch; Beisatz: Durch die Verwendung der Beurteilungskriterien "logisch und nachvollziehbar" beziehungsweise "realistisch und nachvollziehbar" im Zusammenhalt mit dem Hinweis auf die vorgenommenen Probebohrungen wird ausreichend verdeutlicht, dass sich die Tatrichter mit dem Kontrollamtsbericht auseinandergesetzt und ihn - mit positivem Ergebnis - auf seine Stichhaltigkeit überprüft haben. (T5) |
14 Os 21/02 | OGH | 28.05.2002 |
nur: Eine offenbar unzureichende Begründung liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Gesetzen logischen Denkens und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. (T6) |
11 Os 96/02 | OGH | 03.09.2002 |
Auch; nur: Eine nur offenbar unzureichende Begründung liegt dann vor, wenn sich ein Schluss auf die zu begründende Tatsache überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. (T7) |
14 Os 46/03 | OGH | 13.05.2003 |
Auch; Beisatz: Eine offenbar unzureichende Begründung kann allein aus den für die Feststellung der entscheidenden Tatsachen in den Entscheidungsgründen angeführten Gründen abgeleitet werden. (T8) |
11 Os 129/04 | OGH | 08.03.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Der Ausspruch über eine entscheidende Tatsache ist nur dann unbegründet geblieben, wenn dem Urteil nicht entnommen werden kann, wie das Gericht zu seiner Feststellung gelangte. Offenbar unzureichend begründet ist eine Feststellung wiederum nur dann, wenn sie sich auf eine willkürliche Annahme des Gerichtes stützt, dh dieses ohne Begründung aus den konkreten Umständen des Falles nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ungeklärt gebliebene Umstände einfach zum Nachteil des Angeklagten ergänzt hat. (T9) |
14 Os 72/07f | OGH | 28.08.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Offenbar unzureichende Begründung, weil das Erstgericht nicht klarstellte, weshalb die Verdachtslage einen sicheren Beweis nicht zuließ. Insbesondere legte es nicht dar, aus welchem Grund die als Geständnis im Sinne der vorliegenden Anklageschrift gewertete Verantwortung des Angeklagten keinen sicheren Schluss auf die subjektive Tatseite ermöglichte. (T10) |
15 Os 77/11d | OGH | 29.06.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keinerlei Begründung für die Feststellungen zur subjektiven Tatseite. (T11) |
14 Os 10/12w | OGH | 03.04.2012 |
Beisatz: Die Begründung also den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19710126_OGH0002_0100OS00202_7000000_002
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