Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.Oktober 1951 geborene Tischler Reinhard A des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB. und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er in Graz Karl B jeweils mit Bereicherungsvorsatz I.) am 1.Oktober 1979 dadurch, daß er ihm mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte und aus dessen Gesäßtasche einen Geldbetrag von 600 S entnahm, mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache, und II.) Mitte September 1979 gleichfalls eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Geldbetrag von 1.300 S, weggenommen hat.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Z. 5, 9 lit. a, 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Im Sinne des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes macht der Beschwerdeführer der Sache nach offenbar unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit geltend.
Rechtliche Beurteilung
Die behaupteten Begründungsmängel sind jedoch nicht gegeben. Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, daß das erkennende Gericht bei der Sachverhaltsermittlung keineswegs auf die Feststellung vom Angeklagten zugegebener oder von Zeugen ausdrücklich bekundeter Umstände beschränkt wird; es hat vielmehr über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, letztlich nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 258 Abs. 2 StPO.). Nach dem Gesetz (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) muß in den Entscheidungsgründen mit Bestimmtheit angegeben sein, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen, die den Denkgesetzen entsprechen, dies geschehen ist. Auf Grund denkrichtiger Schlußfolgerungen (aus erwiesenen Tatsachen) kann das Gericht aber auch zur Überzeugung von der Richtigkeit weiterer Tatsachen kommen und letztere somit gleichfalls als erwiesen ansehen (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 E.Nr. 24 zu § 258 StPO.). Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung liegt indessen nur vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen läßt (ZBl. 1932/31) oder doch ein logischer Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (KH. 2513). Unter diesem Gesichtspunkt ist daher eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. nur dann gegeben, wenn aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen die von ihm gezogene Schlußfolgerung entweder nach den Denkgesetzen überhaupt nicht abgeleitet werden konnte oder doch so weit hergeholt erscheint, daß das Urteil sohin mit logischen Mängeln behaftet ist. Daß aus den betreffenden Vordersätzen auch andere als die vom erkennenden Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich waren und das Gericht sich dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt freier Beweiswürdigung, dessen Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde - zumindest unter dem Gesichtspunkt nur offenbar unzureichender Begründung - nicht zulässig ist (SSt. 19/94; RZ. 1969, 68).
Ebenso besagt der Zweifelsgrundsatz 'in dubio pro reo' nur, daß das Gericht im Zweifelsfall von der für den Angeklagten günstigeren Meinung auszugehen hat, wobei es darüber, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat (§ 258 Abs. 2 StPO.). Der sogenannte Zweifelsgrundsatz besagt in diesem Zusammenhang bloß, daß die Verurteilung eines Angeklagten ohne Überzeugung des Gerichtes von seiner Schuld, demnach bei jedem Zweifel an ihr, ausgeschlossen ist. Dieser Grundsatz sagt aber nichts darüber aus, wie das Gericht sich seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu verschaffen hat und unter welchen Voraussetzungen ein für die Schuldfrage entscheidender Umstand als erwiesen anzunehmen ist. Insoweit gelten eben die zitierten Bestimmungen des § 258 Abs. 2 StPO. über die freie Beweiswürdigung (RZ.) 1965, 142 u.a.). Die erforderliche Überzeugung von der Richtigkeit einer Tatsache kann dem Gericht hiebei ohne weiters durch die Aussage eines Zeugen vermittelt werden, die es für glaubwürdiger erachtet als die entgegenstehende Verantwortung des Angeklagten; der darin gelegene Akt der (freien) Beweiswürdigung ist - mängelfreie Begründung im Sinne der §§ 270 Abs. 2 Z. 5, 281 Abs. 1 Z. 5
StPO. vorausgesetzt - im schöffengerichtlichen Verfahren einer Anfechtung entzogen (RZ. 1970, 16 u.a.).
Die vom Erstgericht getroffene Sachverhaltsfeststellung findet vor allem in den Angaben des Zeugen Karl B eine Stütze. Wenngleich psychiatrische Gutachten über die Glaubwürdigkeit von Zeugen an sich im Gesetz nicht vorgesehen sind, so war es dem Erstgericht doch nicht verwehrt, zur Wahrheitsfindung auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. C über Glaubwürdigkeit und Merkfähigkeit des Zeugen B heranzuziehen, wogegen umsoweniger Bedenken bestehen, als Karl B auch dem Sachverständigen gegenüber im wesentlichen dieselben Angaben wie vor der Polizei und vor Gericht gemacht hat, eine persönliche Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen und diese im übrigen von der Verteidigung auch gar nicht beantragt worden ist.
Seinen Angaben zufolge war aber vom Zeugen das Fehlen der in seiner Hosentasche verwahrt gewesenen 1.300 S (Punkt II des Schuldspruches) am nächsten Morgen bemerkt worden, nachdem der Angeklagte sich am Abend zuvor zugegebenermaßen zwei Minuten lang allein in der Küche befunden hatte, wo die Hose auf einem Sofa gelegen war. Anderntags hatte Karl B den Angeklagten auf dessen Arbeitsplatz aufgesucht und ihn gefragt, ob er das Geld gestohlen habe, worauf der Angeklagte, ohne die Frage zu beantworten, zu seinem Spind gegangen war und B 200 S gegeben hatte.
Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme des Schöffensenats, daß die vorübergehende Abwesenheit des Karl B vom Angeklagten zum Diebstahl der 1.300 S ausgenützt wurde, durchaus schlüssig, wobei das Erstgericht auch in Betracht gezogen hat, daß der Angeklagte andernfalls keinen Grund zur sofortigen Ausfolgung der 200 S und zur angeblich beabsichtigten Erstattung der weiteren 1.100 S gehabt hätte.
Daß sich der Angeklagte, der sich in dringenden Geldschwierigkeiten befand, am 1.Oktober 1979 deshalb neuerlich zur Wohnung des Karl B begeben hat, um diesem Bargeld stehlen zu können, zumal er wußte, daß B an diesem Tage seine Rente bekam, stellt gleichfalls eine logische und somit im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung zulässige Schlußfolgerung dar, die zudem in der Verantwortung des Angeklagten eine Stütze findet (S. 95 d.A.). Daß aber der Angeklagte in diesem Zusammenhang auch zugegeben hätte, B aufgesucht zu haben, um neuerlich eine Gelegenheit zum Diebstahl zu finden, wurde vom Erstgericht keineswegs festgestellt (vgl. S. 116, 118 d.A.). Auf einer unter den vom Erstgericht mängelfrei festgestellten äußeren Umständen durchaus naheliegenden Schlußfolgerung beruht auch die Urteilsannahme, daß der Angeklagte nur deshalb Gewalt angewendet hat, um Karl B zu zwingen, ihm Geld zu geben.
Daß Gewaltanwendung und Sachergreifung in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang standen, folgert das Erstgericht aus den Angaben des Zeugen B, welche keinen Anhaltspunkt dafür bieten, daß zwischen den Mißhandlungen und der Wegnahme des Geldes ein längerer Zeitraum verstrichen wäre, wozu in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen wird, daß der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung von einem Zeitraum von einer Viertelstunde gesprochen hat, aber schon aus Gründen der Vernunft davon auszugehen ist, daß (auch) der Angeklagte an einem möglichst kurzen Ablauf der Geschehnisse interessiert war (S. 120). Soweit der Beschwerdeführer in Ansehung der Feststellung des Erstgerichtes, es habe ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen Gewalt und Geldabnahme bestanden, eine Aktenwidrigkeit erblickt, verkennt er deren Wesen im Sinne des angezogenen Nichtigkeitsgrundes. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angeführt wird, das deren Inhalt nicht bildet, wenn also der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, E.Nr. 82 zu § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.). Der nur eine formale Vergleichung gestattende Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit wird indessen nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, wenn behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht vorgenommenen Feststellungen von Tatsachen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe.
Denn die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (vgl. abermals Gebert-Pallin-Pfeiffer, E.Nr. 87 zu § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.). Wenn der Angeklagte unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. die Glaubwürdigkeit des Zeugen B in Zweifel zieht und geltend macht, daß die Urteilsfeststellungen nur auf aktenmäßig nicht gedeckten Schlußfolgerungen beruhten, mangels zweifelsfreier objektivierbarer Grundlagen keinerlei Anhaltspunkt dafür bestehe, daß die Gewalt in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zur Wegnahme des Geldes gestanden sei und der noch niemals wegen Raubes verurteilte Angeklagte zumindest im Zweifel freizusprechen gewesen wäre, bringt er den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er sich dabei über die zuvor erörterten Urteilsfeststellungen hinwegsetzt.
Was aber die vom Beschwerdeführer auch unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 10 des § 281 Abs. 1
StPO. bekämpfte rechtliche Beurteilung der vom Schöffengericht als erwiesen angenommenen, Gegenstand des Punktes I des Schuldspruches bildenden Handlungsweise des Angeklagten als Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1
StGB. anlangt, so besteht bei diesem Delikt die Tathandlung in der Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, wobei Gewalt oder Drohung darauf gerichtet sein müssen, zu erwartenden Widerstand zu brechen (Rittler2 II 155) und einen sofortigen Übergang einer präsenten Sache in die Verfügungsgewalt des Angreifers zu bewirken (EvBl.
1973/43; LSK. 1976/92 = EvBl. 1976/219).
Daß Raub auf eine sofortige Herrschaftserlangung über eine fremde bewegliche Sache abstellt, setzt ein gewisses räumliches Naheverhältnis des Beraubten zu dem zu raubenden Gut voraus (EvBl. 1973/43 = JBl. 1973/100;
RZ. 1969, 129), doch ist es nicht erforderlich, daß Gewaltanwendung (oder Drohung) und Wegnahme (bzw. Abnötigung) gleichzeitig und im selben Raum erfolgen (EvBl. 1962/479). Der Beschwerdeführer irrt daher, wenn er offenbar vermeint, die Gewaltanwendung müsse mit dem Ansichbringen der fremden beweglichen Sachen unmittelbar zusammenfallen (S. 131 d.A.). Wohl aber müssen Gewaltanwendung (Drohung) und Ergreifung der Sache auf einem (vorgefaßten) einheitlichen Willensentschluß beruhen und - wenngleich in verschiedenen Phasen - in so kurzer zeitlicher Aufeinanderfolge und innerhalb so enger räumlicher Grenzen erfolgen, daß sich das Handeln des Täters auch nach außen hin noch als einheitliches Geschehen darstellt (13 Os 138/73).
Eben diese Kriterien konnte das Erstgericht aber im vorliegenden Fall auf Grund der von ihm getroffenen und mängelfrei begründeten Sachverhaltsfeststellung, wonach Reinhard A, nachdem er gewaltsam in die Wohnung eingedrungen war, mindestens dreimal mit der Faust in das Gesicht des Karl B geschlagen hat, um diesen zu zwingen, ihm Geld zu geben, den Genannten unmittelbar darauf nach dessen Rente gefragt hat, deren Erhalt von B jedoch in Abrede gestellt wurde, sodann von B 500 S verlangt und, als der Genannte ablehnte, die Taschen des Karl B durchsucht und aus der Gesäßtasche 700 S - laut Urteilsspruch 600 S - genommen hat, ohne Rechtsirrtum für gegeben ansehen.
Die somit festgestellte gewaltsame Wegnahme des Geldes schließt eine Beurteilung der Tat als Diebstahl oder als Entwendung aus (EBRV. 1971, 289). Entwendung würde zudem nach Lage des Falles auch schon wegen der Höhe des in Rede stehenden Geldbetrages nicht in Betracht kommen (Leukauf-Steininger2, RN. 7 zu § 141 StGB.). Die gegen die - vermeintliche - Anwendung des § 39
StGB. erhobene Rechtsrüge nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. geht ins Leere, weil § 39 StGB. weder ein Tatbestandsmerkmal noch eine (strafsatzändernde) Deliktsqualifikation statuiert, sondern eine fakultative allgemeine Strafbemessungsvorschrift darstellt (SSt. 46/40), welche dem Gericht bei Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Voraussetzungen eine Überschreitung des Höchstmaßes der angedrohten Freiheits- oder Geldstrafe um die Hälfte gestattet. Das Erstgericht hat aber die (zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe) verhängte zweijährige Zusatzstrafe ohnehin nur innerhalb des von einem bis zu zehn Jahren reichenden Strafrahmens des § 142 Abs. 1 StGB. ausgemessen. Eine die Grenzen seiner Strafbefugnis überschreitende und deshalb mit Nichtigkeit bedrohte gesetzwidrige Strafbemessung durch das Erstgericht liegt demnach nicht vor.
Ebensowenig kann das Unterbleiben einer außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB.) mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern ausschließlich mit Berufung bekämpft werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 142 Abs. 1
StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 StGB.
sowie gemäß §§ 31, 40 StGB. auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 24.Oktober 1979, GZ. 13 E Vr 2653/79-6, - mit diesem Urteil wurde er wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. (Tatzeit 17.August 1979) zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt - zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Eignung der Vorstrafen zum Rückfall und die über diesen hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, während es das teilweise Tatsachengeständnis und die geringfügige Schadensgutmachung als mildernd ansah.
Mit seiner Berufung strebt Reinhard A eine Herabsetzung des Strafmaßes 'auf ca. sechs Monate' an. Diesem Begehren kommt keine Berechtigung zu.
Soweit sich der Angeklagte auch im Rahmen seiner Berufung gegen die Annahme der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB. wendet übersieht er, daß - worauf bereits im Rahmen der Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde eingegangen wurde - diese fakultative Strafschärfungsnorm vom Erstgericht gar nicht angewendet wurde. Mit seinem weiteren Vorbringen, die vom Erstgericht für gegeben angesehenen Voraussetzungen des § 39 StGB. könnten angesichts der (bloß) wegen Diebstahls und nicht auch wegen Raubes erfolgten Vorverurteilungen, lediglich eine Erweiterung des Strafrahmens für das Vergehen des Diebstahls (bis neun Monate Freiheitsstrafe) bewirken, verkennt er das Wesen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB., zumal der Gesetzgeber die Rückfallseignung auf 'Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen' abgestellt hat. Angesichts der im § 71 StGB. enthaltenen Definition der schädlichen Neigung kann jedoch kein Zweifel darüber bestehen, daß alle bisherigen (wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen erfolgten) Verurteilungen des Berufungswerbers - unter Beachtung der Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs. 2 StGB. - rückfallsbegründend sind.
Die vom Angeklagten ins Treffen geführten (weiteren) Milderungsgründe liegen indessen nicht vor. Nach Lage des Falles kann von einer Unbesonnenheit bei der Tatverübung nicht gesprochen werden. Ebensowenig kann dem Berufungswerber eine (sehr) vernachlässigte Erziehung als Milderungsgrund zugebilligt werden, da sich dies schon angesichts seines Alters (von 28 Jahren) und der offensichtlichen Wirkungslosigkeit einer im Rahmen (wiederholter) Strafvollstreckungen versuchten Nacherziehung verbietet. Auch die Bereitschaft des Angeklagten zur (weiteren) Schadensgutmachung wurde vom Erstgericht zu Recht nicht als Milderungsgrund herangezogen, da das bloße Anerkenntnis des Ersatzanspruches des Geschädigten noch keinen Milderungsgrund darzustellen vermag (LSK. 1978/276 u.a.).
Demgegenüber hätte das Erstgericht, da § 39 StGB.
nicht angewendet wurde, sämtlichen (auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden) Vorstrafen erschwerende Wirkung beimessen müssen (Leukauf-Steininger2, RN. 6 zu § 33 StGB.). Im Hinblick auf das bereits deutlich geprägte kriminelle Vorleben des Angeklagten und den nicht unbeträchtlichen Schuld- und Unrechtsgehalts der vorliegenden Straftaten, ist die vom Erstgericht verhängte Zusatzstrafe - auch in Relation zu der zuvor erwähnten Verurteilung
-
nicht als überhöht anzusehen, weshalb auch der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche angeführte Gesetzesstelle.
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