Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen der Angeklagten wird dahin Folge gegeben, daß die über sie verhängten Freiheitsstrafen gemäß § 43 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen werden.
Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 10. Oktober 1948 geborene kaufmännische Angestellte Adolf A und der am 18. November 1940 geborene Lagararbeiter Othmar B (I.) des Verbrechens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, 128 Abs. 2 StGB und (II.) des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB schuldig erkannt; darnach liegt ihnen zur Last, in Kapfenberg (zu I.) in der Zeit vom 23. Juli 1979 bis 15. April 1980 in zehn (im Urteilsspruch nach Tatzeit, Objekt und Menge aufgegliederten) Angriffen in Gesellschaft als Beteiligte (ohne daß die Tat deshalb /auch/ der Z 1 des § 127 Abs. 2 StGB unterstellt wurde) der Firma 'E' Erdöl Gesellschaft m.b.H.
aus deren Freilager insgesamt 15.300 Liter Superbenzin, 13.300 Liter Dieseltreibstoff und 3.000 Liter Ofenheizöl im Wert von (zusammengerechnet) S 242.500 mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Diebstahl unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihnen (dem Adolf A als Lagerleiter und dem Othmar B als Lagerarbeiter) aufgetragene Arbeit geschaffen worden war, zum Nachteil des Auftraggebers begangen worden ist, und (zu II.) am 30.April bzw. am 1. Mai 1980 Eduard C der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, indem sie ihn der Beteiligung an den zu I. genannten Diebstählen, sohin einer mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten von Amts wegen zu verfolgenden Handlung, falsch verdächtigten, wobei sie wußten, daß die Verdächtigung falsch war.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen liegt dem Urteil folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Firma 'E' Erdöl Gesellschaft m.b.H. unterhält (u.a.) in Kapfenberg ein Freilager für Mineralöle, die vom Zentraltanklager Wien-Lobau der D durch Frächter herangebracht, dortselbst gelagert und sodann durch firmeneigene Tankfahrzeuge an Kunden ausgeliefert werden. Das Eigengewicht der im Freilager befindlichen und der daraus weggebrachten Ölprodukte wird aus dem (in Liter ausgedrückten) Volumen und der Dichte errechnet; diese beiden Faktoren variieren je nach der Temperatur im Zeitpunkt ihrer Ermittlung, wobei einer höheren Temperatur ein größeres Volumen und einer niedrigeren Temperatur ein geringeres Volumen entspricht. Die tägliche Feststellung des Lagerinhalts (durch 'Peilung') und der Dichte (durch 'Spindelung') oblag dem Angeklagten B; der Angeklagte A führte hierüber Aufzeichnungen. Durch entsprechende Manipulation der bezeichneten Daten konnten die Angeklagten dazu beitragen, daß sich im Lager (faktische) Mehrbestände ergaben, aus denen sie Mineralöle abzweigten, die sie sodann 'schwarz', also für ihre eigene Rechnung, an nicht ausgeforschte Abnehmer verkauften. Die urteilsgegenständlichen Mengen an Superbenzin (3.300 Liter, zweimal je 3.000 Liter, 2.900 Liter und 3.100 Liter), Dieseltreibstoff (500 Liter, 6.000 Liter, 2.800 Liter und 4.000 Liter) und Ofenheizöl (3.000 Liter) wurden aus dem Lagerbestand jeweils über die mit einem Summenzählwerk ausgestattete Füllbühne entnommen.
Dafür ließen die Angeklagten firmeneigene Tankfahrzeuge für die (reguläre) Kundenbelieferung mit Superbenzin und Dieseltreibstoff nur zum Teil auf dem hiefür bestimmten Weg aus den Lagertanks, im übrigen aber unter Umgehung der Füllbühne direkt aus anliefernden Frächterfahrzeugen befüllen, wobei die vom Zählwerk ausgedruckten Belege ('Füllaufträge') im Anfangs- oder Endzählerstand handschriftlich derart korrigiert wurden, daß schließlich (mengenmäßige) übereinstimmung mit den vom Zählwerk insgesamt registrierten Befüllungen gegeben war. ähnlich gingen die Angeklagten in einem Fall mit Ofenheizöl vor, das sie als Betriebsverbrauch deklarierten und in entsprechender Menge (irregulär statt in den Lagertank) direkt aus einem Frächterfahrzeug in den Haustank abgeben ließen. Da außerdem Abweichungen des Istbestandes vom Sollbestand bis zu 3 Promille als natürlicher Schwund u. dgl. toleriert wurden, blieben die beschriebenen Malversationen trotz der für Freilager nach dem Mineralölsteuergesetz bestehenden amtlichen Aufsicht zunächst unentdeckt.
über die in Rede stehenden Mineralöldiebstähle legte der Angeklagte A am 30. April 1980 gegenüber leitenden Angestellten der 'E' Erdöl Gesellschaft m.b.H. ein Geständnis ab, ebenso am selben Tag der Angeklagte B vor Beamten der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark (Außenstelle Bruck an der Mur);
bei dieser Dienststelle wiederholte am 1. Mai 1980 auch der Angeklagte A das Geständnis gegenüber der Firmenleitung vom Vortag. Sowohl A als auch B nannten dabei stets als (im Einverständnis mit ihnen gestandenen) Abnehmer des gesamten Diebsgutes den Heizölhändler Eduard C, der infolgedessen von den Beamten der Kriminalabteilung (am 1. Mai 1980 mehrere Stunden lang) in Verwahrungshaft genommen und gegen den daraufhin vom Kreisgericht Leoben eine (nachmals gemäß § 109 StPO eingestellte) Voruntersuchung wegen Verbrechens des (schweren) Diebstahls eingeleitet wurde. Aus dem späteren Widerruf dieser Geständnisse durch die Angeklagten folgerte das Erstgericht auch, daß die von den Angeklagten gegen C vorgebrachte Verdächtigung wissentlich falsch erhoben worden war. Die Angeklagten Adolf A und Othmar B bekämpfen den Schuldspruch mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, die sie auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 9
lit a StPO stützen.
I. Zu den Verfahrensrügen der Angeklagten A und B:
Einen Verfahrensmangel in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO erblicken beide Beschwerdeführer zunächst in der Abweisung des vom Verteidiger des Angeklagten A gestellten Antrags, dem sich auch der Verteidiger des Angeklagten B angeschlossen hatte, die monatlichen Eingangs- und Ausgangslisten des Freilagers Kapfenberg für den vom Urteilsspruch umfaßten (Tat-)Zeitraum Juli 1979
bis April 1980 sowie die (Mineralölsteuer-) Tagesprotokolle über (weggebrachten) Dieseltreibstoff vom 23. Juli, 6. August und 3. Oktober 1979 und die 'Urbelege der Peilung zum Monatsbeginn und Monatsende' beizuschaffen. (Aus dem Umstand, daß der Verteidiger des Erstangeklagten insoweit ausdrücklich /nur/ seinen schon in der (danach vertagten) Hauptverhandlung vom 25. September 1981 gestellten Antrag wiederholt hat /S 244/II/, der auf die Vorlage der Listen für den bei Superbenzin mit 8. November 1979 /Anklage- und Urteilsfaktum I/1/, bei Dieseltreibstoff hingegen /schon/ mit 23. Juli 1979 /Anklage- und Urteilsfaktum I/6/ beginnenden Zeitraum abzielte /S 117/II/, ergibt sich die Unrichtigkeit des Beginnzeitpunktes '8. November 1978' sowohl bei der Protokollierung des wiederholten Antrags /S 244/II/
als auch in den /daran anknüpfenden/ Beschwerdeausführungen.) Hinsichtlich der monatlichen Eingangs- und Ausgangslisten gehen die Verfahrensrügen ebenso wie schon die seinerzeitige Wiederholung des bezüglichen (Beischaffungs-)Antrags ins Leere, weil die Lagerberichte mit den verlangten Angaben dem Erstgericht bei der am
9. und 10. November 1981
wiederholten Hauptverhandlung ohnedies bereits vorgelegen (S 143 bis 147/II) und in der Folge auch zur Darstellung gelangt sind (S 247/II). Dies trifft übrigens auch auf das Mineralölsteuer-Tagesprotokoll vom 6. August 1979 zu, das eine Beilage des schon dem Untersuchungsrichter vorgelegten und in der Hauptverhandlung ebenfalls verlesenen Revisionsberichtes der Firma E bildet (Beilage zu ON 31, darin AS 371/I; S 246/II).
Die Mineralölsteuer-Tagesprotokolle weisen, wie das Erstgericht festgestellt hat, lediglich den Anfangs- und Endzählerstand des betreffenden Tages aus, deren Differenz die an diesem Tag aus dem Freilager insgesamt weggebrachte Mineralölmenge in Liter und (umgerechnet) in Kilogramm ergibt (S 13/III). Die im Laufe des Tages vorgenommenen Einzelbefüllungen hingegen sind nur aus den Füllaufträgen ersichtlich; deren Auswertung durch die Revisionsabteilung der Firma E (S 343/I) liegt den Urteilsannahmen über die am 23. Juli 1979 und am 3. Oktober 1979 erfolgten Diebstähle von Dieseltreibstoff (Fakten I/6 und 8) zugrunde (S 33/III).
Welche Bedeutung für die Lösung der Schuldfrage den betreffenden (dem Erstgericht nicht vorgelegenen) Mineralölsteuer-Tagesprotokollen dieser beiden Tage zukommen soll, wurde von den Beschwerdeführern nicht dargetan.
Außer den beim Akt (S 103 bis 121/I) befindlichen Aufzeichnungen des Angeklagten A aus den Monaten Jänner bis April 1980 sind Unterlagen über die Ergebnisse der Peilungen laut Mitteilung der Firma E nicht vorhanden (S 138/II; s auch S 53/I); insoweit war der Beischaffungsantrag darum undurchführbar.
Rechtliche Beurteilung
Beide Beschwerdeführer rügen weiters, daß das Erstgericht ihren Anträgen auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Mineralölchemie nicht stattgegeben habe;
dieses Begehren ist allerdings nur vom Verteidiger des Angeklagten B, und zwar damit begründet worden, dadurch sei zu erweisen, daß die inkriminierten Mineralöldiebstähle in dem den Angeklagten angelasteten Umfang, bezogen auf die einzelnen Produktarten, in der tolerierten Schwundmenge von höchstens 3 Promille nicht hätten Deckung finden können, sondern bei einer überprüfung der monatlichen Ein- und Ausgänge hätten auffallen müssen (S 245/II). Indes stellt die Beurteilung der Beweisergebnisse unter dem bezeichneten Gesichtspunkt eine bloße Rechenaufgabe dar, zu deren Lösung es keiner dem Gericht erst durch einen Sachverständigen zu vermittelnden Fachkenntnisse bedarf. Dem Schöffensenat ist daher beizupflichten, daß die Heranziehung eines Sachverständigen für Mineralölchemie im vorliegenden Fall nicht erforderlich war. Der Angeklagte B macht als weiteren Verfahrensmangel geltend, daß seinem Antrag nicht entsprochen worden ist, sämtliche Füllzettel seit 2. Jänner 1977 zum Beweis dessen beizuschaffen, daß handschriftliche Korrekturen dieser Belege schon lange vor den der Anklage zugrundeliegenden Fällen öfters vorgekommen seien (S 244/II in Verbindung mit S 128/II). Da es aber für die Lösung der Schuldfrage im gegebenen Fall nicht auf das Vorkommen von Korrekturen der Füllaufträge in einem bestimmten Zeitraum an sich, sondern auf solche nach Art und Inhalt signifikante önderungen der Beleginhalte ankommt, aus denen das Erstgericht im Zusammenhang mit dem Fehlen bestimmter anderer Füllbelege und mit sonstigen Beweisergebnissen, wie jenen über die aus den Peilaufzeichnungen ersichtlichen Mehr- oder Minderbestände und Produktverschiebungen sowie über Direktbefüllungen ausliefernder firmeneigener aus anliefernden Frächterfahrzeugen, den Schluß auf die den Angeklagten sohin angelasteten Malversationen gezogen hat (s hiezu vor allem S 32 bis 35/III), so zeigt sich, daß den vom Angeklagten B vermißten Unterlagen - wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat - keine Relevanz in beweismäßiger Beziehung zukommt.
Soweit der Angeklagte B schließlich die Beischaffung der Inventur der Firma E (gemeint: des Freilagers Kapfenberg) zum 30. April 1980 - welche übrigens ohnehin (als Beilage zu ON 62 in S 151/II) vorliegt und in der Hauptverhandlung dargestellt worden ist (S 247/II) - sowie einen Vergleich mit 'Bilanzen' desselben Lagers aus früheren Jahren und mit solchen anderer Freilager desselben Unternehmens, und schließlich auch hiezu die Vernehmung eines Sachverständigen für Mineralölchemie für notwendig erachtet, fehlt es (schon) am prozessualen Erfordernis eines vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung konform gestellten Beweisantrags, was ihm eine bezügliche Urteilsanfechtung aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO von vornherein verwehrt.
II. Zu den Mängelrügen a) des Angeklagten A:
Der darin zunächst erhobene Vorwurf, dem Urteil mangle es an Schlüssigkeit der Begründung, weil darin nicht untersucht worden sei, wie hoch der am Beginn der angenommenen diebischen Entnahmen im Lager Kapfenberg vorhandene überbestand an Treibstoffen war und welche Temperaturschwankungen in der Folge zu bestimmten Volumensveränderungen führten, trifft nicht den Kern der vom Erstgericht für die getroffenen Feststellungen angegebenen Gründe. Darnach findet sich die beweismäßige Deckung dafür, daß die Angeklagten die im Urteilsspruch zu Punkt I/1 bis 10 angeführten Mineralölmengen aus dem Freilager entzogen haben, in den jeweils vorgenommenen Manipulationen mit den Füllaufträgen bei der gegebenen, in den aufgezeigten physikalischen Tatsachen begründeten Möglichkeit, den wahren Lagerbestand und somit die eigennützige Gebarung der Angeklagten mit den abgezweigten Mengen (vorerst) mit Erfolg zu verschleiern. Der Denkfolgerichtigkeit dieser Argumentation tut es keinen Abbruch, daß dabei der Rahmen, innerhalb dessen die einzelnen, jeweils genau festgestellten Manipulationen mit Mineralölen vorgenommen werden konnten, nicht mit gleicher Exaktheit konstatiert werden konnte wie die betreffenden Manipulationen selbst. Von einer nur offenbar unzureichenden Urteilsbegründung kann jedenfalls keine Rede sein.
Die behauptete Undeutlichkeit und Widersprüchlichkeit der - einen Teil der Aussage des Zeugen Ing. F nach dem Verhandlungsprotokoll (S 212/II) wiedergebenden - Darlegungen im Ersturteil über die aus drei aufeinanderfolgenden Füllaufträgen mit bestimmtem Inhalt zu ziehenden Schlüsse (S 15/III) kann schon deshalb auf sich beruhen, weil sie keine entscheidenden Tatsachen betreffen, sondern bloß ein konstruiertes Beispiel zum Gegenstand haben.
Die dem Beschwerdeführer gleichfalls widersprüchlich erscheinenden Ausführungen im Ersturteil über Mineralölabgaben einerseits im Wege der Füllbühne, andererseits unter Umgehung derselben (S 17/III) sind sinngemäß und in Verbindung mit dem übrigen Urteilsinhalt eindeutig dahin zu verstehen, daß die Angeklagten zwar jene Mengen, die sie für eigene Rechnung verkauften, den Lagerbehältern über die Füllbühne entnahmen, zugleich aber entsprechende Mengen angelieferter Produkte unter Umgehung der Lagerbehälter direkt in Transportfahrzeuge zur regulären Kundenbelieferung umpumpen ließen. Ein Widerspruch des Urteils mit sich selbst liegt sohin auch in diesem Zusammenhang nicht vor.
Eine Unvollständigkeit des Urteils, wie der Beschwerdeführer sie weiters behauptet, würde voraussetzen, daß das Gericht Verfahrensergebnisse ungewürdigt ließ, die entscheidungswesentlichen Aussprüchen des Urteils tatsächlicher Natur entgegenstehen; inwiefern dem Erstgericht ein solcher Begründungsmangel unterlaufen sein soll, ist aber dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
b) des Angeklagten B:
In dem Umstand, daß sich das Schöffengericht in den Urteilsgründen (unter anderem) auf das von beiden Angeklagten vor Beamten der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark abgelegte Geständnis bezieht, ihnen aber wesentlich mehr als die damals von ihnen zugestandenen - vom Angeklagten B auf 15.000 bis 20.000 Liter Treibstoff und 2.800 Liter Ofenheizöl geschätzten - Mengen von Mineralölprodukten als gestohlen anlastet und zugleich annimmt, daß sie in eben jenem Geständnis Eduard C wissentlich falsch als Abnehmer der gestohlenen Mineralöle verdächtigt haben, ist - der Meinung des Angeklagten B zuwider - weder ein innerer Widerspruch noch sonst ein Begründungsmangel zu erblicken. Soweit nämlich die Urteilsfeststellungen bezüglich der Menge der gestohlenen Mineralölprodukte über den Umfang des von den Angeklagten abgelegte Geständnisse hinausgehen, finden sie in anderen im Urteil angeführten Verfahrensergebnissen ihre beweismäßige Deckung. Die Auffassung des Beschwerdeführers aber, sein (von ihm in der Folge zur Gänze widerrufenes) Geständnis könne nur einheitlich beurteilt, also entweder voll und ganz zur Feststellungsgrundlage gemacht oder gänzlich abgelehnt werden, ist schon darum verfehlt, weil eine solche Auffassung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unvereinbar wäre (§ 258 Abs. 2 StPO). Vielmehr war es dem Schöffengericht unbenommen, unter Berücksichtigung sonstiger Verfahrensergebnisse den einen Teil der gegenständlichen Aussage - das Diebstahlsgeständnis - für wahr, den anderen hingegen - die Verdächtigung des Eduard C - für falsch, demgegemäß (insoweit) deren Widerruf für wahr zu halten und als Tatsachengeständnis in der Richtung einer Verleumdung zu interpretieren (vgl Mayerhofer/Rieder StPO, E Nr 73 zu § 258). Einen unzulässigen und deshalb unbeachtlichen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung unternimmt der Beschwerdeführer auch mit dem Versuch, die (vom Erstgericht angenommene) Glaubwürdigkeit der Aussagen der Gendarmeriebeamten Kurt G und Josef H über das einwandfreie Zustandekommen der in Rede stehenden Geständnisse in Zweifel zu ziehen. Hierauf braucht darum nicht eingegangen zu werden. Ebendies gilt auch für den Vorwurf, das Erstgericht billige den Zeugen Johann I und Dr. Klaus J volle Glaubwürdigkeit zu, ohne ins Kalkül zu ziehen, daß sich deren Mutmaßungen, Eduard C sei in die Malversationen der Angeklagten verwickelt gewesen, als unzutreffend erwiesen hätten. Die in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B als denkgesetzwidrig bezeichneten überlegungen des Erstgerichtes über das Entstehen einer 'volumsmäßigen Mehrmenge' an Mineralölprodukten durch Angabe einer niedrigeren als der bei der Abfüllung in die Lagerbehälter tatsächlich vorhandenen Temperatur sind - richtig verstanden - mit keinem logischen Fehler behaftet: Liegt es doch auf der Hand, daß die temperaturbedingten Volumsveränderungen bei Mineralölen dazu ausgenützt werden können, um gezielt durch unrichtige Temperaturangaben den wahren Lagerbestand sowie die Gebarung damit zu verschleiern und Differenzmengen heimlich dem Lager zu entziehen, wie dies die Angeklagten nach den Urteilsannahmen auch getan haben.
Die Manipulation der Angeklagten, firmeneigene Auslieferfahrzeuge (zum Teil) direkt aus anliefernden Frächterfahrzeugen zu befüllen, ermöglichte es ihnen nach den insoweit eindeutigen Urteilskonstatierungen, die Entnahme entsprechender Mengen von Mineralölen aus den Lagertanks zum Verkauf für eigene Rechnung zu kompensieren. Wenn der Angeklagte B eine Wegnahme von Treibstoff aus dem Besitz der Firma E durch Abfüllen in deren eigene Tankfahrzeuge als denkunmöglich bezeichnet, wendet er sich gegen eine urteilsfremde Annahme. Daß dem Urteil auch in der Frage, welche Warenbewegungen über die Füllbühne und welche in Umgehung der Füllbühne getätigt worden sind, ein innerer Widerspruch keineswegs anhaftet, wurde schon zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A dargelegt.
Ins Leere geht auch der zum Urteilsfaktum I/10 erhobene Einwand, schon aus technischen Gründen habe Ofenheizöl nicht dem Haustank des Lagers entnommen und verkauft werden können. Denn hier ist ebenfalls, den dem Urteil (S 33/III) insoweit zugrundegelegten (ursprünglichen) Geständnissen der Angeklagten zufolge, eine Kompensation von dem Lagertank (für zum Verkauf bestimmte Ware) entnommenem mit direkt aus einem Frächtertankwagen in den Haustank (für den Betriebsverbrauch) abgefüllten Ofenheizöl erfolgt (S 157, 177/I).
Welchen nicht ausgeforschten Abnehmern die Angeklagten die entzogenen Treibstoffmengen tatsächlich verkauft haben, kann dahingestellt bleiben, weil dies für die strafrechtliche Beurteilung ihres Verhaltens unentscheidend ist.
III. Zu den Rechtsrügen a) des Angeklagten A:
Für den Schuldspruch wegen Verbrechens der Verleumdung (Punkt II des Urteilssatzes) ist die vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt eines Feststellungsmangels (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO) relevierte Tatsache, daß Eduard C schon in der Firma E zugekommenen vertraulichen Hinweisen verdächtigt worden war, den Angeklagten gestohlenen Treibstoff abgenommen zu haben, ohne entscheidungswesentliche Bedeutung. Denn für ein im Sinne des § 297 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßiges 'Verdächtigen' genügt es, daß ein allenfalls gegen den Betroffenen bereits bestehender Verdacht vom Täter durch eine bewußt falsche Tatsachenmitteilung verstärkt wird (Leukauf-Steininger StGB2 § 297 RN 4 und die dort zitierte Judikatur). Im vorliegenden Fall kann nun nicht übersehen werden, daß die für Eduard C allerdings schon bei der Anzeigeerstattung durch Dr. Klaus J namens der Firma E, wobei auch der gegen C gehegte Verdacht der Sicherheitsdienststelle zur Kenntnis gebracht wurde (S 69/I), entstandene Gefahr einer behördlichen Verfolgung dadurch eminent erhöht worden ist, daß die Angeklagten selbst in ihren geständigen Verantwortungen vor der Sicherheitsdienststelle übereinstimmend C als Abnehmer der von ihnen gestohlenen Treibstoffmengen bezeichneten. Der Einwand des Angeklagten A, er habe Eduard C nicht der Beteiligung am Diebstahl verdächtigen können, da dieser bereits unter entsprechendem Verdacht gestanden sei, erweist sich mithin als in rechtlicher Beziehung verfehlt.
b) des Angeklagten B:
Dieser Beschwerdeführer vertritt in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO die Rechtsansicht, der Entzug von Treibstoff 'im Rahmen des Schwundes, also einer rechnerisch und tatsächlich gar nicht vorhandenen Menge' könne ihm nicht als Diebstahl angelastet werden, weil im Lager Kapfenberg der Firma E ein Schwund bis zu 3 Promille toleriert worden sei. Dieser Einwand geht aber nicht von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus, wonach die entzogenen Mineralölprodukte im Lager der Firma E und sohin in deren Gewahrsam tatsächlich vorhanden gewesen sind. Daß die Angeklagten diese Mengen sodann hinter dem Rücken ihres Arbeitgebers - dies durch listige Manipulationen verschleiernd - für eigene Rechnung verkauften, haben sie demnach rechtsrichtig als Diebstahl zu verantworten. Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten gemäß § 28, 128 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafen in der Dauer von je achtzehn Monaten. Hiebei wertete es als erschwerend bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Wiederholung der strafbaren Handlungen durch einen längeren Zeitraum, wogegen es ihnen als mildernd die bisherige Unbescholtenheit zugutehielt. Die Berufungen der Angeklagten, mit denen sie eine Herabsetzung des Strafausmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstreben, sind teilweise begründet.
Wenngleich zusätzlich als mildernd ins Kalkül zu ziehen ist daß die Berufungswerber durch ihre Ausagen im Vorverfahren wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen haben (§ 34 Z 17 StGB), kommt angesichts der konstatierten Erschwerungsgründe und des hohen Schadens von mehr als einer Viertelmillion-Schilling einerseits und des bis zu zehn Jahren reichenden Strafsatzes andererseits eine Reduzierung der Strafen nicht in Betracht. Insoweit mußte den Berufungen mithin ein Erfolg versagt bleiben.
Hingegen vermeinte der Oberste Gerichtshof, daß im Hinblick auf den bisherigen ordentlichen Lebenswandel der Rechtsmittelwerber, ihre soziale Integrierung, ihr (Teil-) Geständnis im Vorverfahren und den Umstand, daß sie sich in diesem Zusammenhang bereit erklärten, einen beträchtlichen Teil des Schadens - 150.000 S - gutzumachen, die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 StGB erfüllt seien, weshalb die verhängten Strafen in Stattgebung der Berufungen unter Setzung von je dreijährigen Probezeiten bedingt nachgesehen werden konnten. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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