OGH 11Os34/96

OGH11Os34/9626.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Mag. Strieder, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sild als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bahram A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Bahram A***** sowie über die Berufung des Angeklagten Farhad A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 18. Jänner 1996, GZ 7 Vr 549/95-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Bahram A*****fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Bahram A***** und Farhad A***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG schuldig erkannt. Darnach haben sie am 24. Juni 1995 in Suben den bestehenden Vorschriften zuwider 2 Kilogramm Cannabisharz mit einem THC-Gehalt von mindestens 204 Gramm, somit Suchtgift in einer großen Menge, nach Österreich eingeführt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

In seiner Verfahrensrüge (Z 4) erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters der Volksbank Wels, Zweigstelle Lambach, zum Beweis dafür, daß eine am 20. Juni 1995 behobene Geldsumme von S 50.000,-- vom Angeklagten nicht zum Ankauf von Haschisch verwendet worden sei, in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Dies jedoch zu Unrecht, geht das angefochtene Urteil doch ausdrücklich davon aus, daß der Frage, ob der Beschwerdeführer den behobenen Betrag zum Ankauf des Suchtgiftes in den Niederlanden verwendet habe oder die dafür notwendigen Mittel aus anderen Quellen bezog, keine Bedeutung zukomme, weil er auf diesen Betrag von S 50.000,-- nicht angewiesen gewesen sei (US 8). Damit ist aber im Sinne der erstinstanzlichen Beschlußbegründung von der begehrten Beweisaufnahme keine weitere relevante Klärung des Sachverhaltes zu erwarten, sodaß der Beweisantrag ohne Verkürzung der Verteidigungsrechte des Angeklagten abgewiesen werden konnte.

Aus eben diesem Grund geht auch die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten fehl, weil die dort neuerlich relevierte Frage der Finanzierung des Suchtgiftankaufes mit dem am 20. Juni 1995 behobenen Bargeldbetrag von S 50.000,-- keine entscheidungs- wesentliche Tatsache in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO darstellt. Eine solche entscheidende Tatsache ist nur eine solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend ist und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß übt (Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 281 Z 5 E 26). Der weiters in der Mängelrüge erhobene Vorwurf, die Feststellung, wonach beide Angeklagte beschlossen hätten, in die Niederlande zu fahren, um Suchtgift anzukaufen, sei offenbar unzureichend begründet, weil aus dem Vorhandensein von Straßenkarten und Tankstellenrechnungen ein Schluß auf den Zweck der Reise nicht gezogen werden könne bzw eine derartige Schlußfolgerung willkürlich sei, ist ebenfalls nicht berechtigt. Das Erstgericht hat nämlich ausführlich dargelegt, aus welchen Überlegungen es die Verantwortung der beiden Angeklagten, jeweils der andere habe zur Mitfahrt nach Amsterdam eingeladen und dort das Suchtgift angekauft, als widerlegt erachtete. Es stützt sich dabei keineswegs nur auf die in der Beschwerde genannten Beweismittel, sondern begründet die getroffenen Feststellungen schlüssig und denklogisch vor allem auch mit dem Verhalten der beiden Angeklagten, wie es sich auf Grund ihrer eigenen Einlassungen ergibt (US 6 und 7). Eine - Nichtigkeit im Sinne der Z 5 bewirkende - offenbar unzureichende Begründung liegt aber nur dann vor, wenn für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen läßt, oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (Scheingründe). Mit dem Argument, aus den vom Gericht ermittelten Prämissen wären auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich, wird demnach kein Begründungsmangel dargetan, sondern lediglich nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise die freie Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) der Tatrichter bekämpft (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 E 145 und 147).

Mit der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) aufgestellten Behauptung, es mangle an einer Feststellung dahingehend, daß der Beschwerdeführer bei der Einreise nach Österreich vom Suchtgift gewußt habe, übergeht die Beschwerde die ausdrücklich gegenteilige Urteilsannahme (US 5). Mit dem weiteren Einwand, aus der bloßen Begleitung des Zweitangeklagten A***** bei der Rückreise in Kenntnis des Suchtgiftschmuggels könne weder eine unmittelbare Täterschaft des Beschwerdeführers noch eine physische oder psychische Förderung der Tat in der Bedeutung einer Beitragstäterschaft erblickt werden, orientiert sie sich abermals nicht an den Urteilsfeststellungen und ist daher insoweit ebenfalls nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d StPO teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird demgemäß der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

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