European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00148.23P.0131.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Suchtgiftdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde M* A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A.) sowie der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB (B.), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C.1.), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (C.2.), der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (D.) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 (erster Fall) StGB (E.) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit hier von Bedeutung – von Juli 2011 bis 3. Jänner 2012 in G*, L*, W* und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25 fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er in zahlreichen Angriffen insgesamt 1.700 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend 170 Gramm Delta‑9‑THC) sowie 6.500 Gramm Cannabisharz (beinhaltend 650 Gramm Delta‑9‑THC) an eine namentlich genannte Person und weitere unbekannte Personen verkaufte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Warum zwischen der Aussage der Zeugin * Ar*, der Rechtsmittelwerber habe sehr viel Marihuana verkauft, viele Kunden in G* gehabt und selbst das Marihuana von einem „Piccolo“ in W* gekauft, und ihrer weiteren Aussage, zwei namentlich genannte Personen hätten anlässlich des Verkaufs von sechs Kilogramm Haschisch zu ihr gesagt, sie solle sich bei diesem Geschäft nicht einmischen, und sie wisse nicht, wer der Käufer gewesen sei (ON 6 S 32 f), ein erörterungsbedürftiger Widerspruch bestehen sollte und auf welche entscheidende Tatsache er sich beziehen könnte, macht die Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ins Treffen führende Mängelrüge nicht klar.
[5] Mit dem Einwand, die belastenden Angaben von Ar*, M* W* und A* M* (US 9 f) seien nicht aussagekräftig oder „sehr vage formuliert“, und mit der Überlegung, dass ein Teil der Grundlage für die Verurteilung zu A. fehle, wenn es keine Kunden gegeben hätte, an die der Rechtsmittelwerber das Marihuana verkauft hätte, wird kein Begründungsmangelim Sinn der Z 5 aufgezeigt.
[6] Welches in der Hauptverhandlung sonst vorgekommene erhebliche Verfahrensergebnis vom Schöffengericht bei welcher Feststellung zu entscheidenden Tatsachen übergangen worden wäre, sagt die Rüge nicht (RIS‑Justiz RS0118316 [T5]; RS0130729).
[7] Die Mängelrüge behauptet schließlich eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen (zum Bezug und) zur entgeltlichen Überlassung von insgesamt 1.700 Gramm Cannabiskraut und 6.500 Gramm Cannabisharz mit 820 Gramm Delta‑9‑THC (US 4 f). Die Tatrichter stützten diese Konstatierungen jedoch auf Aussagen von Personen über ihre Wahrnehmungen zum An- und Verkauf von Cannabisprodukten durch den Rechtsmittelwerber und auf Ergebnisse einer Überwachung von Nachrichten (US 9 ff) sowie auf daraus (logisch und empirisch einwandfrei) gezogene Schlussfolgerungen. Dieser Begründungsmangel liegt somit nicht vor (RIS‑Justiz RS0099413).
[8] Die Tatsachenrüge (Z 5a) kritisiert im Ergebnis, dass das Schöffengericht in Bezug auf die Feststellungen zur Suchtgiftüberlassung (US 4 f) den belastenden Angaben der Zeugen Ar*, W* und M* mehr Glauben schenkte als dem Rechtsmittelwerber. Damit und mit der eigenständigen Bewertung seiner Verhaltensweisen, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass er einige Tage später Vermögensdelikte mit kleineren Beträgen begangen habe, wenn er zuvor 41.000 Euro aus Suchtgiftverkäufen lukriert hätte, weckt der Nichtigkeitswerber jedoch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen (RIS‑Justiz RS0118780, RS0119583).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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