OGH 13Os69/93

OGH13Os69/9314.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Juli 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erich P***** und Eduard K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Februar 1993, GZ 4 b S Vr 10.747/92-57, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler, und der Verteidiger Dr.Janek und Dr.Bernhauser, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 25-jährige Erich P***** und der 22-jährige Eduard K***** des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB (I des Urteilssatzes), P***** zudem des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 3 StGB (II 1) und des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB (II 2) sowie K***** der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 229 Abs. 1, 223 Abs. 1 (224) StGB (III 1 a und b, 2) schuldig erkannt und zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von je zwei Jahren verurteilt.

Darnach nahmen sie am 23.August 1992 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dem Johann H*****, den sie durch Verabreichen eines Betäubungsmittels bewußtlos gemacht hatten, sohin mit Gewalt, einen Bargeldbetrag von ca. 1.300 S mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weg (I). Während P***** darüber hinaus zur Last liegt, am 29.September 1990 (in Wien) versucht zu haben, ein Mountainbike im Wert von ca. 15.000 S der Tochter des Eugen W***** durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung zu stehlen (II 1) und Eugen W***** durch Versetzen eines Schlages zur Unterlassung seiner sofortigen Anhaltung zu nötigen (II 2), wurde K***** der Unterdrückung von Urkunden, nämlich der österreichischen Führerscheine des Mag.Johann A***** im Sommer 1992 und des Johann H***** am 23.August 1992 (III 1 a und b) sowie der Fälschung des Führerscheines des A***** durch Einkleben seines eigenen Lichtbildes (III 2) schuldig gesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Mit ihren - getrennt ausgeführten - Nichtigkeitsbeschwerden bekämpfen die beiden Angeklagten den Schuldspruch wegen Raubes, die P***** auf den § 281 Abs. 1 Z 5 und Z 9 lit. a StPO, K***** auf die Z 4 und 5 dieser Gesetzesstelle stützt. P***** ficht darüber hinaus auch den Schuldspruch nach dem § 105 Abs. 1 StGB (II 2) unter Berufung auf den § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO an.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich P*****:

Der als Nichtigkeitsgrund im Sinne der Z 5 reklamierte Mangel jeglicher Begründung für die Feststellung, beide Angeklagten hätten bereits vor der Rückkehr in das Novara-Stüberl den Plan gefaßt, H***** dortselbst zu berauben, betrifft keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. Die nach dem Urteilssachverhalt für sich allein als Komplott zu beurteilende vorherige Verabredung zur Begehung der Raubtat geht in der tatsächlichen Ausführung des Raubes auf und verliert damit ihre selbständige Bedeutung. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Unterstellung des Verhaltens des Nichtigkeitswerbers als Raub aber wurden vom Schöffengericht mängelfrei festgestellt. Nicht auf eine vorherige Absprache kommt es demnach an, sondern darauf, ob zur Erlangung der Sachherrschaft Gewalt - hier durch Betäubung des Opfers - angewandt, die Wegnahme des Bargeldes in unrechtmäßiger Bereicherungsabsicht vorgenommen und diese Tatbestandsvoraussetzungen vom Tätervorsatz umfaßt waren.

Dazu stellten die Tatrichter fest, daß beide Angeklagten eine Mischung von Betäubungsmitteln zerdrückten und K***** diese in ein für Johann H***** bestimmtes Glas Bacardi-Cola gab, wobei beide Angeklagten mit dem Vorsatz handelten, H***** zu betäuben, um ihm sodann die "Sachen" wegzunehmen (US 7 = AS 479/I).

Da eine vorherige Verabredung zur Tatausführung kein essentielles begriffliches Erfordernis der unmittelbaren (Mit-)Täterschaft nach dem § 142 StGB ist, kommt dieser Frage auch keine Relevanz zu. Die Mängelrüge erweist sich in diesem Punkte daher als unbegründet.

Insoweit die Beschwerde - ebenfalls auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 gestützt - die vom Erstgericht festgestellte Eignung der Betäubungsmischung, die sofortige Bewußtlosigkeit eines Menschen herbeizuführen, als undeutlich bzw. unzureichend begründet behauptet und sich darauf beruft, daß das Erstgericht nicht feststellen konnte, welche Betäubungsmittel (außer Rohypnol) und in welcher Dosierung die verschiedenen Mittel dem Getränk beigegeben wurden, übersieht sie die in diesem Zusammenhang allein wesentliche - und ausführlich begründete - Konstatierung, wonach H***** auf Grund des Konsums dieser "Betäubungsmischung" sofort bewußtlos wurde. Damit erübrigen sich detaillierte Feststellungen über Zusammensetzung und Dosierung der Narkotika, steht doch fest, daß jedenfalls Betäubungsmittel verabreicht wurden und die beabsichtigte Wirkung unmittelbar eintrat. Der geltend gemachte formale Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil daher nicht an.

Im Unrecht befindet sich die Beschwerde auch darin, wenn sie vermeint, das Erstgericht habe die Feststellung, daß P***** die Brieftasche des Johann H***** herausgenommen hat (US 8), unter Außerachtlassung seiner Verantwortung getroffen; haben die Tatrichter diese doch sehr wohl in ihre Erwägungen miteinbezogen und dies dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie die - nicht geständigen - Angaben des Nichtigkeitswerbers als unglaubwürdig bezeichneten und sich auf das Geständnis des Angeklagten K***** vor der Polizei stützten. Diesem zufolge aber war es P*****, der dem bereits betäubten Opfer die Brieftasche herausnahm - wobei es unwesentlich ist, wo H***** das Portemonnaie verwahrt hatte - und Geld sowie Führerschein dem K***** übergab. Einen formalen Begründungsmangel vermag der Nichtigkeitswerber mit diesem Beschwerdeeinwand somit gleichfalls nicht aufzuzeigen.

Der Versuch schließlich, eine Nichtigkeit im Sinne der Z 5 mit widersprüchlichen Angaben des Raubopfers darüber zu begründen, wo und wie er die Nachtstunden vor der Raubtat verbracht habe, geht schon deshalb ins Leere, da es sich hiebei um keine entscheidungsrelevanten Tatsachen handelt. Unstrittig ist jedenfalls, daß die beiden Angeklagten H***** nach einem gemeinsamen Aufenthalt im Cafe "Augarten" auf der Straße wieder getroffen und mit ihm dann über Vorschlag des Angeklagten K***** das "Novara-Stüberl" aufgesucht haben, wo es zur Raubtat kam. Daß das Erstgericht Ungereimtheiten in den Zeitangaben, wann H***** zuvor von Zwettl nach Wien gefahren war, unerörtert ließ, vermag den behaupteten Nichtigkeitsgrund demnach abermals nicht herzustellen.

Offenbar als Feststellungsmangel nach der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO rügt der Nichtigkeitswerber die Unterlassung von Konstatierungen über die Art bzw. die Fabrikate der Betäubungsmittel (mit Ausnahme von Rohypnol) und deren Dosierung; dies indes zu Unrecht.

Maßgeblich allein ist, wie bereits in Erledigung der diesbezüglichen Mängelrüge ausgeführt wurde, daß die verabreichte Betäubungsmittelmischung die von den beiden Angeklagten beabsichtigte Wirkung hervorrief. Damit kommt es auf die konkrete Zusammensetzung dieser Mischung, zu der jedenfalls Betäubungsmittel (ua Rohypnol-Tabletten) verwendet wurden, nicht mehr an. Daß aber der Einsatz betäubender Mittel dem Gewaltbegriff des § 142 Abs. 1 StGB genügt, ist gesicherte Rechtsprechung (Kienapfel BT II2 § 142 RN 27 mit Judikaturnachweisen). Der Rechtsrüge mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Soweit der Beschwerdeführer unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. a einen Feststellungsmangel auch zum Nötigungsfaktum (II 2) in der Unterlassung von Konstatierungen zur subjektiven Tatseite behauptet, übergeht er die ausdrückliche Urteilsannahme, wonach er W***** mit dem Vorsatz, ihn zur Unterlassung seiner sofortigen Anhaltung zu nötigen, mit der Faust ins Gesicht schlug. Diese Feststellung schließt die Annahme einer bloßen Reflexhandlung, mit der sich der Nichtigkeitswerber verantwortet, aus, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkte nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gelangt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Eduard K*****:

Als Verfahrensmangel im Sinne der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO rügt dieser Angeklagte die Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweise dafür, daß auszuschließen sei, daß das Raubopfer nach Genuß von nur zwei Schluck eines Getränkes, in dem drei Rohypnoltabletten aufgelöst waren, das Bewußtsein verlieren konnte. Der Beschwerdeführer übersieht dabei jedoch, daß das Erstgericht von einer Mischung von Betäubungsmitteln - die dem Nichtigkeitswerber in großem Ausmaße zur Verfügung standen (AS 211/I) - ausging, die Mengenangaben von nur drei Rohypnol-Tabletten als unglaubwürdig bezeichnete und die entscheidende Feststellung traf, daß H***** durch den Genuß dieser Betäubungsmittelmischung bewußtlos wurde. Damit kommt es in der Tat auf die hypothetische Frage, ob drei Rohypnol-Tabletten bereits eine derartige Wirkung herbeiführen können, nicht an, sodaß durch die Ablehnung des zur Klärung allein dieser Frage beantragten Beweises Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht geschmälert wurden.

Soweit der Beschwerdeführer sich unter demselben Nichtigkeitsgrund gegen die Abweisung der weiteren in der Hauptverhandlung vom 16. Februar 1993 gestellten Beweisanträge auf Einvernahme der erhebenden Polizeibeamten sowie Beischaffung von Unterlagen des Gefangenenhauses zum Nachweis für eine Beeinträchtigung durch Drogen und Alkohol zum Zeitpunkt seiner polizeilichen Vernehmung sowie zum Nachweis seines damals schlechten Allgemeinzustandes wendet, ist er auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Zwischenerkenntnisses zu verweisen. Daß unter einer derartigen Beeinträchtigung etwa die Vernehmungsfähigkeit K***** vor der Polizei gelitten hätte, wie der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung darzutun versuchte, ist, wie dem Erstgericht beizupflichten ist, auf Grund der in sich schlüssigen und detaillierten Darstellung der Geschehnisse in der niederschriftlichen Einvernahme, in der sich K***** auf keinerlei Erinnerungslücken berufen hatte, auszuschließen. Weshalb durch die Einvernahme der Beamten, die verpflichtet sind, derartige Umstände gegebenenfalls festzuhalten, ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre, ist dem Beweisantrag im übrigen nicht zu entnehmen, womit er schon aus formalen Gründen auf seine Berechtigung nicht überprüft werden kann (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 ENr. 19 a).

Der Antrag auf Beischaffung von Unterlagen des Gefangenenhauses hinwiederum, aus denen die Gewichtszunahme des Nichtigkeitswerbers während der Zeit seiner Anhaltung und daraus sein schlechter Allgemeinzustand im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme bewiesen werden sollten, betraf keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. Bereits aus diesem Grunde konnten durch die Abweisung dieses Antrages Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt werden, ganz abgesehen davon, daß das Erstgericht ohnehin von einem schlechten Allgemeinzustand des Nichtigkeitswerbers ausgegangen ist (AS 463/I).

In seiner Mängelrüge (Z 5) unternimmt der Beschwerdeführer zunächst den Versuch, die Glaubwürdigkeit des Zeugen Johann H***** in Zweifel zu ziehen, zeigt damit aber keine formalen Begründungsmängel auf und bringt die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Mit dem weiteren Einwand (Z 5) erachtet der Beschwerdeführer nicht die Konstatierung, daß H***** überhaupt Betäubungsmittel verabreicht wurden, sondern vielmehr die vom Erstgericht vertretene Auffassung, dem Betäubungstrank seien außer den drei Rohypnol-Tabletten noch mehr oder andere Betäubungsmittel beigemengt worden, als unzureichend begründet. Dabei übersieht sie zum einen, daß, wie bereits aus Anlaß der Erledigung der Mängelrüge des Angeklagten P***** ausgeführt wurde, die allein entscheidungswesentliche Feststellung jene ist, daß der von den Angeklagten zubereitete Betäubungstrank jedenfalls die gewünschte Wirkung hervorrief, zum andern aber, daß offenbar unzureichende Gründe für den Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen in einer die Nichtigkeit der Entscheidung bewirkenden Weise nur dann vorliegen, wenn für diesen Ausspruch überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache überhaupt nicht ziehen läßt oder der logische Zusammenhang kaum noch zu erkennen ist (EvBl. 1972/17). Derartige Umstände wurden mit dem in Rede stehenden Beschwerdeeinwand nicht aufgezeigt, sodaß der Nichtigkeitsbeschwerde auch aus diesem Grunde kein Erfolg beschieden sein kann.

Die Nichtigkeitsbeschwerden erweisen sich somit zur Gänze als nicht berechtigt, weshalb sie zu verwerfen waren.

Das Schöffengericht verurteilte die beiden Angeklagten nach dem § 142 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu Freiheitsstrafen von je 2 Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es das Teilgeständnis als mildernd, bei P***** zudem, daß der Diebstahl beim Versuch geblieben war; als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorverurteilungen sowie das Zusammentreffen mehrerer Straftaten. Das Erstgericht erachtete bei K***** auch den Widerruf der bedingten Strafnachsicht der im Verfahren AZ 4 b E Vr 14.039/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ausgesprochenen 7 1/2-monatigen Freiheitsstrafe für geboten.

Soweit der Angeklagte K*****, der den Widerrufsbeschluß unbekämpft ließ, mit seiner Berufung eine Reduzierung des Strafmaßes unter Hinweis darauf anstrebt, das Erstgericht habe seinem Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung zuwenig Gewicht beigemessen und seiner tataktuellen Beeinträchtigung durch Alkohol und Drogen keine mildernde Wirkung zuerkannt, ist ihm zu entgegnen, daß sich aus dem Urteilssachverhalt die Annahme eines enthemmenden Einflusses berauschender Mittel nicht rechtfertigen läßt, ihm gegebenenfalls ein solcher Zustand aber vorzuwerfen wäre (§ 35 StGB). Dem Umstand aber, daß seine - zumindest vor der Polizei geständige - Verantwortung in der Tat wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hatte (in der Hauptverhandlung versuchte der Berufungswerber seine Angaben allerdings in entscheidenden Punkten abzuschwächen), trug das Erstgericht nicht nur formell durch die Wertung als Teilgeständnis, sondern ersichtlich auch dadurch Rechnung, daß es trotz der im Vergleich zu P***** wesentlich schwerwiegenderen Vorstrafenbelastung eine gleich hohe Strafe ausmaß.

Im Hinblick auf die angedrohte Sanktion (§ 39 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren) besteht zu einer Herabsetzung des Strafmaßes keine Veranlassung.

Der Angeklagte P***** wiederum vermag zusätzliche Milderungsumstände nicht ins Treffen zu führen. Die ihm vorwerfbare (vgl. § 35 StGB) Suchtgift- und Medikamentenabhängigkeit ist ihm ebensowenig zugutezuhalten, wie der Umstand, daß der eingetretene Schaden "kein besonders großes Ausmaß" erreicht, bestimmt doch beim Raub in erster Linie die Gewaltanwendung (oder -androhung) das Unrecht und nicht der Wert der Beute, wie aus dem Mangel an Wertgrenzen eindeutig erhellt. Sein belastetes Vorleben aber und die wesentlich geringere Bedeutung, die seinem "Teilgeständnis" zukommt, läßt das vom Schöffengericht gewählte Strafmaß schuld- und tatgerecht erscheinen. Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht scheitert an der massiven Rechtsgutverletzung, somit aus generalpräventiven Gründen, ebenso wie daran, daß eine Wohlverhaltensprognose aufgrund des Vorlebens, aber auch im Hinblick auf die eingestandene Suchtgift- und Medikamentenabhängigkeit nicht erstellt werden kann.

Es war daher auch den Berufungen ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte