Rechtssatz
Es müssen besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, um eine Rechtssache gegen den Willen einer Partei dem zuständigen Gericht abzunehmen (6 Nd 121/59, 6 Nd 7/60 ua - Verfahren wegen Ehescheidung).
2 Nd 503/83 | OGH | 08.03.1983 |
nur: Es müssen besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, um eine Rechtssache gegen den Willen einer Partei dem zuständigen Gericht abzunehmen. (T1) |
2 Nd 5/83 | OGH | 26.09.1983 |
nur T1 |
2 Ob 589/87 | OGH | 30.06.1987 |
Auch; Beisatz: Hier: Bei Widerspruch gegen die Delegierung hat es im Zweifel bei der gesetzlich begründeten Zuständigkeit zu bleiben. (T2) |
3 Nd 514/99 | OGH | 03.02.2000 |
Auch; Beisatz: Die Delegierung einer Rechtssache nach § 31 JN soll bloß die Ausnahme bilden. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist dieser Partei der Vorzug zu geben. (T3) |
6 Nd 1/00 | OGH | 03.05.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist der Kanzleisitz der Parteienvertreter nicht von Bedeutung. (T4) |
3 Nc 1/03g | OGH | 18.02.2003 |
Auch; Beis wie T3 nur: Die Delegierung einer Rechtssache nach § 31 JN soll bloß die Ausnahme bilden. (T5)<br/>Beis wie T4 |
3 Nc 24/09y | OGH | 25.03.2009 |
nur T1; Beisatz: Hier: Bei Widerstand der anderen Partei müssen besonders schwerwiegende für eine Delegierung sprechende Gründe vorliegen. Dass die Mehrheit der beantragten Zeugen in Wien aufhältig ist, reicht nicht. (T6) |
5 Nc 9/09g | OGH | 07.07.2009 |
Beis wie T6 nur: Bei Widerstand der anderen Partei müssen besonders schwerwiegende für eine Delegierung sprechende Gründe vorliegen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Die Möglichkeit der Verhandlung der Rechtssache am Gerichtstag des angerufenen Gerichts darf nicht unbeachtet bleiben. (T8)<br/>Beisatz: Eine Erleichterung allein für eine Partei rechtfertigt ein Abgehen von der restriktiv zu handhabenden Zuständigkeitsordnung nicht. (T9) |
1 Nc 34/11g | OGH | 19.04.2011 |
nur T1; Beis wie T5; Beis wie T7 |
10 Nc 15/12f | OGH | 03.09.2012 |
Vgl auch |
8 Nc 15/17y | OGH | 17.05.2017 |
Auch; Beisatz: Gegen den Willen der anderen Partei darf die Delegierung daher nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann. (T10)<br/> |
4 Ob 227/22v | OGH | 31.01.2023 |
nur T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Delegierung trotz Parteienvereinbarung wegen behaupteter nachträglicher Umstände. (T11) |
2 Nc 98/23v | OGH | 02.01.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: keine Delegierung zum Ort des Verkehrsunfalls bei in einem anderen Ort ansässigen Parteien, Vertreter und Zeugen und fehlendem Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19610705_OGH0002_0060ND00078_6100000_001
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