Spruch:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger und die Beklagte sind österreichische Staatsbürger und haben ihren ordentlichen Wohnsitz in Krefeld, Deutschland. Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. Er beantragt, die Rechtssache an das Bezirksgericht Landeck zu delegieren, weil er dort seit Juli 1999 mit seinen Kindern einen Freizeit- und Zweitwohnsitz aufrecht erhalte.
Die Beklagte widersprach der Delegierung.
Das Erstgericht führte in seiner Stellungnahme aus, grundsätzlich könne zu diesem Begehren nur angemerkt werden, dass eine Prozessführung bei einem Gericht, in dessen Sprengel weder eine der Parteien noch Zeugen oder Parteienvertreter ihren ständigen Aufenthalt haben, nicht gerade zur Verfahrensbeschleunigung beitrage.
Der Delegierungsantrag des Klägers ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung einer Rechtssache nach § 31 JN soll bloß die Ausnahme bilden. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist dieser Partei der Vorzug zu geben (EvBl 1966/380; 3 Nd 507/94; 3 Nd 510/95 ua; vgl auch EF 69.712, 60.696; Fasching, Kommentar I 232).
Dieser Fall ist hier aber gegeben, weil weder die Parteien noch Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Landeck haben. Der Umstand, dass der Kläger in seiner Freizeit auch in Landeck ist, bedeutet keineswegs, dass er sich gerade dann, wenn Gerichtsverhandlungen stattfinden, dort aufhält. Umstände, die es auch im Interesse der Beklagten erscheinen lassen, dass das Verfahren vor dem Bezirksgericht Landeck durchgeführt wird, sind nicht hervorgekommen.
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